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Gespanschaf t . 353
zu veranstalten. So erschienen die Provinzial-Gesetzsammlungen von
,1819 an für das Erzherzogthum Osterreich unter der Enns in Wien;
für das Erzherzogthum Osterreich ob der Enns in Linz; für das Kö»
nigreich Böhmen in Prag; für das Herzogthum Steyermark in Gratz,
für das Königreich Illyrien in Laib ach; für die gefürstete Grafschaft
Tyrol in Innsbruck; für das Königreich Galizien und Lodomerien
in Lemberg; für das Marlgrafthum Mähren und Schlesien i«
Lombardie unter dem Titel: Racculta cle^Ii^.
Brunn; für die Lombardie unter dem Titel: Nacculta cieg
l^nverno e delle disposixioni ^enerali, omanate dalle 6iverze au-
tonta in o^getti zl amministraNvi cne ßiudixiarj, zu Mai land; für
Venedig/ unter dem Titel: dollexione di le^zi e reßolaineuli pub-
blicati da!I'Imp. ließiu t^nverno delle provincie Venete, zu Ve-
nedig. Von vorzüglicher Brauchbarkeit ist die eben so vollständige M
genaue alphabetisch-chronologische Übersicht der k. k. Gesetze und Verord-
nungen von 1740—'1821, als Hauptrepertorium über die unter der
Aufsicht derHofstellen erschienenen politischen O., welche der (kürzlich ver-
storbene) Hofsecretär I.N.F. von Hempel - Kürsinger, (s.o.) seit 1825
in W i e n herausgab. Zunächst soll dessen Sammlung der neuesten
politischen und Iustizgesetze unter dem Titel: „Chronik/" zu Grätz
und zwar in Quartalen heftweise zur schnelleren Bekanntmachung mit
Sachregistern und chronolog. Inder überjeden Jahrgang herauskommen.—>
In Ungarn sind die Beschlüsse der Reichstage (Deci-eta coinitiorum.
^rticuli diaetales) officielle O. Sie bilden die wahre und einzig recht-
liche Hauptquelle alles ungarischen Staats-/Privat- und Criminalrechts.
Das corpuz jui-is nun^arici und das auch darin enthaltene sogenannte
I'ripartituln opus juris consuetudinarii ü.eßni Hun^ariae, von
Werböcz schon unter Wladislav I I . verfaßt und auf den Reichsta-
gen zwischen 1518 und 1'519 sanctionirt, haben noch heute verbindliche
Kraft. Das Observanzrecht ließ Maria Theresia 1769 unter dem
Titel ?lanum vulgäre sammeln. In Siebenbürgen haben die Sachsen
ihre statuta jurium municipalium; übrigens bilden überhaupt in Sie-
benbürgen das I'ripartitum und die Landtagsartikel die G.
Gcspanschaft (Comitat) / ist die Benennung einer jeden
größern oder kleinern Provinz/ in welche das Königreich Ungarn sammt
Slavonien und CroatieN/ eingetheilt ist/ die wieder aus mehreren Di-
stricten oder Processen besteht/ und ihre besondere Gerichtsbarkeit hat,
die Kraft königlicher Autorität in Bezug auf das bürgerlich«/ rechtliche
und ökonomische Wesen / zur Förderung des allgemeinen Staatswohls,
ihre Rechte ausübt. Dergleichen Provinzen werden auch Grafschaften
(lat. <üoinitatu8), oder wie vor Alters ?»Iatinatu8, genannt. Eigentlich
aber nach der Wortbedeutung/ sollten sie nicht Gespanschaften sondern
Ispanschaften heißen/ von dem ungarischen >5panv oder slavischen 5pan.
Zur Bezeichnung und Unterscheidung dieser Provinzen sind von jeher als
Gränzlinien die 2 Hauptftüsse Ungarns / die Donau und die Theiß,
genommen worden; es entstanden daher 4 Hauptkreise/in welchen die Ge-
spanschaften liegen, nähmlich die Kreise diesiseits und jenseits derDonau;
dießseits und jenseits der Theiß. — Als Kaiser Carl derGroße,nach
der Besiegung der Avaren inPannonien, dem avavischen FürstenZotan
Oesterr. Not. Vncyll. Bd. II. 23
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe E-H, Band 2
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe E-H
- Band
- 2
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 696
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie