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L. Die einzelnen Steuern. 229
Eine Abgabe besonderer Art ist dieMilitärtaxe. Sie wird gleichsam als eine
Wehrsteuer während der Dauer der Militärdienstpflicht erhoben, wenn Wehr-
pflichtige wegen Untauglichkeit oder Auswanderung ihre Militärdienstpflicht
nicht ableisten, und bezweckt, die Militärlast der Dienenden durch ein den nicht
Dienenden oder ihren Eltern auferlegtes Opfer auszugleichen. Und zwar soll dieses
Opfer solchen Personen und ihren Angehörigen zustatten kommen, die eben durch
die Erfüllung der Wehrpflicht hilfsbedürftig geworden sind. Dies wird durch den
Militärtaxfonds vermittelt, dem das Erträgnis der Militärtaxe zufließt. Sie lehnt
sich an die Personaleinkommensteuer an und zerfällt in die dem Wehrpflichtigen
selbst auferlegte Dienstersatztaxe und in die Eltemtaxe, welche dessen Eltern
zu entrichten haben, wenn sie ein Einkommen von mindestens 4000 Kronen ver-
steuern.
Die indirekten Steuern können in innere Verbrauchs-
abgaben und Zölle eingeteilt werden. Von den ersteren werden die S a 1 z-
und dieT a b ak s t e u e r in derForm staatlicherMonopolverwaltungeingehoben^).
Die Salzsteuer verteuert ein für alle in gleichem Maße unentbehrliches Lebens-
mittel, wirkt daher ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit wie eine Kopf-
steuer ; hingegen ist die Tabaksteuer als eine reine Luxussteuer durchaus zu billigen.
Die Ordnung der übrigen Verbrauchssteuern geht zurück auf die Einführung
einer „allgemeinen Verzehrungssteuer" im Jahre 1829. Sie um-
faßte als Torsteuer die Besteuerung einer Anzahl von Verbrauchsgegenständen
bei der Einfuhr in die „geschlossenen" Städte, außerdem die Fleisch- und Ge-
tränkesteuer auf dem flachen Lande. Seither sind die erträgnisreichsten Steuer-
objekte durch besondere Gesetze geregelt worden, so daß die allgemeine Ver-
zehrungssteuer in der Hauptsache nur den städtischen Verbrauch trifft. Von be-
sonderer Wichtigkeit sind die Steuern, womit die Produktion von Bier, Branntwein,
Zucker und Mineralöl belegt wird. Das Bier wird dadurch besteuert, daß die
Bierwürze, die aus einem Sudvon Malz unter Zusatz von Hopfen hergestellt wird,
nachihremExtraktgehaltemiteinerAbgabe (derzeitvon34HellernvonjedemHekto-
liter und jedem Grad des Extraktes) belegt wird. Die Branntweinsteuer
wü-d von den kleineren— vorwiegend landwirtschaftlichen— Brennereien in der
Form einer Produktionsabgabe, von den größeren in derForm einer Konsumabgabe
beim Übergange des Branntweines aus der behördlich kontrollierten Erzeugungs-
stätte in den freien Verkehr entrichtet. Und zwar unterliegt ein auf die einzelnen
Brennereien aufgeteiltes Kontingent einem niedrigeren, ihre darüber hinausgehende
Produktion einem höheren Satze für jeden Hektolitergrad Alkohol. DerZucker
wird nach dem Gewichte der Rüben besteuert, aus welchen er gewonnen wird,
das Mineralöl nach der Menge des Produktes, welches die Raffinerien verläßt.
Die indirekten Steuern sind dem wirtschaftlichen Ausgleiche mit Ungarn
zufolge beiderseits nach gleichen Grundsätzen geordnet. Da nämlich Öster-
reich und Ungarn ein einheitliches Zollgebiet bilden, könnten Verschiedenlieiten
der Besteuerung leicht die Industrie und den Handel des einen oder anderen
Gliedstaates beeinträchtigen. Um jedem der beiden Staate diejenigen Steuern zu
sichern, die durch den Verbrauch auf seinem Gebiete tatsächlich entrichtet werden.
1) Außerdem besteht in Österreich das Schießpulvermonopol, wofür jedoch nicht finanzielle
Grcsichtspunkte maßgebend sind.
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Buch Österreichische Bürgerkunde"
Österreichische Bürgerkunde
- Titel
- Österreichische Bürgerkunde
- Autor
- Heinrich Rauchberg
- Verlag
- Verlag von F. Tempsky
- Ort
- Wien
- Datum
- 1911
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 16.4 x 24.0 cm
- Seiten
- 278
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918