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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe E-H, Band 2
Seite - 438 -
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Seite - 438 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe E-H, Band 2

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438 Gudenus, das Geschlecht. waltungjgeschäfte werden bey den Gubernien großentheils collegialisch, d.i. in der vollen Versammlung seiner Rathe (Gubernialräthe), oderin einem kleineren Rathe derselbe«/ außerdem bureaumäßig alleunterPrä- sidial-Approbation behandelt und zwar so, daß denselben einzelneMate- rien zum ordentlichen Referate zugewiesen sind. Mehreren Gubernien sind Vicepräsidenten, und außer diesen wenigstens ein Hofrath, wenn nicht zwey, sonst auch nur ein Hofrath ohne Vizepräsidenten beygege- ben. In Galizien, wo der Landeschef gegenwärtig ein General-Civil- und Militär-Gouverneur ist , steht demselben nebst dem Viceprasiden- ten und 2 Hofräthen, ein Gubernialpräsident zur Seite. Den Guber- nialrathen sind übrigens mehrere Gubernialsecretäre, Concipisten und Practicanten zugetheilt und zur Ausfertigung der Erlässe, so wie zur Annahme und Aufbewahrung der verschiedenen Acten die nöthigen Kanz- leyen oder Hülfsämtec vorhanden. — Bey dem G. des ungarischen Kü- stenlandes in Fiu me werden die Räthe Affessoren genannt. DieseAsses- soren sind zugleich Beysitzer des Mercantil- und Wechselgerichtes zweyter Instanz zu Fiume, und der Gouverneur ist zugleich der Präses dessel» ben. — Das königl. siebenbürgische G. zuK la use nburg hat unter dem Präsidenten eine gleiche Anzahl von Gubernialräthen aus den 3 Haupt- nationen, Ungarn, Szetlern und Sachsen und den 4 recipirten Reli» gionen der katholischen, reformirten, evangelisch-lutherischen und uni- larischen. Es ist als die höchste Verwaltungsbehörde des Landes anzuse- hen, und zwar nicht bloß in Hinsicht der politischen, sondern auch der Justizverwaltung, indem es in allen Civil- und Criminal-Rechtssachen, welche von den Justizbehörden des Landes an dasselbe gelangen, i» höch- ster Instanz entscheidet, so daß von ihren Urtheilen nur unter gewissen Bedingungen noch an den Landesfürsten selbst appellirt werden kann. Das königl. siebenbürgisch e G. vereinigt daher gewissermaßen jene Functio- nen in sich, welche in Ungarn die Statthalterey und Sepiemviral-Tafel getrennt ausüben. Eingesetzt wurde es von Leopold I. 1693 und hatte seinen Sitz anfänglich zu Carlsburg, dann in Hermann st adt und seit 1790 zu Klausenburg. Gudenus, ein adeliges und seit 1696 zum Theil reichsfreyyerr- liches Geschlecht, niederländischer Abkunft, von wo bey den dortigenge« gen die Krone Spaniens ausgebrochenen Unruhen Johann Godinei der. Jüngere, aus Seeland gebürtig (ein Sohn Johannes des älteren und Marianens »on Lyskerken, und Enkel A ndreas's, welcher 1480 als Hauptmann starb) ein eifriger Calvinist und Anhänger der oranischen Parthey 156? sammt seinen mir Regina Story von Stre i thoof f erzeugten Söhnen, dem Prinzen Wilhelm vonOra- nien nach Ober - Deutschland folgte, — wo sein dem oberdeutschen Ohre fremd klingender Nahme, nach damahligem, die Nahmen häufig latinisirenden Zeitgeiste, bald den lateinischen Zuschnitt erhielt. — Sein älterer Sohn Mathias Barch o lomaus diente dem Hause Oster- reich unter Kaiser Rudolph I I . , und starb 1602 als Oberster in Hes- sen, mit seiner Gemahlinn Elisabeth von Hacke eine Descendenz hinterlassend. Der jüngere Sohn Christoph diente in dem wegen der Krone Polen zwischen Sieg mund I I I . aus Schweden und Erzher-
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe E-H, Band 2
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe E-H
Band
2
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
696
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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