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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1
Seite - 234 -
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Seite - 234 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1

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234 B e h ö r d e n . Behörden. ^ Staats-und Conferenz-Ministerium.— Es besteht dermahlen aus 4 Gliedern/ von welchen nur der Fürst Met- ternich als dirigirender Minister der auswärtigen Geschäfte/ und als solcher zugleich Haus-/ Hof- und Staatskanzler ein förmliches/ selbst- ständiges Departement bildet. Gewöhnlich werden in dem Staats-und Conferenz-Ministerium keine bestimmten Sitzungen gehalten. Ein k. k. Hofrath ist Referent und Protocollsführer der Staats-Conferenz. —. Die ganze Finanzverwaltung steht unter der Oberleitung des Ministe- riums/welches seine organischen Maßregeln im Wege der allgemeinen Hofkammer zu Wien und der königl. Hofkammer zu Ofen, so wie des siebenbürg. Thesaurariats zu Herma nnstadt in Ausführung bringt.— Bey Ergreifung wichtiger Maßregeln pflegt der Monarch dieses Mini- sterium zur Berathschlagung zusammen zu berufen / und dabey in eige- ner Person, welche bey Verhinderung von dem jungem Könige von Ungarn oder von dem Erzherzoge Ludwig vertreten wird/ zu präsidi- ren/ bedient sich aber sonst der Meinungen und Gutachten seiner Glieder für einzelne Fälle. — V. Der Staats- und Conferenzrath für inländische Geschäfte. — Er besteht dermahlen aus 3 Sections- Chefs über die politischen/ Finanz- und Cameral-, die Militär- und die Justiz -Angelegenheiten (Graf Kolowrat / Staats- und Conferenzmi, nister, Freyh. von Mohr/ General der Cavallerie und Freyh. von Fechtig); ferner aus 7 Staats- und Conferenzräthen und geh. Refe- rendären/ dann 7 staatsräthlichen Referenten/ worunter 5 k. k. wirll. Hofräthe (aus den verschiedenen Hofstellen berufen) und 2 Militärs höe Hern Ranges. 2 Mitglieder arbeiten vornehmlich in den ungar. und siebenbürg. Angelegenheiten in einer eigenen Section unter dem Staats- und Conferenzminister Grafen Nadasd; die anderen theilen sich in die Justiz-/ Militär-/ politischen/ Cameral-/ Finanz-/ Medicinal- und Studien-Geschäfte; ohne daß jedoch weder die eigentliche Zutheilung ge« nau bekannt/ noch die Form der Verhandlung immer dieselbe ist. Denn theils werden auch die Staatsräthe und die staatsräthlichen Referenten (so wie außer ihnen auch wohl die Chefs einiger Hofstellen) mit zu den Conferenz-Ministerial-Sessionen gezogen, theils referiren sie einzeln unmittelbar dem Monarchen, theils und gewöhnlich circuliren ihre schrift- lichen Referate unter einander, kommen dann zur Begutachtung an die/ mit dem activen Dienst beauftragten Conferenzminister und Sections- Chefs, und gelangen dann erst mit diesen Votis an den Kaiser. Endlich ist der Staatsrath als letzte oder höchste, wesentliche Geschäfts-Instanz für die inneren Angelegenheiten zu betrachten, wiewohl er in einigen Branchen, z. B. in eigentlichen Militär- und zum Theil auch wohl in Finanz-Gegenständen weniger einzuwirken hat, und manches sich der Monarch für sein Cabinet (s. geh. Cabinet) vorzubehalten pflegt, wel- ches als Organ seiner ganz unmittelbaren, eigenen Befehle und Bestim- mungen, vorzüglich in Gnadensachen und wohlthätigen Privatunterstü- tzungen zu betrachten ist, und von welchem aus die bekannten kais. Ca- binetsschreibett (Handbillets) in der Regel zu fließen pflegen, durch wel- che der Kaiser den Ministern, Chefs und Stellen und anderen Personen feinen Willen kund macht, insbesondere auch noch über Bittschriften,
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe A-D, Band 1
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe A-D
Band
1
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
788
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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