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mehr an den Boden gewachsen, sondern er kann seinen Wohnort und
Grundherrn frey verlassen und vertauschen; nur mus; er mit dem Dorfe,
aus welchem er wegzieht, und der Herrschaft vorher Rechnung halten,
und der Abschied darf nicht in die Erntezeit fallen. Das unter Mar ia
Theresia entworfene Urbar, welches derWillkühr steuernd, das gegen-
seitige Verhältnis; der ungar. Edelleute, als Grundbesitzer, und der Bauern,
welche für sich Unbewegliches nicht besitzen können, worauf nur der Adel
das Besprecht hat, jedoch ihnen die Früchte des Fleißes überlassen muß,
rücksichtlich der nach Maß der Ansässigkeit und Genüsse entfallenden Ab-
gaben und Frohnen feststellte, ist auf den Reichstagen von 1791 und 92
als Regulativ angenommen worden. In Siebenbürgen ist zwar seit 1791
die Freyzügigkeit des Bauers unter gewissen Bedingungen, aber ein
allgemeines Urbar über die Rechte und Verbindlichkeiten des Grundherrn
und Bauers gesetzlich nicht eingeführt. Bey der sächs. Nation in Sieben-
bürgen gibt es leine Bauern. Die Sachsen in Siebenbürgen werden den
Bürgern gleich geachtet. In Ansehung des freyen Eigenthumsrechtes er-
scheinen vornehmlich die böhm. Freysaßen als eine besondere Classe von
Landeseinwohnern, indem sie eigene, unmittelbar unter dem König ste-
hende Höfe und Güter besitzen. Dagegen kann der ungar. Bauer, wenn
er auch kraft der bestehenden Grundgesetze, so wie jeder Unadelige, in
Ungarn überhaupt des Besitzes unbeweglicher mit adeligen Rechten ver-
bundener Güter nicht fähig ist, doch mit Beobachtung des Vorkaufrechtes
seines Grundherrn, seine Naturalien frey vertauschen und verkaufen.
Die Bauern der österr., böhm. und galiz. Erbländer werden übrigens in
Getreide-, Wein- und Waldbauern eingetheilt. Getreidebauen: werden
nicht selten Grundholden genannt. Ihre Grundstücke bestehen: 1) in
Hausgründen, welche ein unmittelbarer Theil des Wohnhauses sind und
ohne diesem nicht verkauft werden können; 2) in Hausüberlandgründen,
welche eigentlich keinen Theil des Hauses ausmachen, aber doch einzeln^
ohne Haus, nicht veräußert werden können; dergleichen Gründe haben
ihre eigene Gewähr; 3) in Uberlandgründen, welche keinen Theil
des Hauses bilden, daher auch ohne Haus verkauft werden können; sitz
haben ebefalls ihre eigene Gewähr, und unterliegen keinem Frohndienste.
Nach den bestehenden Frohndiensten sondern sich diese Bauern in.Ganz-,
Halb- und Viertellehner ab. — Der^Weinbauer, Winzer, im gemei-
nen Leben Hauer, erzielt bloß Wein; zum Unterschied des Orundholds
wird er Berghold genannt. — Die Waldbauern bauen eigentlich kein
Getreide; sie beschäftigen sich bloß mit Holzführen, Kohlenbrennen, Holz-
fchlagen, Viehzucht :c. Außer diesen 3 Gattungen Bauern gibt es auf
dem offenen Lande auch noch sogenannte Inleute; sie besitzen keine Reali-
täten, sondern treiben entweder ein Handwerk oder gehen dem Tagwerk
nach. Endlich gibt es noch eine Gattung von Bauern unter dem Nahmen:
angelobte Unterthanen, welche die Real-, und Personal-Gerichtsbarkeit
einer Herrschaft über sich erkennen, indessen die Grundholden bloß des
besitzenden Grundes wegen unter demDominium stehen. Außer den Frohn-
diensten, bestehen die Dienstleistungen des Landbauers in Vorspann,
Militärquartier, Bothengang :c. Die Steuern desselben theilen sich in
landesfürstl. und herrschaftl. Eine andere Art seiner Abgaben ist der pfan-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe A-D, Band 1
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe A-D
- Band
- 1
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 788
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie