Seite - 418 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1
Bild der Seite - 418 -
Text der Seite - 418 -
4l8 Bücher-Revisionsämtcr.
haben. Größtentheils bestehen sie in jenem Ort?/ wo dic Landesregie-
rung oder das Gubernium den Sitz hat, nähmlich in Wien/ Linz,
Salzburg, Orätz, Prag, Brunn,. Lemberg, Mai land,
Venedig, Zara, Laibach, Trie st und I nn s bru ck. Durch die
politischen Landesstellen oder ihre Präsidien, als Mittelinstanzen, geht
der weitere Zug an die k. k. oberste Polizey- und Censurhofstelle. Ie^es
im Auslande gedruckte Buch oder bildliche Kunstwerk musi, ehe es von
einem österr. Buchhändler oder Kunsthändler zum Verkauf aufgebothen
und ehe es überhaupt an einen Privaten hinausgegeben wird, dann je-
des Manuscript und noch nicht aufgelegte bildliche Kunstwerk, wie nicht
minder jedes inländische, zu einer neuen Auflage bestimmte Buch
vor dem Drucke bey dem Revisionsamte zur Censur überreicht werden.
In dieser Beziehung ist schon die Einleitung getroffen, daß alle Bücher
von den Zollämtern an die B. R. gelangen, wo sie vorschriftsmäßig re-
vidirt werden. Die Bücher, welche der Revisor zur Censur geeignet sin-
det, werden abgesondert und das zur Censur bestimmte, auf Kosten des
Eiaenthümers broschürte Exemplar, wird von dem Revisor in den Iour-
nalbogen eingetragen, mit Bezeichnung der Druckschrift und Beyfügimg
der Nahmen des Eigenthümers und des Censors. Jeder Censor erhalt mit
dem ihm zugetheilten Buche ein Quartblatt, worauf sein Nahme, der
Titel des Werkes, die Nummer und der Tag der Einlangung zu stehen
kommen. Auf dieses Blatt schreibt der Censor seine Meinung. Laßt er
das, als ganz unbedenklich befundene Buch passiren, so schreibt er auf
das Blatt: ^cimittitui-. ^I>an563t, schreibt der Censor bey Büchern,/
bey welchen nur einige anstößige Stellen und Ansichten auffallen, was
zur Folge hat, daß das Buch von den Buchhandlungen zwar verkauft,
jedoch nicht öffentlich angekündigt und mcht in den Auslagkasien gestellt
werden darf. Führt ein Werkintellectuelle oder moralische Gebrechen mir sich,
die man vernünftiger Weise nicht gutheißen kann, so wird es als bedenk-
lich mit 61-ga Zc^eäam erledigt, was soviel heißt, daß das Werk nur
an Personen überlassen werden kann, die dazu eine eigene Erlaubniß von
der Censurhofstelle erhalten. Diese wird nur Personen von bewährten
guten Grundsätzen und von Bildung, gegen ihre schriftliche Erklärung.
(50^62), gegeben, daß sie es bloß für sich gebrauchen und nicht weiter
mittheilen wollen. Das Damnälur bezieht sich aufWerke von dergrösiten
Gefährlichkeit, und eine solche Erledigung schließt in derRegel jedermann
von dem Besitze derselben aus; nur Gelehrten vom Fache und besonderes
Vertrauen verdienenden Personen wird erga 5ck?6am erlaubt, diesel-
ben an sich zu nehmen und zu besitzen. Wenn die Erledigungen an das
Revisionsamt zurückgelangen, so wird der Tag, an welchem das Exem-
plar von dem Censor wieder einlangte, nebst dem Bescheide, in den
Iournalbogen aufgezeichnet. Aus den letztern geschieht die alphabetisch
geordnete, zur schnellen Aufsindung führende, Eintragung in dieHaupt-
bücher. Eine ähnliche Manipulation sindet bey den Handschriften, wel-
che zum Drucke bestimmt sind, oder den Büchern, welche wieder aufge-
legt werden sollen, Statt. Für diese werden besondere Iournalbogen
geführt, in welche der Tag der Einreichung und derjenige, der sie vor-
nimmt :c. eingetragen werden. Bey Manustripten ist die Censurerledigung
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe A-D, Band 1
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe A-D
- Band
- 1
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 788
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie