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234 B e h ö r d e n .
Behörden. ^ Staats-und Conferenz-Ministerium.—
Es besteht dermahlen aus 4 Gliedern/ von welchen nur der Fürst Met-
ternich als dirigirender Minister der auswärtigen Geschäfte/ und als
solcher zugleich Haus-/ Hof- und Staatskanzler ein förmliches/ selbst-
ständiges Departement bildet. Gewöhnlich werden in dem Staats-und
Conferenz-Ministerium keine bestimmten Sitzungen gehalten. Ein k. k.
Hofrath ist Referent und Protocollsführer der Staats-Conferenz. —.
Die ganze Finanzverwaltung steht unter der Oberleitung des Ministe-
riums/welches seine organischen Maßregeln im Wege der allgemeinen
Hofkammer zu Wien und der königl. Hofkammer zu Ofen, so wie des
siebenbürg. Thesaurariats zu Herma nnstadt in Ausführung bringt.—
Bey Ergreifung wichtiger Maßregeln pflegt der Monarch dieses Mini-
sterium zur Berathschlagung zusammen zu berufen / und dabey in eige-
ner Person, welche bey Verhinderung von dem jungem Könige von
Ungarn oder von dem Erzherzoge Ludwig vertreten wird/ zu präsidi-
ren/ bedient sich aber sonst der Meinungen und Gutachten seiner Glieder
für einzelne Fälle. — V. Der Staats- und Conferenzrath für
inländische Geschäfte. — Er besteht dermahlen aus 3 Sections-
Chefs über die politischen/ Finanz- und Cameral-, die Militär- und die
Justiz -Angelegenheiten (Graf Kolowrat / Staats- und Conferenzmi,
nister, Freyh. von Mohr/ General der Cavallerie und Freyh. von
Fechtig); ferner aus 7 Staats- und Conferenzräthen und geh. Refe-
rendären/ dann 7 staatsräthlichen Referenten/ worunter 5 k. k. wirll.
Hofräthe (aus den verschiedenen Hofstellen berufen) und 2 Militärs höe
Hern Ranges. 2 Mitglieder arbeiten vornehmlich in den ungar. und
siebenbürg. Angelegenheiten in einer eigenen Section unter dem Staats-
und Conferenzminister Grafen Nadasd; die anderen theilen sich in die
Justiz-/ Militär-/ politischen/ Cameral-/ Finanz-/ Medicinal- und
Studien-Geschäfte; ohne daß jedoch weder die eigentliche Zutheilung ge«
nau bekannt/ noch die Form der Verhandlung immer dieselbe ist. Denn
theils werden auch die Staatsräthe und die staatsräthlichen Referenten
(so wie außer ihnen auch wohl die Chefs einiger Hofstellen) mit zu den
Conferenz-Ministerial-Sessionen gezogen, theils referiren sie einzeln
unmittelbar dem Monarchen, theils und gewöhnlich circuliren ihre schrift-
lichen Referate unter einander, kommen dann zur Begutachtung an die/
mit dem activen Dienst beauftragten Conferenzminister und Sections-
Chefs, und gelangen dann erst mit diesen Votis an den Kaiser. Endlich
ist der Staatsrath als letzte oder höchste, wesentliche Geschäfts-Instanz
für die inneren Angelegenheiten zu betrachten, wiewohl er in einigen
Branchen, z. B. in eigentlichen Militär- und zum Theil auch wohl in
Finanz-Gegenständen weniger einzuwirken hat, und manches sich der
Monarch für sein Cabinet (s. geh. Cabinet) vorzubehalten pflegt, wel-
ches als Organ seiner ganz unmittelbaren, eigenen Befehle und Bestim-
mungen, vorzüglich in Gnadensachen und wohlthätigen Privatunterstü-
tzungen zu betrachten ist, und von welchem aus die bekannten kais. Ca-
binetsschreibett (Handbillets) in der Regel zu fließen pflegen, durch wel-
che der Kaiser den Ministern, Chefs und Stellen und anderen Personen
feinen Willen kund macht, insbesondere auch noch über Bittschriften,
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe A-D, Band 1
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe A-D
- Band
- 1
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 788
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie