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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1
Seite - 242 -
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Seite - 242 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1

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242 B e H o r d e n ein eigenes privilegirres Fomtn in den deutsch-böhmisch-galrz dem, nähmlich die sogenannten Landrechte. Ihre Ober-B, sind die Appellationsgerichte. — Das Militär hat seine eigenen Oerichts-B., bey den Regimentern/ General-Commanden, und zuletzt beym allge- meinen Appellationsgencht der Armee in Wien. Alle übriZen Staats- bürger auf dem stachen Lande machen ihre Rechtssachenlin den italieni-' schen Provinzen vor den Präturen, in den deutschen vor den Landgerich- ten, Bezirksgerichten, Pfieggorichten, in den böhmisch-galizischen auf dem Lande bey den Iustizämtern der Dominien (gewöhnlich durch Iusti- ziäre, von der Grundherrschaft besoldet, oder durch Delegation an die, nächsten Magistrate, versehen) in den Städten bey den Magistraten, welchen auch die Criminal-Gerichtsbarkeit, gemeiniglich eine in jedem Kreise, anvertraut ist, anhängig. Von da geht der weitere Rechtsgäng" an die Appellationsgerichte, Streitigkeiten mit der adeligen Grund- herrschaft gehen gleich in erster Instanz an die Landrechte; in zweyter an die Appellationsgerichte und von diesen ist dann überhaupt der Re- visionszug an die oberste Iustizstelle in Wien offen. Nur in'Bergwerks-' gegenständen sind eigene berggerichtliche Substitutionen (zum Theil ein Vorrecht der ständischen Grundherren in Böhmen und Mähren) in erster Instanz angestellt, von welchen der Zug an die Berggerichte in Oster- reich, Steyermark, Böhmen und Galizien, und von da für Böhmen und Mähren an das Gubernium in Prag und das dasige Appellationsge-' richt; in den anderen Provinzen än die dazu bestimmten Appellations- gerichte, z. B. nach Klagenfurt für Steyermark und Kärnthen gehen. Zuletzt geht der Revisionszug an die oberste Iustizstelle. — Endlich hat der Handelsstand eigene Mercantil- und Wechselgerichte in den vornehm- sten Handelsplätzen. — Prov inz ia l - E ig e n th um lich keiten der Staatsverwaltung in Ungarn. Charakteristisch ist hier: 1) daß nur die executive Gewalt ganz in den Handen des Königs ist; 2) dasi die politischen und Iustrzinstanzen, besonders die unteren, weit we- niger sorgfältig getrennt, und weit mehr in einander verschmolzen sind, als in den andern Erblanden. Der Palatin vereinigt die oberste poli- tische, richterliche und militärische Staatswürde in Ungarn in seiner Per- son, und wird aus den 4, vom Könige vorgeschlagenen Candidaten von den Ständen auf Lebenszeit ernannt. Er ist Vormund des minder- jährigen Königs, Verweser des Reichs bis zu dessen Oroßjährigkeit, Präsident der ganzen Reichstagsversammlung und der Magnatentafel insbesondere; Statthalter des abwesenden Königs, und präsidirt in die- ser Eigenschaft im Statthaltereyrathe; er ist Obergespan der vereinigten Gespanschaften Pesth, P i l i s und So l th , Oberaufseher des Reichsarchives, und kann an die Krone verfallene Fiscalgüter, wenn sie die Zahl von 32 Bauerhöfen (8e58ion65) nicht übersteigen, an Edel- leute vergeben. Er ist bey entstandenen Misihelligkeiten zwischen König und Ständen der Vermittler. Er führt bey der obersten Oe- richtsstelle in Ungarn (bey der Septemviraltafel) den Vorsitz, und er- nennt bey der königl. Tafel den Landrichter, der dort seine Stelle als Vice-Palatin (I^otonotariuz I>alalin2ll5) vertritt. Er ist Oberrichter der Kumanen und Iazygen, und schlichtet alle Gränzstreitigkeiten zwi-
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe A-D, Band 1
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe A-D
Band
1
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
788
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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