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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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XXVII. Die Glaubensfreiheit. 129 und Vormündern zustehenden Erziehungsrechte, sowie in den gesetzlichen Be- fugnissen der Schulbehörden^). Die Folgerungen, die sich aus dem Grundsatze der Glaubensfreiheit für das gegenseitige Verhältnis der ReligionsgeseUschaften ergeben, sind durch das Gesetz vom 25. Mai 1868 über die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger gezogen worden. Das Gesetz läßt jedermann nach voUendeteni 14. Lebensjahre die freie Wahl des Religionsbekenntnisses nach seiner eigenen Überzeugung. Die Lebensgemeinschaft der Famüie und die Wichtigkeit der Re- ligion für die Erziehung bedingen es, daß die Kinder die Religion der Eltern teilen. Gehören beide Eltern demselben Bekenntnisse an, so folgen bis zum vollendeten 7. Lebensjalu'e die ehelichen Kinder der Religion der Eltern; bei gemischten Ehen folgen, wofern vertragsmäßig nichts anderes bestimmt ist, die Söhne der Religion des Vaters, die Töchter der Religion der Mutter. Vom 7. bis zum vollendeten 14. Jahre ist der Glaubenswechsel ausgeschlossen. Reverse an dritte Personen überdas Glaubensbekenntnis, inwelchemdieKindererzogenund unterrichtet werden soUen,sindwirkungslos. Funktionendes Gottesdienstes und der Seelsorge dürfen an AngehörigeneinesanderenBekenntnisses nur über berechtigtes Ansuchen verrichtet werden. Zu Beiträgen für Kultus- und Wohltätigkeitszwecke einer ihm fremden Konfession kann niemand verhalten werden, außer es bestünden besondere Ver- pflichtungsgründe. Ferner wird unter gewissen Voraussetzungen die anständige Beerdigung auf den Friedhöfen anderer Konfessionen gesichert und die Feier von Sonn- und Festtagen dahin geregelt, daß wechselseitig sowohl Nötigung als auch Beeinträchtigung ausgeschlossen sind. Hand in Hand mit der Sicherung der Glaubensfreiheit geht die Neugestaltung desVerhältnisses zwischen Staat und Kirch e^).Da die Religion als sittliche Kraft auch das äußere Verhalten der Menschen beeinflußt, sind die auf der Gemeinsamkeit des Glaubens beruhenden Vereinigungen gesellschaftliche Mächte, zu denen der Staat Stellung nehmen muß. Staat und Kirche verfolgen beide in ihrer Art höchste, aber in ihren Zielen verschiedene Menschheitsaufgaben. Die Gewalt, die sie über die Menschen ausüben, ist verschiedenen Ursprungs, die Autorität des einen unabhängig von der Autorität des andern. Die mannig- fachen Berührungspunkte, die sich bei ihrem Walten ergeben, sind je nach den besonderen geschichtlichen Voraussetzungen in verschiedenen Ländern und zu verschiedenen Zeiten verschieden geregelt worden. Für die Gegenwart lassen sich drei Typen oder Systeme unterscheiden, nach welchen das Verhältnis des Staates zur Kirche geregelt ist: das Koordinationssystem, das System staatlicher Kirchenhoheit und die sogenannte Trennung von Kirche und Staat. Das Koordinationssystem geht, wie schon der Name andeutet, von der Nebenstellung von Staat und Kirche aus. Staat wie Kirche sind dem- nachaufsichselbstgestellteMächtemitbesonderenAufgabenundbesonderenRechts- kreisen. Wofern dieselben einander schneiden,werden die gegenseitigenBeziehungen 1) Vergl. M. V. H u s s a r e k, Grundriß des Staatskirchenrechts. Aus „Grundriß des österr. Rechts". 2. Aufl. Leipzig, 1908. — *) Vergl. P. Hinschius: Allgemeine Darstellung der Verhältnisse von Staat und Kirche. Aus „Handbuch des öffentlichen Rechtes". I. Bd. Freiburg i. B., 1883. K. R th e n b ü c h e r, Die Trennung von Staat und Kirche. München, 1908. Derselbe, Wendungen in dem Verhältnisse von Staat und lürche in neuerer Zeit. Jahrbuch des öffentl. Rechtes. III. Bd., S. 336 ff. Rauchberg, Bürgerkunde. 9
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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