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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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XLIV. Das Gewerbe. 195 und den Gewerbestand durch eine korporative Organisation zu heben, hat dazu geführt, daß gewisse Gedanken des Zunftsystems wieder aufgenommen und fort- gebildet wurden. Im Jahre 1883 ist der Befähigungsnachweis für die handwerks- mäßigen Gewerbe wieder eingeführtund das Gewerbe (mitAusnahme der Fabriken) straffer in Zwangsgenossenschaften organisiert worden. Im Jahre 1885 wurde das gewerbliche Arbeitsverhältnis unter dem Gesichtspunkte des ArbeiterSchutzes neu geregelt. Eine Reihe von weiteren gesetzHchen Maßnahmen im Interesse des gewerblichen Mittelstandes ist durch das Gesetz vom 5. Februar 1907 einheitlich zusammengefaßt und ausgestaltet worden; die österreichische Gewerbeordnung hat dadurch ihre gegenwärtige Fassung erhalten. Demnach vereinigt die österreichi- sche Gewerbeverfassung nun Gharakterzüge der Gewerbefreiheit und des Zunft- systems. Diese geltenfür diehandwerksmäßigen Gewerbe, jene fürHandelsgewerbe^) und die Fabriksindustrie. Die gesetzliche Regelung der Hausindustrie ist in Aus- sicht genommen, aber noch nicht erfolgt. Aus den zahlreichen Bestimmungen der Gewerbeordnung^) können hier nur vier Gruppen herausgehoben und kurz besprochen werden: Die Einteilung der Gewerbe nach den Bedingungen des Gewerbeantrittes, der Umfang der Gewerbe- rechte, das gewerbliche Arbeitsverhältnis und die Organisation der gewerblichen Interessen. Was zunächst die Einteilung der Gewerbe anbelangt, so zer- fallen die von der Gewerbeordnung geregelten Gewerbe in drei Gruppen: in freie, handwerksmäßige und konzessionierte Gewerbe. Handwerksmäßige Gewerbe sind solche, bei denen es sich um Fertigkeiten handelt, welche die Ausbildung im Gewerbe durch die Erlernung und eine längere Verwendung in demselben er- fordern. Hier ist zum Antritte der Nachweis einer Befähigung erforderlich, die regehnäßig durch die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses und eine mehrjährige Verwendung als Gehilfe erworben wird. Der Nachweis hierüber kann hinsichtlich der Lehrzeit gänzlich, hinsichtlich der Gehüfenzeit bis auf ein Jahr durch die Absolvierung gewisser gewerblicher Unterrichtsanstalten ersetzt werden. Die handwerksmäßigen Gewerbe werden im Gesetze erschöpfend aufgezählt; Handelsgewerbe und fabriksmäßig betriebene Unternehmungen gehören nicht dazu. Konzessionierte Gewerbe sind solche, deren Ausübung aus öffentUchen Rücksichten an eine behördliche Bewilligung gebunden ist^). Alle andern Gewerbe, die nicht ausdrücklich als handwerksmäßige oder konzessionierte erklärt werden, können gegen bloße Anmeldung bei der Behörde betrieben werden, wenn nur die allgemeinen Bedingungen des selbständigen Gewerbebetriebes zutreffen. Nur zum Antritte des Gemischtwaren-, Kolonial-, Spezerei- und Materialwarenhandels ist überdies die fachliche Befähigung ähnlich wie für die handwerksmäßigen Gewerbe nachzuweisen. 1) Durch die Einführung des Befähigungsnachweises für gewisse Arten von Handelsgewerben und die Beschränkung der Konkurrenz zugunsten ansässiger Kaufleute (vergl. unten S. 196) sind jedoch zünftlerische Gedanken auch auf die Ordnung der Handelsgewerbe ausgedehnt worden. — ') Vergl. V. M a t a j a: ,,Grundriß des Gewerberechts und der Arbeiterversicherung", 1899. — ') Der Befähigungsnachweis und das Berechtigungswesen im Baugewerbe ist durch ein besonderes Gesetz (1893) geregelt worden. Nur soweit dieses keine Bestimmungen trifft, findet die Gewerbeordnung auf das Baugewerbe Anwendung. 13*
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
Geschichte Vor 1918
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