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ein eigenes privilegirres Fomtn in den deutsch-böhmisch-galrz
dem, nähmlich die sogenannten Landrechte. Ihre Ober-B, sind die
Appellationsgerichte. — Das Militär hat seine eigenen Oerichts-B.,
bey den Regimentern/ General-Commanden, und zuletzt beym allge-
meinen Appellationsgencht der Armee in Wien. Alle übriZen Staats-
bürger auf dem stachen Lande machen ihre Rechtssachenlin den italieni-'
schen Provinzen vor den Präturen, in den deutschen vor den Landgerich-
ten, Bezirksgerichten, Pfieggorichten, in den böhmisch-galizischen auf
dem Lande bey den Iustizämtern der Dominien (gewöhnlich durch Iusti-
ziäre, von der Grundherrschaft besoldet, oder durch Delegation an die,
nächsten Magistrate, versehen) in den Städten bey den Magistraten,
welchen auch die Criminal-Gerichtsbarkeit, gemeiniglich eine in jedem
Kreise, anvertraut ist, anhängig. Von da geht der weitere Rechtsgäng"
an die Appellationsgerichte, Streitigkeiten mit der adeligen Grund-
herrschaft gehen gleich in erster Instanz an die Landrechte; in zweyter
an die Appellationsgerichte und von diesen ist dann überhaupt der Re-
visionszug an die oberste Iustizstelle in Wien offen. Nur in'Bergwerks-'
gegenständen sind eigene berggerichtliche Substitutionen (zum Theil ein
Vorrecht der ständischen Grundherren in Böhmen und Mähren) in erster
Instanz angestellt, von welchen der Zug an die Berggerichte in Oster-
reich, Steyermark, Böhmen und Galizien, und von da für Böhmen und
Mähren an das Gubernium in Prag und das dasige Appellationsge-'
richt; in den anderen Provinzen än die dazu bestimmten Appellations-
gerichte, z. B. nach Klagenfurt für Steyermark und Kärnthen gehen.
Zuletzt geht der Revisionszug an die oberste Iustizstelle. — Endlich hat
der Handelsstand eigene Mercantil- und Wechselgerichte in den vornehm-
sten Handelsplätzen. — Prov inz ia l - E ig e n th um lich keiten
der Staatsverwaltung in Ungarn. Charakteristisch ist hier:
1) daß nur die executive Gewalt ganz in den Handen des Königs ist;
2) dasi die politischen und Iustrzinstanzen, besonders die unteren, weit we-
niger sorgfältig getrennt, und weit mehr in einander verschmolzen sind,
als in den andern Erblanden. Der Palatin vereinigt die oberste poli-
tische, richterliche und militärische Staatswürde in Ungarn in seiner Per-
son, und wird aus den 4, vom Könige vorgeschlagenen Candidaten von
den Ständen auf Lebenszeit ernannt. Er ist Vormund des minder-
jährigen Königs, Verweser des Reichs bis zu dessen Oroßjährigkeit,
Präsident der ganzen Reichstagsversammlung und der Magnatentafel
insbesondere; Statthalter des abwesenden Königs, und präsidirt in die-
ser Eigenschaft im Statthaltereyrathe; er ist Obergespan der vereinigten
Gespanschaften Pesth, P i l i s und So l th , Oberaufseher des
Reichsarchives, und kann an die Krone verfallene Fiscalgüter, wenn
sie die Zahl von 32 Bauerhöfen (8e58ion65) nicht übersteigen, an Edel-
leute vergeben. Er ist bey entstandenen Misihelligkeiten zwischen
König und Ständen der Vermittler. Er führt bey der obersten Oe-
richtsstelle in Ungarn (bey der Septemviraltafel) den Vorsitz, und er-
nennt bey der königl. Tafel den Landrichter, der dort seine Stelle als
Vice-Palatin (I^otonotariuz I>alalin2ll5) vertritt. Er ist Oberrichter
der Kumanen und Iazygen, und schlichtet alle Gränzstreitigkeiten zwi-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe A-D, Band 1
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe A-D
- Band
- 1
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 788
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie