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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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XXXVIII. Die auswärtigen Angelegenheiten. 165 tatsächliche Leitungderselben obliegtdem (gemeinsamen) k. u. k.M i n i s t e r i um desÄußern. Der Verkehr mitdem Auslande spielt sich in den durch das Völker- recht geregelten Formen entweder unmittelbar zwischen den auswärtigen Ämtern der einzelnen Staaten ab, oder wird durch Agenten vermittelt, die kraft allge- meiner oder besonderer Vollmacht ihren Staat ständig oder aus besonderen An- lässen (z. B. bei diplomatischen Kongressen) vertreten. Die ständigen Agenten zerfallen in zwei Gruppen; die einen, die Gesandten, besitzen ,,diplomatischen Charakter"; sie vertreten den Staat in allen seinen völkerrechtlichen Beziehungen; die anderen, die Konsuln, sind, von besonderen Aufträgen abgesehen, haupt- sächlich zur "Wahrung wirtschaftspolitischer Interessen berufen. Die Gesandten werden dem Range nach in Botschafter, Gesandte im engeren Sinne, Ministerresidenten undGeschäftsträger eingeteilt^). Sie werdenbeim Empfangsstaate beglaubigt und sind, um ihre Aufgaben ungehindert erfüllen zu können, mit ihrem Personal vermöge der sogenannten Exterritorialität von dessen Staatsgewalt befreit. Die Konsuln sind entweder Berufskonsuln (effektive Konsulate) oder sogenannte Wahl- oder Honorarkonsuln; die letzteren besorgen ihre Obliegenheiten ehrenamtlich, was jedoch eine Entschädigung hiefür nicht ausschließt^). Wie eben erwähnt, haben die Konsuln die wirtschaftlichen Interessen des Absendestaates und seiner Angehörigenwahrzunehmen und die letzteren sowie die ihnen gleichgestellten Schutzgenossen im Empfangsstaate zu schützen und zu fördern. Auch gewisse obrigkeitliche Befugnisse sind ihnen übertragen, so Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit^) und die Handhabung der Seepolizei. In nicht christlichen Ländern steht den Konsuln auch die Gerichtsbarkeit und die Polizeigewalt über die Angehörigen des Absendestaates und die Schutzgenossen zu. Solche Konsuln werden— im Gegensatze zu den auf die wirtschaftlichen Interessen beschränkten Handelskonsuln — Jurisdiktionskonsuln genannt. Ihre Stellungim Osmanischen Reiche beruht auf den sogenannten Kapitulationen. Die Gerichtsbarkeit der österreichisch-ungarischen Konsularämter ist durch gleich- lautende österreichische und ungarische Gesetze aus dem Jahre 1891 geregelt. Das regelmäßige Mittel des Verkehrs mit dem Auslande sind Verhand- lungen. Handelt es sich dabei um Gegenstände, an welchen mehrere Staaten beteiligt sind und in denen das Einverständnis besser durch mündlichen Verkehr erzielt wird, so werden je nach der Wichtigkeit des Anlasses Kongresse oder Kon- ferenzen veranstaltet, auf welchen die beteiligten Staaten durch Bevollmächtigte vertreten sind. So sind die Verhältnisse Europas nach den Wirren der napoleo- ^) Die Österreichisch-ungarische Monarchie unterhält gegenwärtig 32 diplomatische Ver- tretungen, von welchen 10 mit Botschaftern, die übrigen mit Gesandten besetzt sind. — *) Ende 1910 war die Konsularvertretung der Österreichisch-ungarischen Monarchie die folgende Berufskonsulate /-ü'tt 1 4.- ^ v^i \ Honorarkonsulate . (Effektive Amter) Generalkonsulate 33 11 Konsulate 52 137 Vizekonsulate 12 102 Konsularägentien . 2 113 Zusammen .... 99 363 ') Vergl. über den Begriff der freiwilligen Gerichtsbarkeit S. 151.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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