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Österreichische Bürgerkunde
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Siebenter Teil. Die einzelnen Verwaltungszweige. XXXVIII. Die auswärtigen Angelegenheiten. Kein Kulturstaat vermag seine Interessen auf das Gebiet zu beschränken, das seiner eigenen Gewalt unterworfen ist. Geistige Gemeinschaft verbindet alle Volkskulturen zur höheren Einheit der „Zivilisation" und die wirtschaftlichen Wechselbeziehungen sind so rege geworden, daß sich über den einzelnen Volks- wirtschaften bereits der Begriff der Weltwirtschaft erhebt. Alle zivilisierten Staaten werden durch die Gemeinsamkeit der Kultur, der religiösen und sittlichen Über- zeugungen, der politischen und Rechtsgrundsätze zu einer Kulturgemein- schaft, durch den Nutzen, den sie aus dem Austausch materieller und geistiger Güter ziehen, zu einer Interessengemeinschaft zusammengefaßt. Anderseits ist durch die Mannigfaltigkeit der Berührungspunkte auch die Reibungsfläche vergrößert und die Möglichkeit von Interessenkonflikten gegeben. Um die gemeinsamen Interessen besser wahrnehmen zu können und die gewalt- same Entscheidung von Streitigkeiten zu vermeiden, sind die Beziehungen der Staaten untereinander in bezug auf die Ausübung ihrer Hoheitsrechte nach der Weise des Rechtes durch Normen geregelt, die von den einzelnen Staaten als ver- bindlich anerkannt werden. Der Inbegriff dieser Normen macht das Völker- recht aus^) ; die Staaten, die an der gemeinsamen Rechtsüberzeugung teü haben, woraufdasVölkerrechtberuht^),werdendadurch zurVölkerrechtsgemein- schaft zusammengefaßt. Zwischen üinen besteht ein ständiger, rechtlich ge- regelter Verkehr auf dem Fuße grundsätzlicher Gleichberechtigung. Nur zum Teile sind die Regeln des Völkerrechtes durch ausdrückliche Rechts- satzungen, insbesondere durch Vereinbarungen der Staaten selbst geschaffen worden. Ein großer Teü derselben ist ungesatztes Recht, Gewohnheitsrecht: das gemeinsame Rechtsbewußtsein wird durch die tatsächliche Übung bekundet. Jene Regeln sind positives, geltendes Recht, obwohl es an einer den einzelnen StaatenübergeordnetenMacht zurDurchführung fehlt : sie werdenvon allen Staaten der Völkerrechtsgemeinschaft als verbindlich anerkannt. Hat auch der Gedanke einer erschöpfenden Kodifikation des Völkerrechtes wenig Aussicht, so bringt es doch das Bestreben der Staaten, ihre Beziehungen auf eine sichere Grundlage zu stellen und insbesondere die Schrecken des Krieges zu vermeiden oder doch zu mildern mit sich, daß das Völkerrecht immer mehr durch vertragsmäßige Rechts- satzungen ausgebaut wird. Unter diesen sind insbesondere hervorzuheben die beiden Genfer Konventionen von 1864 und 1906 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren, die Abkommen der beiden Haager Friedenskonferenzen von 1899 und 1907 über die friedliche Beilegung internationaler Streitigkeiten und die Gesetze und Gebräuche des ») Vergl. Anra. 3 auf S. 38.— ») Vergl. das II. Kapitel, S. 21.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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