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Heyraths°Caution der Gfficiere. 575
charte dem Kaiser Franz, der ihm zu der bereits 1803 verliehenen gol»
denen Ehrenmedaille 180h auch die goldene Ehrenlette verlieh. Der 1809
eingetretenen politischen Veränderung wegen, entschloß sich nun H. aus
Liebe und Anhänglichkeit für Fürst und Vaterland Triest mit Ende des
Jahres zu verlassen, und Wien zu seinem lünftigenAufenthalte zu wäh-
len, wo ihm der Kaiser auf sein Ansuchen 1811 seine Entlassung vom
Postdienste bewilligte und ihm in Rücksicht seiner 25jährigen ausgezeich-
neten Dienstleistung den k. k. Rathstitel ta>frey verlieh. H. starb am
lg. Febr. 1815 zu Triest.
Heyraths-Caution der Officiere. Sie theilt sich nach Ver-
schiedenheit der Chargen in 4 Classen, und ist in folgender Art, festge-
setzt: 1) Die im Pensionsstande sich vereheligenden Generale haben,
ohne Unterschied der Charge, jährlich 600 fi. C. M., 2) die Scabs-
officiere vom Obersten bis zum Major einschließlich, und alle Indivi-
duen, welche den Rang oder Titel eines Stabsossiciers besitzen, jähr-
lich 500 fl. C. M. , 3) die Officiere vom Hauptmanne (oder Rittmei-
ster) bis einschließlich zum Fähnrich, und alle Individuen, die ihnen
durch den bekleidenden Charakter gleichgestellt sind, oder der gewöhn-
lichen Ordnung N''.ch zu Ober - Officieren vorrücken, jahrlich 300 fi. C. M<
und 4) die Regiments«, Corps- und Ober-Arzte, und alle Indivi-
duen, mit deren Charge zwar der Rang oder Titel eines Officiers nicht
verbunden ist, die aber auch nicht zu den Unter-Officieren gehören,
jährlich 150 fi. C. M. an Nebeneinkünften auszuweisen; d. h. es musi
der Bräutigam oder die Braut, oder ein Dritter, im Nahmen des Ei-
nen oder der Andern, entweder in inländischen öffentlichen Fonds-Obli-
gationen, oder intabulirten Privat - Schuldscheinen, oder durch Wid-
mung eines verhältnißmäßigen Werthes von ein.er im Inlande gelegenen
eigenthümlichen Realität, ein solches Capital an Caution zur hofkriegs-
räthlichen Depositen-Administration im ordentlichen Dienstwege einle-
gen , welches jährlich die nach Verschiedenheit der Charge festgesetzten
Nebeneinkünfte abwirft. — Ist eine Privat - Schuldverschreibung auf Rea-
litäten versichert, oder soll von dem Werthe einer Realität ein landtaf-
lich oder grundbüchlich darauf vorzumerkender Beirag als H.-C. ge<
widmet werden, so ist zur Herstellung der gesetzmäßigen Sicherheit un-
bedingt erforderlich, daß die Realität, mit Einrechnung der Cautions-
summe und der etwa früher darauf vorgemerkten Verbindlichkeiten,
nicht über die Hälfte ihres wahren Werthes, wenn sie in einem Hause
besteht, und nicht über zwey Drittel, wenn sie in Grundstücken besteht,
beschwert sey, welches entweder nach der Einlage bey der Landtafel oder
dem Grundbuche in Ländern, wo die Hypothetarordnung besteht, oder
durch gerichtliche Schätzung zu bestimmen ist. —Aus Ungarn, Sie»
benbürgen, und überhaupt jenen Ländern, wo keine Landtafeln einge-
führt sind, können die auf Privat-Schuldverschreibungen oder eigen-
thümliche Realitäten radicirten H.-C.en nur unter folgenden Bedingun-
gen angenommen werden: I)Die in beyden Fällen zur Sicherheit dienen
sollende Realität muß vorher geschätzt, und in dem Schätzungs-Instru-
mente ausdrücklich bemerkt werden: daß der angegebene Werth bloß
der Werth der Realität sey, und weder die Hauseinrichtung, noch son-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe E-H, Band 2
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe E-H
- Band
- 2
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 696
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie