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464 Johannes Holeschofsky
Histo riografie81. Niemals, so Schönborn, könnte die „teutsche Libertät“ gegen den Kaiser
ausgespielt werden, genauso wenig wie die Glieder eines Körpers gegen das Haupt, „die
Strahlen gegen die Sonne“82. Niemals aber dürfte der Kaiser seinerseits danach trach-
ten, legibus solutus, abgelöst von der geschriebenen „Reichsverfassung“ von der Golde-
nen Bulle bis zum Westfälischen Frieden, zu agieren, den föderalistischen Rechtsstaat,
denn ein solcher war und blieb für Schönborn wie für Hantsch das Reich, in einen straff
zentralistisch aufgebauten Machtstaat zu transformieren – selbst dann nicht, wenn dies
die Position des Reiches im internationalen Mächtekonzert gestärkt hätte. Niemals hätte
Schönborn, der protestantischerseits während der Reichskrise anlässlich des Regensburger
Konventes von 1722, als längst vergessene Frontstellungen aus der Zeit des Dreißigjähri-
gen Krieges die Reichsstände spalteten, als „Warmonger“ verschrien war, je daran gedacht,
den deutschen Protestantismus etwa „mit anderen als geistigen Waffen anzugreifen“83.
Die Möglichkeit einer Beugung des Reiches unter das habsburgische „Servitut“ war im
beginnenden 18. Jahrhundert hypothetisch. Real aber war das Kalkül kaiserlicher Be-
rater, dass sich Österreich auf Kosten der wehrlosen kleinen Reichsteile mit Preußen
arrangierte, um einen mächtigen Bundesgenossen zu gewinnen ; real war erstmals das
Aufkeimen des von der „gesamtdeutschen Geschichtsauffassung“ später in seiner koope-
rativen Form eines machtvollen deutsch-deutschen Mächtebündnisses stets gewürdigten
österreichisch-preußischen Dualismus. Hantsch sah eine fünfte Kolonne Preußens sowie
des internationalen Protestantismus am Wiener Hof ihre Wühlarbeit verrichten, einen
teils bestochenen, jedenfalls aber egoistischen österreichischen Hofadel, der keinen Bezug
mehr zu der Reichsidee als Idee einer universalen Rechtsordnung hatte84. Der „nur-öster-
reichische Partikularismus“ des Wiener Hofes wurde also nicht zuletzt als Bahnbrecher des
österreichisch-preußischen Konsenses getadelt ! Erbittert und vergeblich kämpfte Schön-
born gegen die Politik Karls VI., die Pragmatische Sanktion durch einzelne Hausverträge
zu sichern. Dieser seiner Meinung nach unnötige, freiwillige Rechtsverzicht bedeutete
für den Reichsvizekanzler ein Eingeständnis kaiserlicher Schwäche. Aber genauso war die
Anerkennung der Pragmatischen Sanktion durch die Reichsstände, um die sich Karl VI.
so emsig bemühte, für Schönborn vom reichsrechtlichen Standpunkt aus überflüssig : Der
Reichsvizekanzler „leitete das Recht des Hauses, über die Nachfolge zu bestimmen, aus
81 Ebd. 265–280.
82 Ebd. 357.
83 Ebd. 361.
84 Ebd. 50–53, vgl. bereits Hantschs Sichtweise von Schönborns Vorgänger als Reichsvizekanzler, Dominik An-
dreas Graf Kaunitz, ebd. 109f. Vgl. die Einschätzungen der „Verfechter des alten Systems“, der Aufrechter-
haltung des habsburgisch-preußisch-protestantischen Bündnisses aus der Zeit des Spanischen Erbfolgekriegs,
der partikularistischen Politik Johann Wenzel Wratislaw von Mitrowitz’, Georg Ludwig von Sinzendorfs, aber
auch Prinz Eugens, ebd. 142–147.
Österreichische Historiker
Lebensläufe und Karrieren 1900–1945, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Österreichische Historiker
- Untertitel
- Lebensläufe und Karrieren 1900–1945
- Band
- 2
- Autor
- Karel Hruza
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2012
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-205-78764-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 678
- Schlagwörter
- Lebensläufe, Werke und gesellschaftliches Wirken österreichischer Historikerinnen und Historiker, Geschichtsforschung
- Kategorie
- Biographien