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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1
Seite - 448 -
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Seite - 448 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1

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448 Cap i tänc . — Capo d ' Is t r ia . zu seiner Feyer festgesetzt, nachdem er bereits von Leo X. , Paul V. und Gregor XV. selig gesprochen worden. Als Schriftsteller hat er sich öurch folgende'Arbeiten bekannt gemacht: 3pecu1um ciei-icorum. ii. — Eine Streitschrift gegen Ioh . Rokyczan a. Capitäne, 1) der Arcieren-, 2) der ungarisch-adeligen-, 3) der Trabanten- Leibgarde. — Jeder Garde-Capitän übt die Gerichtsbar- keit über alle zum Stande der Garde gehörigen Individuen sowohl in bürgerlichen als peinlichen Nechtsfällen aus, mit bloßer Ausnahme derje- nigen, die aus dem Civil-Stande als Arzte, Bereiter oder Lehrer einer Wissenschaft oder freyen Kunst aufgenommen sind, und sich nicht aus- schließend dem Dienste bey der Garde widmen, und derjenigen von der verheiratheten Dienerschaft, die außer dem Umfange des Gardehauses wohnen. Kriegsrechtliche Urtheile über Gardisten, oder zum Gardestand gehörige Stabs-Parteyen mit Officiers-Rang, müssen aber vor der Kundmachung dem allgemeinen Militär-Appellations - Gerichte, und von diesem mit dem Referate dem Hofkriegsrathe unterlegt werden. — Die Heyrathsbewilligungen für die bey den Garden befindlichen Generale, Stabs-und Ober-Officiere und Stabs-Parteyen hangen in jedem ein- zelnen Falle von der Entschließung des Kaisers ab; den Unter-Officieren und Gemeinen dsr Trabanten- Garde wird die Heyrathsbewilligung von dem Capitan dieser Garde ertheilt. — Vergl. Hofburgwache. Capitan - Lieutenant, s. unter Fauptmann. Capitulation (der obligaten Mannschaft). — Die C. der ge- stellten oder auch freywillig conscribirten Individuen ist auf 14 Jahre festgesetzt. Bey den von der Conscription ausgenommenen Inländern kann sie rücksichtlich der Infanterie auf 6, der Cavallerie auf 10 Jahre zugestanden werden. Die C.s -Zeit haben auch die ex piopriiz gestellten jungen Leute von besserer Bildung auszudienen. Die C. der Italiener und Tyroler ist auf 3 Jahre bestimmt; doch bleiben letztere nach Verlauf derselben noch 6 Jahre zum Zuzug dienstpflichtig. — Die C. wird bey der Artillerie, dem Mineurs- und Sappeurs - Corps nicht zugestan- den, sie kommt auch den Reserve-Mannern nicht zu, sondern läuft ihnen erst vom Tage ihres Einrückens in die wirkliche Dienstleistung. Sie geht jedoch während der Zeit, als ein Mann mit Urlaub abwe- send, oder in der Kriegsgefangenschaft befindlich ist, fort (sofern er nicht feindliche Dienste genommen). Die C. kann nicht anders als mir freyem Willen des Mannes, oder durch einen gerichtlichen Spruch verlängert, oder aber ganz aufgehoben werden. — Die C. der Aus- länder darf bey der Infanterie nicht unter 6, bey der Cavallerie nicht unter 10 Jahren zugesiandenn werden. Sie dürfen nicht Deserteurs einer fremden Macht seyn. Capo d'Istria, illyr. Stadt im Mitterburger oder Isirier Kreise des Gouvernements Triest, an einem Busen des Meeres, Valle Stagnon, in dessen Nähe sich der Risanobach ins Meer ergießt, auf einem vom Meere umgebenen Felsen, der durch eine lange Brücke mit dem festen Lande verbunden ist; hat eine Citadelle, 30 Kirchen, 1,092 Häuser und 5,000 Einw., aber enge Gassen, die der Stadt ein düste-
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe A-D, Band 1
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe A-D
Band
1
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
788
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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