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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe E-H, Band 2
Seite - 351 -
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Gesetzbuch über verbrechen lc. 35! die dazu gehörige Criminal-Gerichtsordnung vom 17. Iuny 1788, wor- in die Verbrechen auch schon nach ihrer Unterscheidung in Criminal- und politischen Verbrechen behandelt wurden. Unter Franz I. erschien aber zuerst ein neues Strafgesetzbuch für Westgalizien v. 17. Iuny 1796 und auf die Grundlage desselben das jetzt für den Civilstand allgemein geltende G. ü. V.u. sch. P. v. 3. Sept. 1803, welches v.i.Iän. 1804 in Wirk- samkeit trat. Dieses Strafgesetzbuch zerfallt in 2 Abtheilungen, wovon die eine die Verbrechen und deren Bestrafung, die andere die schweren Polizey- übertretxngen mit Bestrafung derselben zum Gegenstände hat. In dem I. Abschnitt der I.Abtheilung werden als Verbrechen erklärt: 1) Hochverrath und andere die öffentliche Ruhe störende Handlungen ; 2) Aufstand und Auf- ruhr, 3) Öffentliche Gewaltthätigkeit, 4) Rückkehr eines Verwiesenen, 5) Mißbrauch der Amtsgewalt, 6) Verfälschung der öffentlichen Credits- papiere, 7) Münzverfälschung, 8) Religionsstörung, 9) Nothzucht und andere Unzuchtsfalle, 10) Mord und Todtschlag, I I) Abtreibung der Leibesfrucht, 12) Weglegung eines Kindes, 13) Verwundung oder an- dere körperliche Verletzungen, 14) Zweykampf, 15) Brandlegung, 16) Diebstahl und Veruntreuungen, 17) Raub, 18) Betrug, 19) zweyfa- che Ehe, 20)Verlaumdung,21) dem Verbrechen geleisteter Vorschub.— Der 2. Abschnitt handelt von dem rechtlichen Verfahren über Verbrechen. In dem I. Abschnitt der 2. Abtheilung werden die schweren Polizeyüber- tretungen nach Verhältniß ihres verschiedenartigen liachtheiligen Einstuft ses unter folgende Gattungen gebracht, als: 1) Übertretungen gegen die öffentliche Sicherheit, nähmlich gegen die Sicherheit des gemein- schaftlichen Staatsbandes und den öffentlichen Ruhestand, gegen öffent- liche Anstalten und Vorkehrungen zur gemeinschaftlichen Sicherheit, und gegen die Pflichten eines öffentlichen Amtes; 2) Übertretungen die der Sicherheit einzelner Menschen, nämlich der persönlichen Sicherheit am Leben, an der Gesundheit oder sonst am Körper, die der Sicherheit des Eigenthums oder der Erwerbung, der Sicherheit der Ehre und des guten Rufes, oder i^rgend der Sicherheit der Rechte, Gefahr oder Nachtheil bringen; 3) Übertretungen, welche die öffentliche Sicherheit verletzen. — Der 2. Abschnitt behandelt das Verfahren bey den schweren Polizeyüber- tretungen. — Kürze, Deutlichkeit und Bestimmtheit sind die großen äußern Vorzüge dieses Gesetzbuches, noch größer aber sind seine inneren Vor- züge. Die Oranzlinie eigentlicher Verbrechen von schweren Polizeyüber- tretungen ist mit seltener Consequenz sowohl in Ansehung der Strafen als der Verfahrungsart durchgeführt. Von der ersten Auflage (Wien, I8N3) erschienen im nähmlichen Jahre Übersetzungen in lateinischer, ita- lienischer, böhmischer und polnischer Sprache. Eine zweyte Auflage mit angehängten neueren Vorschriften, welche auf dieses Gesetzbuch Bezug nehmen, wurde von der Hof-und Staats-Ärarial-Druckerey 1815 be- sorqt; der Anhang wurde auch in lateinischer und polnischer Sprache aus- gegeben. Eine neue officielle Übersetzung in italienischer Sprache ist zu Mailand 1815 gedruckt. Als Commentatoren traten die Professoren I e- null und Kudler (ersterer über die Verbrechen, letzterer über dieschwe- e^n Polizeyübertretungen) mit rühmlichem Erfolge auf, und die sämmt- lichen nachträglich kundgemachten Verordnungen, welche das Gesetzbuch
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe E-H, Band 2
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe E-H
Band
2
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
696
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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