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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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XXIV. Die allgemeinen Rechte der Staatsbürger usw. 123 Schaft gelegenen Treuverhältnis, daß es immer nureinem einzigen Staate gegenüber bestehen kann,^) Im Wesen des Staatsverbandes liegt es ferner, daß die Staatsbürgerschaft durch die gleichen famüienrechtlichen Tatsachen begründet wird, in welchen sich die Erneuerung des Staatsvolkes von Generation zu Generation vollzieht. Daher teilen die Ehefrauund die minderjährigen Kinder die Staatsbürgerschaft desMannes und des Vaters; sie wird diu^ch Eheschließung vom Manne auf die Ehefrau, vom Vater auf die ehelichen oderlegitimierten Kinder, von derMutter auf die unehelichen Kinder übertragen. Außerdem wird die Staatsbürgerschaft durch ausdrückliche Verleüiung (Einbürgerung, Naturalisation) erworben. Verloren wird die Staats- bürgerschaft durch Verehelichung oder Legitimation in entgegengesetzter Richtung sowie durch die Auswanderung. Auswanderung wird dann angenommen, wenn ein Staatsbürger das Staatsgebiet mit dem aus den Umständen erkennbaren Vorsatze verläßt, die österreichische Staatsbürgerschaft aufzugeben. XXIV. Die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und der Grundsatz der Rechtsgleichheit. Um die Staatsbürger vor ungerechtfertigten Eingriffen der Staatsgewalt in ihren persönlichen Lebenskreis zu bewahren, sind ihnen in vielen modernen Ver- fassungen Freiheitsrechte zuerkannt worden, welche die Staatsgewalt dem Individuum gegenüber einschränken. Das ist das Ergebnis einer weit zurück- reichendenEntwicklung.Schon im ständischen Staate mußte derFürst seineMacht durch Freiheitsbriefe einengen, welche zugleich die Rechtsstellung der Stände befestigten. Durch die Anerkennung der Glaubens- und Gewissensfreiheit hat der Staat späterhin seine Gewalt auf das äußere Verhalten der Untertanen be- schränkt und ihr geistiges Leben freigegeben. Weitergehende Forderungen leitete das Natun-echt aus der Lehre vom Staatsvertrag ab^): nicht völlig hätten sich die Menschen durch diesen Vertrag ilirer ursprünglichen Freiheit entäußert, sondern nur soweit die staatliche Organisation der Gesellschaft es erfordere. Zum Schutze der unveräußerlichen Menschenrechte: von Leben, Freiheit, Eigentum müßten demnach der Staatsgewalt unübersteigbare Schranken gezogen werden. Nach dem Beispiele der Verfassungen, die sich die amerikanischen Kolonien gaben, als sie sich von England lossagten, wm'de 1789 in Frankreich von der konstitu- ierenden Versammlung die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte beschlossen. Ihre Grundsätze gmgen in die französische Verfassung von 1791 und in eine Reihe von späteren Verfassungen über, denen jene zum Muster diente. So unter dem Einflüsse der belgischen Verfassung von 1831 auch in den Kremsierer Entwurf einer Verfassung für Österreich^), in die oktroyierte Verfassung vom 4. März 1849 und endlich in der Form des Staatsgi'undgesetzes vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger in die gegenwärtig gültige Verfassung ^) Im Bundesstaate sind die Bürger eines Bundesstaates durch diesen zugleich Bürger des Gesamtstaates. So wird im Deutschen Reiche die Bundesangehörigkeit durch die Staatsange- hörigkeit in einem Bundesstaate erworben; sie erlischt auch mit deren Verlust. Anderseits kann jeder Angehörige eines deutschen Staates in jedem andern deutschen Staate, wo er sich nieder- läßt, die Aufnahme als Staatsbürger verlangen. — *) Vergl. oben S. 25 f.— ») Vergl. oben S. 51.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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