Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Geschichte
Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
Seite - 138 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 138 - in Österreichische Bürgerkunde

Bild der Seite - 138 -

Bild der Seite - 138 - in Österreichische Bürgerkunde

Text der Seite - 138 -

138 XXXI. Politische Freiheitsrechte. „Das Petitionsrecht steht jedermann zu. Petitionen unter einem Ge- samtnamen dürfen nur von gesetzlich anerkannten Körperschaften oder Vereinen ausgehen". Durch das Petitionsrecht können die Staatsbürger bei allen öffentlichen Organen— hauptsächlich kommen wohl der Monarch und die Vertretungskörper in Betracht — vorstellig werden, um Maßnahmen der Gesetzgebung oder der Verwaltung zu erwirken. Die Verfassung gibt den österreichischen Staatsbürgern ferner das Recht, sichzuversammeln undVereine zu bilden. VereinewieVersammlungen sind gesellschaftliche Organisationen zur Erreichung gewisser gemeinsamer Zwecke der Verein ist auf Dauer berechnet, die Versammlung eine einmalige und rasch vorübergehende Vereinigung; der Verein ist mit Rechtsfähigkeit ausgestattet: er kann Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen, die Versammlung ist nicht zur Rechtspersönlichkeit verdichtet. Die durch das Grundgesetz gewähr- leistete Vereins- und Versammlungs f r e ih e i t besteht darin, daß weder die Gründung eines Vereines noch die Veranstaltung einer Versammlung, außer sie fände unter freiem Hrnimel statt, von einer behördlichen Erlaubnis abhängt. Die öffentlichen Interessen werden dadurch gewahrt, daß die geplanten Vereine und öffentlichen Versammlungen bei der Behörde angemeldet werden müssen und von dieser, jedochnur aus denim Gesetze vorgesehenen Gründen, untersagt werden können. "Wählerversammlungen zur Zeit der ausgeschriebenen Wahlen sind frei. Die auf Gewinn gerichteten Vereine, sowie die Organisationen zur Verwirklichung gewisser wu-tschaftlicher Kollektivzwecke fallen jedoch nicht unter das allgemeine Vereinsgesetz. Sie werden je nach ihren Zwecken und Organisationsformen durch besondere Gesetze geregelt ; für Erwerbs- und Aktienvereine wird eine staatliche Konzession erfordert. Für politische Vereine gelten besondere Bestimmungen, die den Mitgliederkreis einschränken und eine wirksamere Polizeiaufsicht be- zwecken.
zurück zum  Buch Österreichische Bürgerkunde"
Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
Geschichte Vor 1918
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Österreichische Bürgerkunde