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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1
Seite - 418 -
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Seite - 418 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1

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4l8 Bücher-Revisionsämtcr. haben. Größtentheils bestehen sie in jenem Ort?/ wo dic Landesregie- rung oder das Gubernium den Sitz hat, nähmlich in Wien/ Linz, Salzburg, Orätz, Prag, Brunn,. Lemberg, Mai land, Venedig, Zara, Laibach, Trie st und I nn s bru ck. Durch die politischen Landesstellen oder ihre Präsidien, als Mittelinstanzen, geht der weitere Zug an die k. k. oberste Polizey- und Censurhofstelle. Ie^es im Auslande gedruckte Buch oder bildliche Kunstwerk musi, ehe es von einem österr. Buchhändler oder Kunsthändler zum Verkauf aufgebothen und ehe es überhaupt an einen Privaten hinausgegeben wird, dann je- des Manuscript und noch nicht aufgelegte bildliche Kunstwerk, wie nicht minder jedes inländische, zu einer neuen Auflage bestimmte Buch vor dem Drucke bey dem Revisionsamte zur Censur überreicht werden. In dieser Beziehung ist schon die Einleitung getroffen, daß alle Bücher von den Zollämtern an die B. R. gelangen, wo sie vorschriftsmäßig re- vidirt werden. Die Bücher, welche der Revisor zur Censur geeignet sin- det, werden abgesondert und das zur Censur bestimmte, auf Kosten des Eiaenthümers broschürte Exemplar, wird von dem Revisor in den Iour- nalbogen eingetragen, mit Bezeichnung der Druckschrift und Beyfügimg der Nahmen des Eigenthümers und des Censors. Jeder Censor erhalt mit dem ihm zugetheilten Buche ein Quartblatt, worauf sein Nahme, der Titel des Werkes, die Nummer und der Tag der Einlangung zu stehen kommen. Auf dieses Blatt schreibt der Censor seine Meinung. Laßt er das, als ganz unbedenklich befundene Buch passiren, so schreibt er auf das Blatt: ^cimittitui-. ^I>an563t, schreibt der Censor bey Büchern,/ bey welchen nur einige anstößige Stellen und Ansichten auffallen, was zur Folge hat, daß das Buch von den Buchhandlungen zwar verkauft, jedoch nicht öffentlich angekündigt und mcht in den Auslagkasien gestellt werden darf. Führt ein Werkintellectuelle oder moralische Gebrechen mir sich, die man vernünftiger Weise nicht gutheißen kann, so wird es als bedenk- lich mit 61-ga Zc^eäam erledigt, was soviel heißt, daß das Werk nur an Personen überlassen werden kann, die dazu eine eigene Erlaubniß von der Censurhofstelle erhalten. Diese wird nur Personen von bewährten guten Grundsätzen und von Bildung, gegen ihre schriftliche Erklärung. (50^62), gegeben, daß sie es bloß für sich gebrauchen und nicht weiter mittheilen wollen. Das Damnälur bezieht sich aufWerke von dergrösiten Gefährlichkeit, und eine solche Erledigung schließt in derRegel jedermann von dem Besitze derselben aus; nur Gelehrten vom Fache und besonderes Vertrauen verdienenden Personen wird erga 5ck?6am erlaubt, diesel- ben an sich zu nehmen und zu besitzen. Wenn die Erledigungen an das Revisionsamt zurückgelangen, so wird der Tag, an welchem das Exem- plar von dem Censor wieder einlangte, nebst dem Bescheide, in den Iournalbogen aufgezeichnet. Aus den letztern geschieht die alphabetisch geordnete, zur schnellen Aufsindung führende, Eintragung in dieHaupt- bücher. Eine ähnliche Manipulation sindet bey den Handschriften, wel- che zum Drucke bestimmt sind, oder den Büchern, welche wieder aufge- legt werden sollen, Statt. Für diese werden besondere Iournalbogen geführt, in welche der Tag der Einreichung und derjenige, der sie vor- nimmt :c. eingetragen werden. Bey Manustripten ist die Censurerledigung
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe A-D, Band 1
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe A-D
Band
1
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
788
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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