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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe E-H, Band 2
Seite - 133 -
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Seite - 133 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe E-H, Band 2

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F e u e r w e r k e . 133 Tag« die rothe und weiße Fahne, bey der Nacht aber eins Laterne auszu- hängen, daß Jedermann wisse, nach welcher Gegend er ungefähr seine Hül» feleistung zu richten habe. Nun durchrollen wie durch einen Zauberschlag herbeygeführt, die rasselnden Wagen mit Feuerspritzen, Wasser und den verschiedenen Löschgeräthen beladen, die Straßen; Äufsichtscommissäre, Maurer, Zünmerleute, Schornsteinfeger eilen der Brandstelle zu, und auf den Schall der Feilertrommel sammeln sich Militär und Polizeysol- daten in Menge, um Dienste zu leisten und Ordnung zu erhalten. Bey bedeutenderen Fällen ist auch jederzeit ein Mitglied der kaiserl. Familie auf der Stelle des Brandes gegenwärtig, um sich von den zweckmäßigen Anstalten selbst zu überzeugen. Außerdem Unterkammeramte, n^oselbstzu stetem Gebrauche 5 große Feuerspritzen auf Wägen, 4 Tragspritzen, 26 Wasserwägen und 2 Zeugwägen sammt den übrigen nöthigen Oeräch- schaften bereit stehen, sind auch alle Grundgerichte, Stifte, Klöster u. s. w. verbunden, mit ihren Löschgeräthschaften bey einer Feuersbrunst zu erscheinen. Eben so wird es den bürgert. Schornsteinfegern, Bau-, Mau- rer-, Zimmer-, Steinmetz- und Ziegeldeckermeistern bey Geldbuße auf- erlegt, sich dabey mit ihren Gesellen einzufinden; die Fuhrleute aller Art endlich müssen ihre Pferde unverweigerlich ^zur nothigen Bespannung überlassen, so daß also, selbst für den seltenen Fall, daß mehrere Feuers- brünste zu gleicher Zeit entstünden, nicht leicht ein Mangel an Löschre- quisiten eintreten kann. Die Feuerlöschkosten, welche jederHausbesitzer, in dessen Gebäude das Feuer ausbrach, längstens binnen 4 Wochen nach dem Brande an das Unterkammeramt bezahlen muß, lassen sich im All- gemeinen nicht bestimmen, da sie von der mehr oder minderen Beschädi- gung der Geräthschaften, der längeren und kürzeren Dauer des Feuers abhängen; festgesetzt ist: für die Ansage des Feuers Ist«, für die Po- lizeywache 3 st., für jenen Schornsteinfeger, welcher zuerst durch den entzündeten Schornstein schlieft, 4 fl. 30 kr., für das zweyte Schliefen 2 fl. und für das dritte ! fl. C. M. Dem Hausbesitzer bleibt übrigens der Regreß an diejenig<Person oder Familie, bey welcher, oder durch welche die Feuersbrunst entstand, unbenommen. Nach einer neueren Verordnung vom Jahre 1829 müssen alle Schornsteine schliefbar hergestellt und we- nigstens 4 Schuh über das Dach erhöht werden, mehrere Schornsteine dürfen nicht zusammengezogen, alle ebenerdigen Localitäten müssen ge- wölbt werden; ferner müssen bey neuen Bauten die Stiegen von Stein hergestellt, alle Thüren und Fenster mit Stein besetzt, die Dächer mit Ziegeln, Schiefer, Kupfer oder Blech gedeckt, jedes Haus mit einem eigenen Hausbrunnen versehen und die Communicationsgänge von feuer- festem Material«'hergestellt werden; endlich ist die Errichtung hölzerner Hütten und Remisen, neuer Schindeldacher, hölzerner Dachgesimse und die Anbringung des Bodendachzimmers (Mansards) inner den Linien aus- drücklich verbothen. Eben so vortrefflich sind verhältnißmasiig die Lösch- anstalten in den übrigen Städten der Monarchie sowohl, als auch auf dem flachen Lande, so, daß sie schwerlich durch die Anstalten irgend eines andern Staats übertroffen werden dürften. Feuerwerke. Das zu bestimmten Tagen Statt babcndeKunstfeuer- werluu Prater, ist eine schon ziemlich alte Belustigung in dem lebend
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe E-H, Band 2
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe E-H
Band
2
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
696
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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