Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Geschichte
Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
Seite - 126 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 126 - in Österreichische Bürgerkunde

Bild der Seite - 126 -

Bild der Seite - 126 - in Österreichische Bürgerkunde

Text der Seite - 126 -

126 XXV. Die persönliche Freiheit. über die allgemeinen Rechte derStaatsbürger erklärt. Hiezu fügt sie Bestimmungen zum Schutze des Briefgeheimnisses, die durch das Gesetzvom 6. April 1870 weiter- hin ausgeführt worden sind. 1. Der Schutz der persönlichen Freiheit besteht darin, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Der Lauf der Gerechtigkeit soll selbstverständlich nicht gehemmt, jede andere Freiheitsbe- schränkung aber verhindert werden. Daher ist Verhaftung nur auf Grund eines richterlichen Befehls, sonstige Anhaltung aus gesetzlichen Gründen nur auf höch- stens 48 Stunden zulässig. Innerhalb dieser Frist muß der Verhaftete entweder freigelassen oder an die zuständige Behörde abgeliefert werden. Die wegen Flucht- verdachtes verhängte Haft ist gegen Leistung angemessener Kaution oder Bürg- schaft aufzuheben, Ausweisung und Internierung (Zwangswohnsitz) außer in den durch Gesetz bezeichneten Fällen ausgeschlossen. 2. In Zusammenhang damit steht die zur Sicherung der Freizügig- keit getroffene Bestimmung, daß jeder Staatsbürger an jedem Orte des Staats- gebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehmen kann. Die Freiheit der Aus- wanderung istvon Staatswegennur durch dieWehrpflicht beschränkt. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sittlichkeit und der Ordnung des Armenwesens ergaben sich jedoch gewisse Einschränkungen der Freizügigkeit. Zu- nächst sind die Gemeinden nach den Gemeindeordnungen berechtigt, heimats- fremde Personen au szuwe i s e n, die mit ihren Angehörigen keinen unbescholtenen Lebenswandel führen und der öffentlichen Müdtätigkeit zur Last fallen. Auf Grund eines polizeilichen Erkenntnisses können gewisse, der öffentlichen Sicherheit oder Sittlichkeit gefährliche Personen in ihre Heimatsgemeinde, Ausländer in das Ausland abgeschoben werden. Gefährden derartige Personen nur den Aufenthaltsort oder bestimmte Gebietsteile, so können sie mit dem Verbote ab- geschafft werden, dahin jemals oder binnen einer bestimmten Zeit zurück- zukehren. Weitergehende Freiheitsbeschränkungen bringt die Stellung unter Polizeiaufsicht mit sich, die anläßlich der Verurteilung wegen gewisser gemeingefährlicher Handlungen ausgesprochen werden kann; insbesondere kann auch das Verbot, bestimmte Orte zu betreten oder zu verlassen verhängt werden. Bei Verurteilungen wegen solcher Delikte, die hauptsächlich auf Arbeitsscheu beruhen, kann die Abgabe inZwangsarbeitsanstalten verfügt werden, für jugendliche Taugenichtse sind Besserungsanstalten da. 3. Der Schutz des Hausrechtes bringt es mit sich, daß Haus- durchsuchungen als Maßnahmen der Strafrechtspflege in der Regel nur Kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles vorgenommen werden dürfen. Bei Gefahr am Verzuge können sie auch von anderen mit der Sicherheitspflege betrauten Stellen angeordnet, unter gewissen Voraussetzungen auch von den Sicherheitsorganen aus eigener Macht vorgenommen werden. Auch behufs Ahndung von Gefällsübertretungen und bei der Durchführung der Polizeiaufsicht sind Haus- durchsuchungen zugelassen. 4. Um das Brief- und Schriftengeheimnis zu schützen, wird die amtliche Beschlagnahme oder Eröffnung von Briefen oder anderen unter Siegel gehaltenen Schriften außer den Fällen der Hausdurchsuchung oder der
zurück zum  Buch Österreichische Bürgerkunde"
Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
Geschichte Vor 1918
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Österreichische Bürgerkunde