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226 L. Die einzelnen Steuern.
anlagung bildet der reine Zinsertrag der Gebäude ohne Rücksieht auf die Art der
Benützung und die darauf ruhenden Lasten. Benützt der Besitzer das Haus selbst,
so wird jener Ertrag besteuert, der durch Vermietung erzielt werden könnte und
durch die Eigenbenützung erspart wird. Die Steuersätze betragen in den Landes-
hauptstädten 2673Vo ii^ch Abzug von 15"/o des Bruttoerträgnisses für Erhaltung
und Amortisation, in allen anderen Orten 20Vo ^^^ Abzug von 30%^), das sind
2273% und 14Vo der Bruttoeinnahmen, also außerordentlich hohe Sätze. Zufolge
der Personalsteuerreform sind von der Gebäudesteuer 1272% (= 78) nachgelassen
worden. Die Hauszinssteuer trifft sowohl die städtische Grundi'ente als auch die
zur Errichtung der Gebäude aufgewendeten Kapitalien. Soweit sie die Steuer von
anderen gleich sicheren Kapitalsanlagen übertrifft, wird sie in solchen Orten,
wo die Wohnungsnachfrage über dasAngebot überwiegt, in der Regel auf die Mieter
überwälzt. Da nun die meisten Städte und Industrieorte rasch anwachsen und die
Bautätigkeit daselbst hinter dem Bedarfe zurückbleibt, so trägt die Höhe der
Steuer viel bei zur Wohnungsnot, zur Verteuerung der Wohnungen und zur Ver-
schlechterung der Wohnweise. Um die Bautätigkeit zu begünstigen, werden neu
errichtete Gebäude durch 12 Jahre hindurch mit dem ermäßigten Steuersatze
von 57o belegt. Für Arbeiterhäuser ist allerdings eine 24jährige Stcuerfreilieit
vorgesehen; dieselbe ist jedoch an schwer erfüllbare und lästige Bedingungen ge-
knüpft, so daß sie bisher nur wenig zur Linderung des Wohnungselends beigetragen
hat. Eine Reform der Gebäudesteuer ist geplant, um die Steuersätze der Zins-
steuer allmählich zu ermäßigen, die Bautätigkeit durch eine wirksamere Steuer-
freiheit der neu errichteten Gebäude und Hausbestandteile zu beleben, die Steuern
der Industriegebäude herabzusetzen und den Hausklassensteuertarif zu ver-
besEern.
Die österreichischen Personalsteuern sind durch das Gesetz vom
25. Oktober 1896 reformiert und durch die Einführung einer Personaleinkommen-
steuer ergänztworden. Diese Reformwurde nichtetwa in der Absichtvorgenommen,
um für den Staatsschatz größere Einnahmen zu erzielen, als wie sie ihm durch die
fortschreitende wirtschaftliche Entwickelung ohnedies zugefallen wären. Dir Zweck
war vielmehr: eine gerechtere Verteilung der Steuerlast, eine Verbesserung des
Veranlagungsverfahrens, endlich die Kräftigung der Landesfinanzen durch Über-
weisungen aus dem Erträgnisse der Personaleinkommensteuer. Nach dem für die
Reform aufgestellten Finanzplane wird dasselbe außerdem zu Nachlässen von
denRealsteuernund zu einer denselben entsprechendenErmäßigungder allgemeinen
Erwerbstcuer verwendet. Voraussetzung für diese Nachlässe und Überweisungen
war, daß die Landesgesetzgebungen die Personaleinkonmiensteucr von allen
ihrer Kompetenz unterliegenden Zuschlägen freiließen. Das ist in allen Ländern
geschehen. Der ursprünglichauf 10 Jahre festgelegte Finanzplan wird auch weiterhin
aufrecht erhalten. Das nach den erwähnten Nachlässen und Überweisungen er-
übrigende Mehrerträgnis der Pcrsonaleinkommensteuer wird zwischen dem Staate
und den Ländern geteilt.
*) Für Tirol und Vorarlberg und einige Städte bestehen gewisse Begünstigungen. Die großen
Badeorte und einige ihnen hinsichtlich der Gebäudesteuer gleichgestellte Städte, die früher mit
dem höheren Satz getroffen waren, werden allmählich auf den geringeren allgemeinen Steuer-
satz gebracht.
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Buch Österreichische Bürgerkunde"
Österreichische Bürgerkunde
- Titel
- Österreichische Bürgerkunde
- Autor
- Heinrich Rauchberg
- Verlag
- Verlag von F. Tempsky
- Ort
- Wien
- Datum
- 1911
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 16.4 x 24.0 cm
- Seiten
- 278
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918