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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1
Seite - 206 -
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Seite - 206 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1

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296 B a u e r n s t a n d . mehr an den Boden gewachsen, sondern er kann seinen Wohnort und Grundherrn frey verlassen und vertauschen; nur mus; er mit dem Dorfe, aus welchem er wegzieht, und der Herrschaft vorher Rechnung halten, und der Abschied darf nicht in die Erntezeit fallen. Das unter Mar ia Theresia entworfene Urbar, welches derWillkühr steuernd, das gegen- seitige Verhältnis; der ungar. Edelleute, als Grundbesitzer, und der Bauern, welche für sich Unbewegliches nicht besitzen können, worauf nur der Adel das Besprecht hat, jedoch ihnen die Früchte des Fleißes überlassen muß, rücksichtlich der nach Maß der Ansässigkeit und Genüsse entfallenden Ab- gaben und Frohnen feststellte, ist auf den Reichstagen von 1791 und 92 als Regulativ angenommen worden. In Siebenbürgen ist zwar seit 1791 die Freyzügigkeit des Bauers unter gewissen Bedingungen, aber ein allgemeines Urbar über die Rechte und Verbindlichkeiten des Grundherrn und Bauers gesetzlich nicht eingeführt. Bey der sächs. Nation in Sieben- bürgen gibt es leine Bauern. Die Sachsen in Siebenbürgen werden den Bürgern gleich geachtet. In Ansehung des freyen Eigenthumsrechtes er- scheinen vornehmlich die böhm. Freysaßen als eine besondere Classe von Landeseinwohnern, indem sie eigene, unmittelbar unter dem König ste- hende Höfe und Güter besitzen. Dagegen kann der ungar. Bauer, wenn er auch kraft der bestehenden Grundgesetze, so wie jeder Unadelige, in Ungarn überhaupt des Besitzes unbeweglicher mit adeligen Rechten ver- bundener Güter nicht fähig ist, doch mit Beobachtung des Vorkaufrechtes seines Grundherrn, seine Naturalien frey vertauschen und verkaufen. Die Bauern der österr., böhm. und galiz. Erbländer werden übrigens in Getreide-, Wein- und Waldbauern eingetheilt. Getreidebauen: werden nicht selten Grundholden genannt. Ihre Grundstücke bestehen: 1) in Hausgründen, welche ein unmittelbarer Theil des Wohnhauses sind und ohne diesem nicht verkauft werden können; 2) in Hausüberlandgründen, welche eigentlich keinen Theil des Hauses ausmachen, aber doch einzeln^ ohne Haus, nicht veräußert werden können; dergleichen Gründe haben ihre eigene Gewähr; 3) in Uberlandgründen, welche keinen Theil des Hauses bilden, daher auch ohne Haus verkauft werden können; sitz haben ebefalls ihre eigene Gewähr, und unterliegen keinem Frohndienste. Nach den bestehenden Frohndiensten sondern sich diese Bauern in.Ganz-, Halb- und Viertellehner ab. — Der^Weinbauer, Winzer, im gemei- nen Leben Hauer, erzielt bloß Wein; zum Unterschied des Orundholds wird er Berghold genannt. — Die Waldbauern bauen eigentlich kein Getreide; sie beschäftigen sich bloß mit Holzführen, Kohlenbrennen, Holz- fchlagen, Viehzucht :c. Außer diesen 3 Gattungen Bauern gibt es auf dem offenen Lande auch noch sogenannte Inleute; sie besitzen keine Reali- täten, sondern treiben entweder ein Handwerk oder gehen dem Tagwerk nach. Endlich gibt es noch eine Gattung von Bauern unter dem Nahmen: angelobte Unterthanen, welche die Real-, und Personal-Gerichtsbarkeit einer Herrschaft über sich erkennen, indessen die Grundholden bloß des besitzenden Grundes wegen unter demDominium stehen. Außer den Frohn- diensten, bestehen die Dienstleistungen des Landbauers in Vorspann, Militärquartier, Bothengang :c. Die Steuern desselben theilen sich in landesfürstl. und herrschaftl. Eine andere Art seiner Abgaben ist der pfan-
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe A-D, Band 1
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe A-D
Band
1
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
788
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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