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A k a t h o l i k e n. 89
Wissenschaften gelehrt. Das a. L. zuKlausenburg hat dagegen, was
bey den Akademien in Ungarn nicht besteht, noch ein chyrurgisches Studium,
mlt 4 Professoren für die Physiologie, Pathologie und Heilmittellehre;
Chyrurgee, Anatomie und Entbindungskunde; für die Augenkrankheits-
lehre; endlich für die Thierarzneykunde, nebst einem Adjuncten.
Akatholiken. Die den A. durch die Toleranz - Verordnungen
eingeräumten Rechte sind hauptsächlich folgende: 1) Für 100 Fami-
lien, oder 500 Personen können sie ein Bethhaus und eine Schule ha-
ben. 2) Ihre Geistlichen können die Glaubensverwandten besuchen, den
Kranken das Abendmahl reichen, öffentliche Begrabnisse halren. 3) Sie
können ihre eigenen Schullehrer bestellen, welche von den Gemeinden
zu erhalten sind, jedoch unter der k. k. Schuldirection stehen. 4) Auch
ist den A. die Auswahl ihrer Pastoren überlassen, wenn sie den Unter-
halt derselben auf sich nehmen. 5) Endlich werden sie zum Hauser- und
Oüterankaufe, zum Bürger- und Meisterrechte, zu akademischen Wür-
den und Civilbedienstungen 6i8p6N5anl?0 zugelassen. Was die Verfassung
der österr. A. oder Protestanten betrifft, so werden die Geschäfte durch
die vom Staate bestellten, oder approbirten protestantischen Consistorien
geleitet, welche auch die anzustellenden Pastoren zu bestätigen haben.
Ein solches Consistorium besteht in Wien für die Augsburgischen Con-
fessionsverwandten, welches von Teschen dahin überseht wurde und
ein zweytes eben in Wien für die Reformirten. Unter den Pastoren sind
einige als Senioren, und über sämmtliche Gemeinden von einer oder
auch mehreren Provinzen sind Superintendenten angestellt, deren Rechte
und Pflichten durch die Norm oder Instruction vom 13. März 1736
bestimmt sind. Die Iudicatur in den das Religionswesen betreffenden
Gegenständen ist den politischen Länderstellen mit Zuziehung eines oder
des andern ihrer Pastoren und Theologen übertragen, welche nach ihren
Religionsgrundsätzen zu entscheiden haben, und von welchen der weitere
Recurs an die polit. Hofstelle gelanget. Der Vorzug der katholischen
Religion besteht in dem öffentlichen Religionsexercitium, dadenAkatholi-
kcn nur ein Privaterercitium gestattet ist. Daher sollen 1) die Bethhau-
ser der A. lein Geläute, keine Glockenthürme und keinen öffentlichen
Eingang von der Gasse haben. 2) Die jura stolas so wie die pfarr-
lichen Zehente und andere gestiftete Einkünfte sind den katholischen Pfar-
rern vorbehalten. 3) Hatten diese auch immer allein die Tauf-, Trauungs-
und Todtenbücher zu führen. Durch kaiserl. Entschließung vom 20. Nov.
1329 aber wurde) um rücksichtlich der Tauf-, Trauungs- und Be-
erdiguugsacte der A. den möglichsten Grad der Zuverlässigkeit und
Glaubwürdigkeit zu erzielen, auch den akatholischen Seelsorgern die
Befugnis; gestattet, eigene Matrikel darüber, jedoch immer nur unter
Aufsicht und Intervenirung der katholischen Pfarrer, welche jene Acte
auch in ihrer Matrikel anzumerken haben, zu führen. Der akatholische
Seelsorger ist zwar nunmehr auch berechtigt. Trau-/ Tauf- und Todten-
scheine, jedoch nur ulitcr Beyfertigung des katholischen Pfarrers und
Abnahme der Scolgebühren von Seite desselben auszustellen; eine Ab-
weichung hiervon würde gegen die Toleranzgesctze verstoßen. 4) Bey ge-
mischten Ehcn müssen da, wo der Varer katholisch ist, alle Kinder in
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe A-D, Band 1
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe A-D
- Band
- 1
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 788
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie