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V ü r F e r l i ch e o
warte zu Wien, weiterhin aus. 1791 ward er Professor der Physik am
Lyceum zu Klagenfurt ; das Jahr darauf erhielt er Triesnecker's
Stelle an der Sternwarte. Späterhin traf ihn das Unglück/ sein Gehör
zu verlieren. Zuletzt privatisirte cr zu Wiesen au in der Nahe von
Klagen fürt, stets mit wissenschaftlichen Arbeiten beschäftigt. Seine ge«
lehrten Werke, für deren Verdienste ihm der Lcopolds-Orden ward, ver-
bürgen ihm einen unvergänglichen Nahmen. 1799 hatte das französ.
Nationalinsiitut die Preisaufgabe ausgeschrieben, die Epoche des Apo-
geums und des Knotens der Mondbahn aus wenigstens 500 Necbachtnn-
gen nachzuweisen. Somit trac B. mit nicht weniger als 3,000 Beobach-
tungen auf, indem er zugleich die andern Elemente der Mondbahn ver-
besserte. NächsiB. war Alexander Bouvard, der des Preises win-
digste Concurrent, oder das Institut wußte vielmehr nicht/ welchem von
Beyden der Preis zuzuerkennen sey. Es ward daher die Theilung dessel-
ben beschlossen, als der Consul Bonaparte in großartiger Würdigung
dieses den Wissenschaften sowohl, als den beyden siegreichen Kämpfern
so sehr zum Ruhme gereichenden Falles, die Verdoppelung des Preises
aussprach. Diese meisterhaften Tafeln B.'s gab das Nationalinstitut 1306
heraus. Die von B. in der Folge bekannt gemachten noch vollkommeneren
Mondtafeln, gelten durchaus für die besten. Werthvolle Arbeiten vonB.
stehen in:^ rieZn^cker epliemeridt^ agtronom., in Z a ch's monathlicher
Correspondenz, in Bode's astronom. Jahrbuch :c. B. starb in seinem
Wohnorte den 25. Nov. 1334.
Bürgerliches Geseybuch. Dieses verdanken wir der Sorgfalt des
Kaisers Franz 1. für das Wohl seiner Völker.Es zeichnet sich durch Klar«
heirundOemeinfaßlichkeit aus. Vertraute Bekanntschaft mit der Theorie
des Civilrechtes ist die nothwendige Vorbedingung, um sich zu einem, der
Absicht des Gesetzgebers entsprechenden österr. Rechtsgelehrten zu bilden.
Da das Studium des römischen Rechtes, wodurch jeder Rechtsgelehrte
seine Bildung vorzugsweise erreicht, an unsern Universitäten auf eine wür-
dige Weise gepflegt, und das österr. b. G. gleichermaßen als Wissen-
schaft behandelt, folglich jeder Satz kritisch untersucht und die, dem
ganzen System zum Grunde liegende Theorie aufgestellt wird, so wer-
den auch die österr. Gerichtshöfe hoffentlich fortwährend mit Männern
ausgestattet seyn, welche das b. G. in seinem wahren Geiste anwenden. In
Folge des Kundmachungs-Patentes vom 1. Iuny 1311, ist das allgem.
b. G. mit dem 1. Jan. 1312 in Ausübung gekommen, nachdem der von
der Hofcommission in Oesetzsachen zu Stande gebrachte Entwurf, durch
gediegene Meinungen der vorzüglichsten österr. Rechtsgelehrten und so vie-
ler Sachverständigen bey den eigens aufgestellten Provinzial-Commissio-
nen vollends geläutert, inzwischen aber schon in Galizien der erste Ent-
wurf 1797 (prüfungsweise) als Gesetz kundgemacht und die aus der An-
wendung eingehohlte Erfahrung benützt worden war. Somit wurde das,
bisher angenommene gemeine Recht, der am 1. Nov. 1736 kundgemachte
1. Theil des unvollendet gebliebenen b. G.es Joseph's I I . , das für
Galizien, wie erwähnt, gegebene b. G. , sammt allen bezüglichen Ge-
setzen und Gewohnheiten, außer Wirksamkeit gesetzt. Die Vorschriften
des gegenwärtigen b. G.es sind zwar allgemein verbindlich, doch bestehen
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe A-D, Band 1
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe A-D
- Band
- 1
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 788
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie