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428 B ü r g er - M i l i t ä r.
ist zu Folge der neuesten, 1326 vom Kaiser genehmigten Grundsätze,
die Handhabung der innern Sicherheit und die Bedeckung der Ararial-
Transporte nach dem Abzüge der Garnisonen, in so weit selbe nicht
von der hierzu eigens und vorzugsweise bestimmten Landwehr geleistet
werden lann. — Die Bürgercorps können, ihrer Bestimmung nach,
auf keinen Fall unter die Landwehranstalten gerechnet, und es können
zu denselben keine Individuen genommen werden, welche zum Militär-
dienste vorgemerkt oder für die Landwehr bestimmt sind. In der Uni-
formirung der Bürgerschaft, so wie an ihren Decorationen und Ehren-
zeichen ist, in so weit selbe mit den genehmigten übereinstimmen,
nichts zu andern, jene aber, welche usurpirt sind, müssen abgestellt
werden. Die Uniformen und Ehrenzeichen dürfen nur an den zu be-
sondern Feyerlichkeiten bestimmten Tagen getragen werden. Eben so soll
die Ausrückung der uniformirten Bürgercorps bloß an einigen im Jahre
festgesetzten Tagen Statt finden. Diese gewöhnlichen Ausrückungen sind
am Frohnleichnamstage, am Geburtsfeste des Kaisers und an andern
denkwürdigen Tagen; z. B. in Wien zur Gedächtniß der glücklichen
Abwendung der Pestgefahr, zu Olmütz, wie bereits oben erwähnt
wurde, zur Erinnerung an den Entsatz der belagerten Festung; in
außerordentlichen Fällen jedoch wird die Erlaubniß zu einer Ausrückung
von der Landeostelle nach vorläufiger Benachrichtigung der Militärbe-
hörden ertheilt. — Wenn das Militär und die bewaffneten Bürger«
corps zugleich ausrücken, so nimmt das erstere seinen gewöhnlichen
Platz ein, für das letztere wird ein angemessener Platz bestimmt, und
dieser im Voraus einverständlich zwischen den Civil? und Militärbe-
hörden ausgemittelt. — In allen, die Bürgercorps betreffenden Ange«
legenheiten stehen sie unter dem Magistrate, und in höherer Instanz
unter der Landesstelle und der k. k. vereinigten Hofkanzley, welche,
wenn militärische Rücksichten eintreten, mit den Militärbehörden Rück-
sprache pflegen. Für die Zeit, wo diese Corps in Festungen oder sonst
Garnisonsdienste leisten, sind sie in Hinsicht ihrer Dienstesobliegenheiten
zwar an das Platz- oder Militar-Commando angewiesen, wenn aber
ein Mann inzwischen etwas sträfliches begeht, so ist er gleich oder nach
geschehener Ablösung mittelst Species facti an die Civilbehörden zur
gesetzlichen Behandlung zu übergeben.— Um zu verhüthen, daß ein
zum wirklichen Militärdienste vorgemerkter, oder für die Landwehr be-
stimmter Mann bey dem Bürgercorps eintrete, besteht die Vorschrift,
daß die Standes-Rapporte und die Ausweise über den Zuwachs nnd
Abgang dieser Corps von den Magistraten in den Hauptstädten vier-
teljährig, von jenen in den Provinzialstädten aber halbjährig abgege-
ben werden. — Diese Ausweise werden durch die politischen Landes-
siellen den General-Militärcommanden mitgetheilt. — Die Vorschläge
zur Besetzung der Officiersstellen bey den Bürgercorps in den Haupt-
städten müssen der Genehmigung der Landesstellen, in den Provin-
zialstädten aber jener der Kreisämter unterzogen werden. — Übrigens
sollen nur dort, wo diese Bürgercorps schon bestehen, selbe fort nach
den voran bestimmten Grundsätzen bestehen, neue nicht ohne angesuchte
Bewilligung errichtet werden.
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe A-D, Band 1
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe A-D
- Band
- 1
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 788
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie