Seite - 720 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1
Bild der Seite - 720 -
Text der Seite - 720 -
72N Dispensationen durch d. Bischöfe. —Ditrich.
durch viele wichtige/ bisher unbekannte Notizen und Urkunden öffent-
lich mitgetheilt wurden. Sein tiefes und richtiges Urtheil hat er in vielen
handschriftlichen Ausarbeitungen niedergelegt, wovon Manches im Samm-
ler für Geschichte und Statistik von Tyrol, dann im Bothen von Tyrol,
durch den Druck bekannt geworden. Insbesondere verdanken wir ihm die
sehr schätzbare Lebensgeschichte des Landmessers Blas ius Hueber, mit
umständlichen Nachrichten von den Arbeiten der Geödeten von Oberperfus,
Innsbruck 1315.
Dispensationen durch die Bischöfe. In den o'sterr. Staaten
erhielten 1731 die Bischöfe den Auftrag, von canonischen Ehehinder-
nissen aus eigenem Rechte zu dispensiren; 1732 aber wieder das Zuge»
ständniß, sich, wenn sie deßhalb emen Anstand nehmen, die papstliche
Vollmacht zu D. in den Ehehindernissen bis auf den zweyten Grad auf
lebenslänglich einräumen zu lassen. Durch das am 16. Jan. 1733 er-
fiossene Ehepatent bekam die Sache eine ganz andere Gestalt, indem der
Staat hierdurch über den Ehevertrag disponiren zu wollen erklärte. Nach
Vorschrift dieses Gesetzes sollte das Ansuchen um eine Ehedispens wegen
der Verwandtschaft oder Schwagerschaft zuerst dem Landesfürsten vorge-
legt werden, und nur nach der von diesem erhaltenen Erlaubnis; dürften
sich die Partheyen weiters darüber an das geistliche Gericht wenden. Nach
einer späteren Verordnung aber vom 3. Febr. 1790 wurde bestimmt, daß,
sobald die Bischöfe in den verbothenen Verwandtschaftsgraden die Dispens
zur priesterlichen Einsegnung aus eigener Ordinationsmacht zusagen, so-
nach die landesfürstliche Erlaubniß zur Schließung des Ehevertrags von
den Landerstellen mit der Elausel, wenn der Ordinarius die kirchliche
Dispens zur priesterlichen Einsegnung aus eigener Ordinariatsmacht ver-
leihet, ohne weiteres ertheilt werden könne. Wenn aber der Bischof eine
päpstliche Dispens für nöthig halt, muß eine besondere landesfürstliche
Bewilligung zur Ansuchung derselben eingehohlt werden.
Districtualtafcln in Ungarn, sind vier. DasBedürfniß ihrer
Errichtung ergab sich daraus, weil Gegenstande, über welche sichRechts-
streirigkeiten ergeben, nichr selten in mehreren Comitaten gelegen sind,
und daher nicht wohl willkührlich bey dem einen oder andern Comitats-
gerichte eingeklagt werden konnten. Sie sind jedoch nur als Civilgerichts-
höfe erster Instanz für Adelige anzusehen, denn Criminalsachen gehören
gar nichr vor ihr Forum, sondern vor jenes des Comitats. Wenn daher
um den Besitz oder die Theilung von Gütern gestritten wird, die in meh-
reren Comitaten zerstreut liegen, wenn Vormünder zur Rechenschaft über
die Verwaltung solcher Gürer angehalten werden sollen, oder wenn es
sich um das Heyrathsgut und die Ausstattung von Töchtern aus reichen
Familien, oder um große Vermachtnisse, dann um jene Falle han-
delt, wo entweder das Gesetz oder ein Vertrag processualische Rechts-
mittel (i-em6clia juriäica) ausschließt, so gehört die Sache vor das
Districtualgericht.
Ditrich, Ios. pet. w., Residential-Canonicus auf dem Wische-
hrad nächst P rag , Doctor der Theologie, Professor der allgemeinen
christlichen Kirchengeschichre an der hohen Schule zu Prag und Bücher-
censor im theologischen Fache, 1763 den 7. April zu Böhmisch-Ska-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe A-D, Band 1
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe A-D
- Band
- 1
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 788
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie