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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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158 XXXVI. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsgeriehtsharlceit. wenn der administrative Instanzenzug erschöpft ist. Er entscheidet nur kassa- torisch: findet er die Beschwerde begründet, so hebt er den angefochtenen Bescheid auf. Bei der neuerlichen Entscheidung in der gleichen Sache ist aber die Behörde an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden; insofern wirkt sie zugleich reformatorisch. Der Verwaltungsgerichtshof wird durch das Gesetz vom 25. Oktober 1875 und einige spätere Gesetze geregelt. Er hat seinen Sitz in Wien und besteht aus rechtsgelehrten Berufsrichtern, denen aBe Privilegien der richterlichen Stellung zukommen. Neben dem Verwaltungsgerichtshof fungiert als ein Spezialverwaltungs- gerichtshof auchdas Reichsgericht. Ursprünglich gleichsam als ein gerichtlicher Regulator des gesamten Verfassungslebens gedacht, entscheidet das Reichsgericht ,,überBeschwerdender StaatsbürgerwegenVerletzungderihnendurch dieVerfassung gewährleisteten politischen Rechte, nachdem die Angelegenheitim vorgeschriebenen administrativen Wege ausgetragen worden ist". Die Entscheidung des Reichs- gerichtes beschränkt sich darauf, festzustellen, ob eine Rechtsverletzung statt- gefunden hat oder nicht. Sie hat also weder kassatorische noch reformatorische Wirkung. Sie Avirkt nur durch ihr moralisches Gewicht und beeinflußt zumindest das weitere Verhalten der Verwaltungsbehörden. Noch zwei andere Aufgaben hat das Reichsgericht zu erfüllen. Es entscheidet über Ansprüche einzelner Länder an den Staat, der Länder untereinander, auch über Ansprüche, welche von Gemeinden, Körperschaften oder einzelnen Personen an den Staat oder einzelne Länder gestellt werden, wenn solche Ansprüche zur Austragung im ordentlichen Rechtswege nicht geeignet sind. Endlich entscheidet das Reichsgericht endgültig bei Kompetenzkonflikten. Solche liegen dann vor, wenn die Entscheidung in derselben Sache von solchen Behörden beansprucht (positiver Kompetenzkonflikt) odei' abgelehnt wird (negativer Kompetenzkonflil^t), welche keine gemeinsame höhere Instanz über sich haben. Um den Rechtsschutz durch solche Streitigkeiten nicht zu be- einträchtigen, steht es dem Reichsgerichte zu, Kompetenzkonflikte zwischen Ge- richten und Verwaltungsbehörden, zwischen einer Landesvertretung und den obersten Regierungsbehörden, endlich zwischen den autonomen Landesorganen (den Landesausschüssen) verschiedener Länder zu entscheiden. Zwischen allen den genannten Behörden sind positive Kompetenzkonflikte vorgesehen, negative nur zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden. Bei positiven Kompetenz- konflikten steht es derVerwaltungsbehörde zu, ihre Zuständigkeit durch Erhebung des Konfliktes und Antrag auf Entscheidung desselben beim Reichsgerichte zu wahren; die Austragung eines negativen Kompetenzkonfliktes herbeizuführen ist Sache der Partei, die durch die beiderseitige Ablehnung der Zuständigkeit be- troffen wird. Die politischen Absichten, die die Verfassung mit dem Reichsgericht verfolgt, äußern sich in den Bestimmungen über seine Zusammensetzung. Es besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter, 12 Mitgliedern und 4 Ersatzmännern. Der Präsident und sein Stellvertreter werdenvom Kaiser frei ernannt. Für die eine Hälfte der Mitglieder und Ersatzmänner erstattet das Herrenhaus, für die andere Hälfte das Abgeordnetenhaus Besetzungsvorschläge; für jede der zu besetzenden Stellen werden drei sachkundige Männer bezeichnet; einen derselben ernennt der
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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