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F e u e r w e r k e . 133
Tag« die rothe und weiße Fahne, bey der Nacht aber eins Laterne auszu-
hängen, daß Jedermann wisse, nach welcher Gegend er ungefähr seine Hül»
feleistung zu richten habe. Nun durchrollen wie durch einen Zauberschlag
herbeygeführt, die rasselnden Wagen mit Feuerspritzen, Wasser und den
verschiedenen Löschgeräthen beladen, die Straßen; Äufsichtscommissäre,
Maurer, Zünmerleute, Schornsteinfeger eilen der Brandstelle zu, und
auf den Schall der Feilertrommel sammeln sich Militär und Polizeysol-
daten in Menge, um Dienste zu leisten und Ordnung zu erhalten. Bey
bedeutenderen Fällen ist auch jederzeit ein Mitglied der kaiserl. Familie
auf der Stelle des Brandes gegenwärtig, um sich von den zweckmäßigen
Anstalten selbst zu überzeugen. Außerdem Unterkammeramte, n^oselbstzu
stetem Gebrauche 5 große Feuerspritzen auf Wägen, 4 Tragspritzen, 26
Wasserwägen und 2 Zeugwägen sammt den übrigen nöthigen Oeräch-
schaften bereit stehen, sind auch alle Grundgerichte, Stifte, Klöster u.
s. w. verbunden, mit ihren Löschgeräthschaften bey einer Feuersbrunst zu
erscheinen. Eben so wird es den bürgert. Schornsteinfegern, Bau-, Mau-
rer-, Zimmer-, Steinmetz- und Ziegeldeckermeistern bey Geldbuße auf-
erlegt, sich dabey mit ihren Gesellen einzufinden; die Fuhrleute aller Art
endlich müssen ihre Pferde unverweigerlich ^zur nothigen Bespannung
überlassen, so daß also, selbst für den seltenen Fall, daß mehrere Feuers-
brünste zu gleicher Zeit entstünden, nicht leicht ein Mangel an Löschre-
quisiten eintreten kann. Die Feuerlöschkosten, welche jederHausbesitzer,
in dessen Gebäude das Feuer ausbrach, längstens binnen 4 Wochen nach
dem Brande an das Unterkammeramt bezahlen muß, lassen sich im All-
gemeinen nicht bestimmen, da sie von der mehr oder minderen Beschädi-
gung der Geräthschaften, der längeren und kürzeren Dauer des Feuers
abhängen; festgesetzt ist: für die Ansage des Feuers Ist«, für die Po-
lizeywache 3 st., für jenen Schornsteinfeger, welcher zuerst durch den
entzündeten Schornstein schlieft, 4 fl. 30 kr., für das zweyte Schliefen
2 fl. und für das dritte ! fl. C. M. Dem Hausbesitzer bleibt übrigens der
Regreß an diejenig<Person oder Familie, bey welcher, oder durch welche die
Feuersbrunst entstand, unbenommen. Nach einer neueren Verordnung
vom Jahre 1829 müssen alle Schornsteine schliefbar hergestellt und we-
nigstens 4 Schuh über das Dach erhöht werden, mehrere Schornsteine
dürfen nicht zusammengezogen, alle ebenerdigen Localitäten müssen ge-
wölbt werden; ferner müssen bey neuen Bauten die Stiegen von Stein
hergestellt, alle Thüren und Fenster mit Stein besetzt, die Dächer mit
Ziegeln, Schiefer, Kupfer oder Blech gedeckt, jedes Haus mit einem
eigenen Hausbrunnen versehen und die Communicationsgänge von feuer-
festem Material«'hergestellt werden; endlich ist die Errichtung hölzerner
Hütten und Remisen, neuer Schindeldacher, hölzerner Dachgesimse und
die Anbringung des Bodendachzimmers (Mansards) inner den Linien aus-
drücklich verbothen. Eben so vortrefflich sind verhältnißmasiig die Lösch-
anstalten in den übrigen Städten der Monarchie sowohl, als auch auf
dem flachen Lande, so, daß sie schwerlich durch die Anstalten irgend eines
andern Staats übertroffen werden dürften.
Feuerwerke. Das zu bestimmten Tagen Statt babcndeKunstfeuer-
werluu Prater, ist eine schon ziemlich alte Belustigung in dem lebend
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe E-H, Band 2
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe E-H
- Band
- 2
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 696
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie