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180 Bankalgefäll. — Banknoten.
B. A. wurde nach den Statuten der Nationalbank vom 15. Iu l . 181?
auf 100,000 Stück, und die Einlage für eine Actie auf 1000 fl.W.W.
und 100 fl. C. M. bestimmt. Am Schlüsse 1319 waren schon die Einlagen für
50,621 B. A. gemacht. Bey dem raschen Anwachsen des Fonds fand
es die Bank ersprießlich, der Staatsverwaltung ihren Wunsch auszu-
drücken: daß, um die Bezüge der Actionare nicht zu sehr zu schmälern,
die Vermehrung der Actien bis zu einer gleichmäßigen Erweiterung der
fruchtbringenden Geschäfte unterbrochen werde. Es sind daher die noch
nicht ausgegebenen 49,379 Actien zur freyen Disposition der Bank selbst
gestellt worden; wodurch sie die Mittel erlangte, ihren Fond in dem
Verhaltnisse erweitern zu tonnen, als es der Betrieb ihrer Unternehmung
und die Thunlichkeit, daraus einen Vortheil für die Actionäre zu ziehen,
erheischt. Die B. A. lauten auf bestimmte Nahmen. Jeder angegebene,
jedoch nicht formlich bey der Bank vorgemerkte Nahme, wird als ein
willkürlich gewählter (fingirter) Nahme betrachtet. B. A. auf fingirte
Nahmen lautend, tonnen ohne weitere Förmlichkeit übertragen werden.
Die B. A. hingegen, wovon die Nahmensfertigung vorgemerkt ist,
werden nur dann von der Bank zur Umschreibung angenommen, wenn
deren Cession (Übertragung) mit eben jener vorgemerkten Nahmens-
fertigung versehen ist. Jene Besitzer von B. A., welche deren Vormer-
kung auf eigene Nahmen in den Bankbüchern erwirken wollen, haben
nebst den B. A., hierüber ein förmliches Gesuch an die Bank-Direc-
tion einzureichen. Sowohl die Vormerkung als Umschreibung der B. A.
geschieht bey der Bant unentgeltlich. Die Interessen der B. A., welche
Dividende heißen, sind zweyerley: ordentliche und außerordentliche. Die
ordentliche Dividende beträgt jährlich 30 fi. C. M. Die außerordentliche
Dividende wird aus dem Gewinne der Bankgeschäfte gebildet, von der
Bankdirection öffentlich bekannt gemacht, und halbjährig (Jänner und
Iuly) mit der ordentlichen Dividende zugleich bezahlt. Der Curs der
B. A., welche übr.gens regelmäßig mit Coupons versehen sind, richtet
sich gewöhnlich nach der vermuthlichen jährlichen Dividende im Verglei-
che der jährlichen Erträgnisse anderer verzinslichen Staatspapiere. Der
Käufer einer B. A. hat dem Verkäufer nebst dem bestimmten Curse
den laufenden Betrag der ordentlichen Dividende zu vergüten (s. N a-
tionalbank).
Bankalgefäll, s. Zollgefall.
Banknoten. Unter die Anordnungen zur endlichen Regulirung
des Geldwesens in der österr. Monarchie vom I. 1816 gehörte auch die
Bestimmung, daß die Nationalbant, nach Verhältniß der ihr zufließenden
Münzvorräthe, Zahlungs-Anweisungen unter dem Nahmen von B.n
auszustellen habe, welche den Inhabern bey der dazu dotirten Auswechs-
lungs-Casse nach ihrem vollen Betrage in Metallmünze umgewechselt
werden können. Die B.n werden von der Nationalbank, und in ihrem
Nahmen ausgestellt, und zwar in Beträgen von 5, 10, 25, 50, 100,
500 und 1000 Gulden. Sie sind Anweisungen auf die Nationalbank,
welche verpflichtet ist, dieselben auf Sicht dem Besitzer, wenn er es ver-
langt, nach dem Nennwerthe in vollwichtiger Conventionsmünze auszu-
zahlen, und nie mehr B.n ausstellt, als die zur Verwechslung derselben
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe A-D, Band 1
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe A-D
- Band
- 1
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 788
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie