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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1
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Seite - 39 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1

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A k a t h o l i k e n. 89 Wissenschaften gelehrt. Das a. L. zuKlausenburg hat dagegen, was bey den Akademien in Ungarn nicht besteht, noch ein chyrurgisches Studium, mlt 4 Professoren für die Physiologie, Pathologie und Heilmittellehre; Chyrurgee, Anatomie und Entbindungskunde; für die Augenkrankheits- lehre; endlich für die Thierarzneykunde, nebst einem Adjuncten. Akatholiken. Die den A. durch die Toleranz - Verordnungen eingeräumten Rechte sind hauptsächlich folgende: 1) Für 100 Fami- lien, oder 500 Personen können sie ein Bethhaus und eine Schule ha- ben. 2) Ihre Geistlichen können die Glaubensverwandten besuchen, den Kranken das Abendmahl reichen, öffentliche Begrabnisse halren. 3) Sie können ihre eigenen Schullehrer bestellen, welche von den Gemeinden zu erhalten sind, jedoch unter der k. k. Schuldirection stehen. 4) Auch ist den A. die Auswahl ihrer Pastoren überlassen, wenn sie den Unter- halt derselben auf sich nehmen. 5) Endlich werden sie zum Hauser- und Oüterankaufe, zum Bürger- und Meisterrechte, zu akademischen Wür- den und Civilbedienstungen 6i8p6N5anl?0 zugelassen. Was die Verfassung der österr. A. oder Protestanten betrifft, so werden die Geschäfte durch die vom Staate bestellten, oder approbirten protestantischen Consistorien geleitet, welche auch die anzustellenden Pastoren zu bestätigen haben. Ein solches Consistorium besteht in Wien für die Augsburgischen Con- fessionsverwandten, welches von Teschen dahin überseht wurde und ein zweytes eben in Wien für die Reformirten. Unter den Pastoren sind einige als Senioren, und über sämmtliche Gemeinden von einer oder auch mehreren Provinzen sind Superintendenten angestellt, deren Rechte und Pflichten durch die Norm oder Instruction vom 13. März 1736 bestimmt sind. Die Iudicatur in den das Religionswesen betreffenden Gegenständen ist den politischen Länderstellen mit Zuziehung eines oder des andern ihrer Pastoren und Theologen übertragen, welche nach ihren Religionsgrundsätzen zu entscheiden haben, und von welchen der weitere Recurs an die polit. Hofstelle gelanget. Der Vorzug der katholischen Religion besteht in dem öffentlichen Religionsexercitium, dadenAkatholi- kcn nur ein Privaterercitium gestattet ist. Daher sollen 1) die Bethhau- ser der A. lein Geläute, keine Glockenthürme und keinen öffentlichen Eingang von der Gasse haben. 2) Die jura stolas so wie die pfarr- lichen Zehente und andere gestiftete Einkünfte sind den katholischen Pfar- rern vorbehalten. 3) Hatten diese auch immer allein die Tauf-, Trauungs- und Todtenbücher zu führen. Durch kaiserl. Entschließung vom 20. Nov. 1329 aber wurde) um rücksichtlich der Tauf-, Trauungs- und Be- erdiguugsacte der A. den möglichsten Grad der Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit zu erzielen, auch den akatholischen Seelsorgern die Befugnis; gestattet, eigene Matrikel darüber, jedoch immer nur unter Aufsicht und Intervenirung der katholischen Pfarrer, welche jene Acte auch in ihrer Matrikel anzumerken haben, zu führen. Der akatholische Seelsorger ist zwar nunmehr auch berechtigt. Trau-/ Tauf- und Todten- scheine, jedoch nur ulitcr Beyfertigung des katholischen Pfarrers und Abnahme der Scolgebühren von Seite desselben auszustellen; eine Ab- weichung hiervon würde gegen die Toleranzgesctze verstoßen. 4) Bey ge- mischten Ehcn müssen da, wo der Varer katholisch ist, alle Kinder in
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe A-D, Band 1
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe A-D
Band
1
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
788
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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