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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1
Seite - 428 -
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Seite - 428 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1

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428 B ü r g er - M i l i t ä r. ist zu Folge der neuesten, 1326 vom Kaiser genehmigten Grundsätze, die Handhabung der innern Sicherheit und die Bedeckung der Ararial- Transporte nach dem Abzüge der Garnisonen, in so weit selbe nicht von der hierzu eigens und vorzugsweise bestimmten Landwehr geleistet werden lann. — Die Bürgercorps können, ihrer Bestimmung nach, auf keinen Fall unter die Landwehranstalten gerechnet, und es können zu denselben keine Individuen genommen werden, welche zum Militär- dienste vorgemerkt oder für die Landwehr bestimmt sind. In der Uni- formirung der Bürgerschaft, so wie an ihren Decorationen und Ehren- zeichen ist, in so weit selbe mit den genehmigten übereinstimmen, nichts zu andern, jene aber, welche usurpirt sind, müssen abgestellt werden. Die Uniformen und Ehrenzeichen dürfen nur an den zu be- sondern Feyerlichkeiten bestimmten Tagen getragen werden. Eben so soll die Ausrückung der uniformirten Bürgercorps bloß an einigen im Jahre festgesetzten Tagen Statt finden. Diese gewöhnlichen Ausrückungen sind am Frohnleichnamstage, am Geburtsfeste des Kaisers und an andern denkwürdigen Tagen; z. B. in Wien zur Gedächtniß der glücklichen Abwendung der Pestgefahr, zu Olmütz, wie bereits oben erwähnt wurde, zur Erinnerung an den Entsatz der belagerten Festung; in außerordentlichen Fällen jedoch wird die Erlaubniß zu einer Ausrückung von der Landeostelle nach vorläufiger Benachrichtigung der Militärbe- hörden ertheilt. — Wenn das Militär und die bewaffneten Bürger« corps zugleich ausrücken, so nimmt das erstere seinen gewöhnlichen Platz ein, für das letztere wird ein angemessener Platz bestimmt, und dieser im Voraus einverständlich zwischen den Civil? und Militärbe- hörden ausgemittelt. — In allen, die Bürgercorps betreffenden Ange« legenheiten stehen sie unter dem Magistrate, und in höherer Instanz unter der Landesstelle und der k. k. vereinigten Hofkanzley, welche, wenn militärische Rücksichten eintreten, mit den Militärbehörden Rück- sprache pflegen. Für die Zeit, wo diese Corps in Festungen oder sonst Garnisonsdienste leisten, sind sie in Hinsicht ihrer Dienstesobliegenheiten zwar an das Platz- oder Militar-Commando angewiesen, wenn aber ein Mann inzwischen etwas sträfliches begeht, so ist er gleich oder nach geschehener Ablösung mittelst Species facti an die Civilbehörden zur gesetzlichen Behandlung zu übergeben.— Um zu verhüthen, daß ein zum wirklichen Militärdienste vorgemerkter, oder für die Landwehr be- stimmter Mann bey dem Bürgercorps eintrete, besteht die Vorschrift, daß die Standes-Rapporte und die Ausweise über den Zuwachs nnd Abgang dieser Corps von den Magistraten in den Hauptstädten vier- teljährig, von jenen in den Provinzialstädten aber halbjährig abgege- ben werden. — Diese Ausweise werden durch die politischen Landes- siellen den General-Militärcommanden mitgetheilt. — Die Vorschläge zur Besetzung der Officiersstellen bey den Bürgercorps in den Haupt- städten müssen der Genehmigung der Landesstellen, in den Provin- zialstädten aber jener der Kreisämter unterzogen werden. — Übrigens sollen nur dort, wo diese Bürgercorps schon bestehen, selbe fort nach den voran bestimmten Grundsätzen bestehen, neue nicht ohne angesuchte Bewilligung errichtet werden.
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe A-D, Band 1
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe A-D
Band
1
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
788
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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