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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1
Seite - 720 -
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Seite - 720 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1

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72N Dispensationen durch d. Bischöfe. —Ditrich. durch viele wichtige/ bisher unbekannte Notizen und Urkunden öffent- lich mitgetheilt wurden. Sein tiefes und richtiges Urtheil hat er in vielen handschriftlichen Ausarbeitungen niedergelegt, wovon Manches im Samm- ler für Geschichte und Statistik von Tyrol, dann im Bothen von Tyrol, durch den Druck bekannt geworden. Insbesondere verdanken wir ihm die sehr schätzbare Lebensgeschichte des Landmessers Blas ius Hueber, mit umständlichen Nachrichten von den Arbeiten der Geödeten von Oberperfus, Innsbruck 1315. Dispensationen durch die Bischöfe. In den o'sterr. Staaten erhielten 1731 die Bischöfe den Auftrag, von canonischen Ehehinder- nissen aus eigenem Rechte zu dispensiren; 1732 aber wieder das Zuge» ständniß, sich, wenn sie deßhalb emen Anstand nehmen, die papstliche Vollmacht zu D. in den Ehehindernissen bis auf den zweyten Grad auf lebenslänglich einräumen zu lassen. Durch das am 16. Jan. 1733 er- fiossene Ehepatent bekam die Sache eine ganz andere Gestalt, indem der Staat hierdurch über den Ehevertrag disponiren zu wollen erklärte. Nach Vorschrift dieses Gesetzes sollte das Ansuchen um eine Ehedispens wegen der Verwandtschaft oder Schwagerschaft zuerst dem Landesfürsten vorge- legt werden, und nur nach der von diesem erhaltenen Erlaubnis; dürften sich die Partheyen weiters darüber an das geistliche Gericht wenden. Nach einer späteren Verordnung aber vom 3. Febr. 1790 wurde bestimmt, daß, sobald die Bischöfe in den verbothenen Verwandtschaftsgraden die Dispens zur priesterlichen Einsegnung aus eigener Ordinationsmacht zusagen, so- nach die landesfürstliche Erlaubniß zur Schließung des Ehevertrags von den Landerstellen mit der Elausel, wenn der Ordinarius die kirchliche Dispens zur priesterlichen Einsegnung aus eigener Ordinariatsmacht ver- leihet, ohne weiteres ertheilt werden könne. Wenn aber der Bischof eine päpstliche Dispens für nöthig halt, muß eine besondere landesfürstliche Bewilligung zur Ansuchung derselben eingehohlt werden. Districtualtafcln in Ungarn, sind vier. DasBedürfniß ihrer Errichtung ergab sich daraus, weil Gegenstande, über welche sichRechts- streirigkeiten ergeben, nichr selten in mehreren Comitaten gelegen sind, und daher nicht wohl willkührlich bey dem einen oder andern Comitats- gerichte eingeklagt werden konnten. Sie sind jedoch nur als Civilgerichts- höfe erster Instanz für Adelige anzusehen, denn Criminalsachen gehören gar nichr vor ihr Forum, sondern vor jenes des Comitats. Wenn daher um den Besitz oder die Theilung von Gütern gestritten wird, die in meh- reren Comitaten zerstreut liegen, wenn Vormünder zur Rechenschaft über die Verwaltung solcher Gürer angehalten werden sollen, oder wenn es sich um das Heyrathsgut und die Ausstattung von Töchtern aus reichen Familien, oder um große Vermachtnisse, dann um jene Falle han- delt, wo entweder das Gesetz oder ein Vertrag processualische Rechts- mittel (i-em6clia juriäica) ausschließt, so gehört die Sache vor das Districtualgericht. Ditrich, Ios. pet. w., Residential-Canonicus auf dem Wische- hrad nächst P rag , Doctor der Theologie, Professor der allgemeinen christlichen Kirchengeschichre an der hohen Schule zu Prag und Bücher- censor im theologischen Fache, 1763 den 7. April zu Böhmisch-Ska-
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe A-D, Band 1
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe A-D
Band
1
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
788
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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