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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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214 XLVI. Die soziale Fürsorge. Die Unfallversicherung ist in Österreich im Jahre 1887 eingeführt undim Jahre 1894 ausgedehnt worden. Ihr unterliegen alle in Fabriken, in Hütten- werken, im Bau- und Transportgewerbe und ähnlichen Betrieben mit Unfalls- gefahr beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten. Diesen Betrieben sind alle jene Betriebe gleichgehalten, die Dampfkessel oder mechanische Triebwerke besitzen oder explodierende Stoffe erzeugen oder verwenden. Als Kollektivversiche- rungumfaßt die Unfallversicherung immer das gesamte Personal; nur bei land-und forstwirtschaftlichen Betrieben beschränkt sie sich auf die Personen, die der durch Kraftmaschinen und ähnliche Vorrichtungen verursachten Unfallsgefahr ausgesetzt sind. Die versicherungspflichtigen Betriebe werden in Gefahrenklassen eingeteilt, für die verschiedene Sätze des Prämientarifes gelten. Die Prämien sind in Prozentsätzen der Löhne angesetzt. Sie sind vom Dienstgeber zu entrichten; ein Zehntel derselben kann er den Versicherten auf den Lohn anrechnen. Die Höhe der Prämien ist nach dem sogenannten Kapitalsdeckungsverfahren fest- gesetzt. Darnach wird für jeden Rentner ein Kapital angesammelt, das nach den Regeln der Wahrscheinlichkeitsrechnung ausreicht, um die Rente bis zu seinem Tode zu bestreiten, in diesem Zeitpunkte aber auch aufgezehrt ist^). Gegenstand der Versicherung ist der durch einen Betriebsunfall verursachte Schaden. Im Falle einer Körperverletzung erhält der Verunglückte für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit oder der geminderten Erwerbsfähigkeit eine nach dem Grade der Verletzung abgestufte Rente. Die ersten vier Wochen fallen jedoch der Krankenversicherung zur Last. Hat der Unfall den Tod des Verletzten zur Folge, so trägt die Versicherungsanstalt die Beerdigungskosten; die Hinterbliebenen (die Witwe, der erwerbsunfähige Witwer, die Kinder bis zum zurückgelegten 15. Jahr, unter Umständen auch die Aszendenten) erhalten eine Rente. Die Renten werden nach dem Jahresarbeitsverdienste des Verletzten bemessen; die Unfalls- renten dürfen 60Prozent, die Hinterbliebenenrenten 50Prozent seines Verdienstes nicht übersteigen. Zur Durchführung der Versicherung sind (7) territoriale Unfallversicherungs- anstalten berufen, deren Sprengel je ein Land oder mehrere Länder umfaßt; nur für die österreichischen Eisenbahnen besteht eine berufsgenossenschaftliche Unfall- versicherungsanstalt^). Über streitige Ansprüche eiitscheidet ein paritätisch be- setztes Schiedsgericht^). Die Krankenversicherung der Arbeiter erhielt im Jahre 1888 ilire gesetzliche Grundlage. Versicherungspflichtig sind alle Arbeiterund Betriebsbeamte in gewerbsmäßig betriebenen Unternehmungen, sowie alle sonstigen Personen, 1) Anders beim Umlageverfahren, wie es beiderUnfallversicherungimDeutschenReiche ein- geführt ist. Hierwerden in jedem Jahrenur jene Beträge alsPrämieneingehoben, die zur Leistung der im gleichen Jahre fälligen Entschädigungen und zur Ansammlung eines Reservefonds benotigt werden. Finden erhebliche Rücklagen für die Zukunft statt, so nähertsich das Umlageverfahren dem Kapitaldeckungsverfahren.— "-) Im Deutschen Reiche i^t die Unfallversicherung durchaus auf berufsgenossenschaftlicher Grundlage eingerichtet. — ^) Im Jahre 1907 gehörten der öster- reichischen Unfallversicherung 438.612 Betriebe mitmehr als 3 Millionen versicherungspflichtigen Arbeitern und Betriebsbeamten an. Auf Grund einer Lohnsumme von 1675 Millionen K wurden für das Jahr 1907 42-2 Millionen als Versicherungsbeiträge vorgeschrieben. In diesem Jahre verunglückten 33.492 Versicherte; die Versicherungsleistungen erreichten 27 Millionen, die Deckungskapitalien 276*3 Millionen K.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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