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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe E-H, Band 2
Seite - 287 -
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G e i s t l i c h k e i t . 287 Später setzt« man sie mit größerer Mäßigung/ mehr mit politischen Waffen fort/ bis Joseph I I . durch Einführung einer gesetzmäßigen Toleranz (13. Oct. 1781) allen Glaubensgenossen in den deutsch-gali; nschen Erblanden erst die volle Garantie für innere Gewissensfrey- heit und äußere Ruhe gab; für die ungarischen aber Leopold I I . den definitiven Frieden auf dem Reichstage 1791 abschloß, nach dem Jo- seph Haschenden 21. Dec. 1781 den Protestanten und Griechen in den ungarischen und siebenbürgischen Ländern, da wo sie nicht schon im Besitz der öffentlichen/ freyen Religionsübung waren/ gleiche Toleranz/ wie in den übrigen Erblanden zugestanden hatte.— Durch jenes Toleranz- Edict ward erst in Österreich/ Steyermark, Kärnthen/ Mähren, Schle- sien, Böhmen und Oalizien den christlichen AkatholikeN/ d..h. den zahl- reichen Anhängern der Augsburgischen und Heloetischen Confession, so wie den nicht unirten Griechen, Glaubensfreyheit und ungehinderter Antheil an früher geschmälerten bürgerlichen Rechten gesetzlich gesichert. Der Geist jenes Edicts ist auch in allen neueren, deßhalb erlassenen Verordnungen und getroffenen Verfügungen der vorherrschende geblieben, und in der That haben die Akatholiken alle Ursache, mit den erhaltenen Begünsti- gungen und der ihnen zu Theil werdenden Achtung zufrieden zu seyn, wenn sie das Historische und Psychologische der Aufgabe stärker ins Auge fassen. Und so tiefer in das äußerst Schwierige ihrer Lösung eindringen. Die Regierung konnte Vorschriften geben, aber nicht mit einem Feder- striche die Gemüther umstimmen, oder hundertjährige, tief eingewur- zelte Meinungen, Vorurtheile, Ansprüche vertilgen. Genug, die Aka- tholiken erfreuen sich der freyen und ungehinderten Ausübung ihres Got- tesdienstes in eigenen Bethhäusern; sie haben eigene oder gemeinschaftli- che Gottesäcker, und wo Eide zu schwören sind, legen sie dieselben nur nach den,Grundsätzen ihrer Religion ab. Sie haben ihre eigenen Schu- len unter der Aufsicht ihrer Gemeinden, Senioren, Superintendenten, Synoden, Consistorien und der politischen Landesstellen, unabhängig von der Gewalt der katholischen Bischöfe. Der freye Gebrauch ihrer Re- ligionsschnften bleibt ihnen unverwehrt. — Die christlichen Religions- Partheyen sind: I. Die rö misch-katholische K irche. Sie ist die herrschende durch Alter, Priorität, Zahl, Verfassung, Macht, Reich, thum unddiesich zu ihr bekennende regierende Familie, und es gebührt ihr der auch durch das Toleranz-Gesetz von 1781 erklärte Vorzug der öffent- lichen Religionsausübung.— So wichtig das Jahr 1781 für die San- ction der Glaubensfreyheit und Rechte aller Religionspartheyen im österr. Staate war, eben so sehr zeichnete es sich durch den Schutz der katholi- sche» Kirche gegen die Einmischungen der Hierarchie, durch Wiederher- stellung der bischöfl. Rechte und durch die genaue Trennung der römi- schen, geistlichen und der landesherrlichen, weltlichen Obergewalt aus. Je- ne ward in di? Gränzen der bloß dogmatischen, und das eigentliche See- lenheil angehenden Gegenstände verwiesen, indessen diese ihr Ansehen und ihre Wirksamkeit in voller Ausdehnung nicht nur behauptete, sondern auch ihre Unabhängigkeit vom römischen Stuhle in allen äußeren Kirchenan- gelegenheiten streng ausübte. — Seit dieser Zeit ist also die Religions- Verfassung in Ost?'reich/ insofern sie Staatsangelegenheit ist, völlig selbst»
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe E-H, Band 2
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe E-H
Band
2
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
696
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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