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448 Cap i tänc . — Capo d ' Is t r ia .
zu seiner Feyer festgesetzt, nachdem er bereits von Leo X. , Paul V.
und Gregor XV. selig gesprochen worden. Als Schriftsteller hat er
sich öurch folgende'Arbeiten bekannt gemacht: 3pecu1um ciei-icorum.
ii. — Eine Streitschrift gegen Ioh . Rokyczan a.
Capitäne, 1) der Arcieren-, 2) der ungarisch-adeligen-, 3)
der Trabanten- Leibgarde. — Jeder Garde-Capitän übt die Gerichtsbar-
keit über alle zum Stande der Garde gehörigen Individuen sowohl in
bürgerlichen als peinlichen Nechtsfällen aus, mit bloßer Ausnahme derje-
nigen, die aus dem Civil-Stande als Arzte, Bereiter oder Lehrer einer
Wissenschaft oder freyen Kunst aufgenommen sind, und sich nicht aus-
schließend dem Dienste bey der Garde widmen, und derjenigen von der
verheiratheten Dienerschaft, die außer dem Umfange des Gardehauses
wohnen. Kriegsrechtliche Urtheile über Gardisten, oder zum Gardestand
gehörige Stabs-Parteyen mit Officiers-Rang, müssen aber vor der
Kundmachung dem allgemeinen Militär-Appellations - Gerichte, und
von diesem mit dem Referate dem Hofkriegsrathe unterlegt werden. —
Die Heyrathsbewilligungen für die bey den Garden befindlichen Generale,
Stabs-und Ober-Officiere und Stabs-Parteyen hangen in jedem ein-
zelnen Falle von der Entschließung des Kaisers ab; den Unter-Officieren
und Gemeinen dsr Trabanten- Garde wird die Heyrathsbewilligung von
dem Capitan dieser Garde ertheilt. — Vergl. Hofburgwache.
Capitan - Lieutenant, s. unter Fauptmann.
Capitulation (der obligaten Mannschaft). — Die C. der ge-
stellten oder auch freywillig conscribirten Individuen ist auf 14 Jahre
festgesetzt. Bey den von der Conscription ausgenommenen Inländern
kann sie rücksichtlich der Infanterie auf 6, der Cavallerie auf 10 Jahre
zugestanden werden. Die C.s -Zeit haben auch die ex piopriiz gestellten
jungen Leute von besserer Bildung auszudienen. Die C. der Italiener
und Tyroler ist auf 3 Jahre bestimmt; doch bleiben letztere nach Verlauf
derselben noch 6 Jahre zum Zuzug dienstpflichtig. — Die C. wird bey
der Artillerie, dem Mineurs- und Sappeurs - Corps nicht zugestan-
den, sie kommt auch den Reserve-Mannern nicht zu, sondern läuft
ihnen erst vom Tage ihres Einrückens in die wirkliche Dienstleistung.
Sie geht jedoch während der Zeit, als ein Mann mit Urlaub abwe-
send, oder in der Kriegsgefangenschaft befindlich ist, fort (sofern er
nicht feindliche Dienste genommen). Die C. kann nicht anders als
mir freyem Willen des Mannes, oder durch einen gerichtlichen Spruch
verlängert, oder aber ganz aufgehoben werden. — Die C. der Aus-
länder darf bey der Infanterie nicht unter 6, bey der Cavallerie nicht
unter 10 Jahren zugesiandenn werden. Sie dürfen nicht Deserteurs
einer fremden Macht seyn.
Capo d'Istria, illyr. Stadt im Mitterburger oder Isirier Kreise
des Gouvernements Triest, an einem Busen des Meeres, Valle
Stagnon, in dessen Nähe sich der Risanobach ins Meer ergießt, auf
einem vom Meere umgebenen Felsen, der durch eine lange Brücke mit
dem festen Lande verbunden ist; hat eine Citadelle, 30 Kirchen, 1,092
Häuser und 5,000 Einw., aber enge Gassen, die der Stadt ein düste-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe A-D, Band 1
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe A-D
- Band
- 1
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 788
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie