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Vor 1918
Aus Österreichs Vormärz - Galizien und Krakau
Seite - 108 -
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-S-) (46) Weitere Vorschläge betrafen die Art der Robotleistung" (Maßarbeit an Stelle der bisherigen Zeitrobot, und zwar auch auf ein- seitiges Verlangen; Bestimmung des Tagwerks durch freiwillige Ver- einbarung; Einsetzung eines Schiedsgerichts im Falle Scheiterns eines solchen Vergleichs, mit möglichster Beseitigung des peremptorischen Ein- flusses der Behörden) und die Anlegung von Robotregistern. Ferner be- antragte Stadion, das Jahr 1820 als Normaljahr anzunehmen. Er wies darauf hin, daß man in üalizien die Katastralarbeiten noch nicht ab- geschlossen habe und gar bald die Unmöglichkeit erkennen werde, den Besitzstand durch »Gedenkmänner« bestimmen zu lassen. Daher sollten Grundstücke, die 1820 in untertänigem, beziehungsweise obrigkeitlichem Besitz gewesen seien, als Rustikal-, beziehungsweise Dominikaigründe erklärt werden. (Vorträge vom 6, 14 und 15. September 1846, Minister Kolowrat-Akten, Z. 1939 ex 1846. St. A.) -5^) (47) Vortrag Stadions, dd. Brunn, 13. September. (Minister Kolowrat-Akten, Z. 1662 ex 1846. St. A.) -5*) (47) Diesen zufolge hatte der Untertan, bevor er seinen un- eingekauften Grund verließ, der Obrigkeit einen tauglichen Ersatzmann zu stellen (Patent vom 5. April 1782); er durfte über seinen Grund auch auf den Todesfall nicht verfügen (Patent vom 26. Juli 1784) und ohne die obrigkeitliche Bewilligung keine Schulden über fünfGulden aufnehmen (Kreisschreiben vom 26. Mai 1789). -•^5) (47) Der Grundherr war verpflichtet, den Untertan im Notfall mit Brot und Saatkorn, und zwar gegen Rückersatz zu unterstützen (Patente vom 23. September 1772, 4. März 1773, Kreisschreiben vom 8. März und 12. April 1787, Ministerialschreiben vom i. August 1805 und kaiserliche Entschließung vom 29. September 1825). Stadion beantragte auch die Erklärung, es würden auch in Hinkunft einige notwendige Be- stimmungen aufrechterhalten bleiben; sie betrafen den Erlaß, wonach untertänige Gründe ohne behördliche Bewilligung nicht geteilt werden durften (Hofdekret vom 16. September 1786, Patent vom 3. April 1787, Hofdekret vom 13. Mai 1832), die Erbfolge (Patent vom 3. April 1787 und Erläuterungen vom 17. April und 5. Juni 1788) und das Verbot des Heimfalls erledigter uneingekaufter Gründe an die Grundherrschaft. 206) (^j) Handschreiben an Hartig, dd. Schönbrunn, 26. September 1846. (Minister Kolowrat-Akten, Z. 1939 ex 1846. St. A.) Der Kommission gehörten Inzaghi, Pillersdorf, Kübeck, Stadion und der staatsrätliche Referent Buol an; sie trat am 23. Oktober zusammen. Stadions Anträge galten nicht für die Bukowina, da sich deren Einrichtungen wesentlich von denen Galiziens unterschieden. ''') (47) Hatten doch die galizischen Stände, worauf sich der Oberste Kanzler mit Recht berufen durfte, im Jahre 1785 sowohl wie in 108
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Aus Österreichs Vormärz Galizien und Krakau
Titel
Aus Österreichs Vormärz
Untertitel
Galizien und Krakau
Autor
Hanns Schlitter
Verlag
AMALTHEA- VERLAG
Ort
Zürich - Leipzig - Wien
Datum
1920
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
12.0 x 18.89 cm
Seiten
148
Schlagwörter
Epoche, 19. Jahrhundert, Nationalismus, Liberalismus und Sozialismus
Kategorien
Geschichte Vor 1918
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