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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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146 XXXIII. Die richterliche Gewalt u. s.w. oder abzuändern. Die Handhaben, welche den Parteien gegeben sind, um dies zu bewirken, werden Rechtsmittel genannt. Die nunmehr für alle Instanzen staatsgrundgesetzlich festgelegte Trennung der Justiz von der Verwaltung ist in der Gerichtsorganisation Öster- reichsnurschrittweisedurchgeführtworden. DenAusgangspunkt hiefürundzugleich für die Einheit der Rechtsprechung und Justizverwaltung bildet die Gründung der „Obersten Justizstelle" für sämtliche Gerichte Österreichs im Jahre 1749, welche die Funktionen eines Obersten Gerichtshofes mit jenen des Justizministeriums vereinigte. Erst 1848 wurden die Geschäfte der Justizverwaltung abgelöst und von dem neu errichteten Justizministerium übernommen. 1850 entstand der Oberste Gerichtshof als die höchste Instanz der Rechtsprechung. In der zweiten Instanz wurde die Rechtsprechung von der Verwaltung im Jahre 1782 durch die Gründung der Appellationsgerichte gesondert. Für die unterste Instanz war diese Sonderung zwar in der Justizorganisation von 1849 vorgesehen; allein das Kabinetschreiben vom 31. Dezember 1851, „betreffend die für die organische Gesetzgebung des Reiches festgestellten Grundsätze", verfügte die Vereinigung von Justiz und Verwaltung in der ersten Instanz (in den sogenannten gemischten Bezirksämtern). Erst 1868 ist der Weisung der Verfassung durch Schaffung der Bezirksgerichte und durch die Neuorganisation der politischen Behörden allent- halben Rechnung getragen worden. Die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen wird durch das Gesetz vom 1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 111 (Jurisdiktionsnorm) die Be- setzung, innere Einrichtung und Organisation der Gerichte durch das Gesetz vom 27. November 1896 (Gerichtsorganisationsgesetz) geregelt. Die Bestimmungen über die ordentliche Gerichtsbarkeit in Strafsachen sind in der später zu erörtern- den Strafprozeßordnung vom 23. Mai 1873 enthalten^). In erster Instanz entscheiden in den minderen Sachen, die vom Gesetze erschöpfend aufgezählt werden, die Bezirksgerichte, in den größeren und aUen nicht ausdi'ücklich den Bezirksgerichten zugewiesenen Angelegenheiten die Kreis- oder Landesgerichte; die letzteren haben üiren Sitz in den Landeshauptstädten, unterscheiden sich aber sonst durch nichts von den Kjeisgerichten^). Bei den Bezirksgerichten entscheiden EinzeMchter, die Kreis- und Landesgerichte sind Kollegialgerichte. Der Rechtszug von den Bezirksgerichten geht an die fceis- oder Landes- gerichte; der Rechtszug gegen die von diesen (sowie von den Handelsgerichten) gefällten Urteüe und Beschlüsse geht in zweiter Instanz an die Oberlandesgerichte, deren es im ganzen neun gibt. Als dritte Instanz fungiert der Oberste Gerichts- hof in Wien; dadurch, daß für sämtliche Gerichte eine gemeinsame oberste ^) In einem weiteren Sinne gehören zur Gerichtsverfassung außer dem bereits auf S. 144 erwähnten Gesetz über die Disziplinarbehandhing der richterlichen Beamten auch die Be- stimmungen über das Standesrecht der zurMitwirkung bei der Rechtspflege und zur berufsmäßigen Vertretung der Parteien vor Gericht berufenen Personen: der Advokaten und Notare. Für die ersteren gilt die Advokatenordnung von 1868 und das Disziplinargesetz für Advokaten und Advokaturskandidaten, für die letzteren die Notariatsordnung von 1871. Zur Wahrung der Standespflichten und der Standesinteressen der Advokaten und Notare sind für die ersteren die A^dvokatenkammern, für die letzteren die Notariatskammern als berufsgenossenschaftliche Selbstverwaltungskörper berufen. — *) Vergl. jedoch Anm. 1 auf S. 152.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
Geschichte Vor 1918
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