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6l6 Hofkriegsrath, k. k.
rine -Departement. — 11) Das Grundbuchs-Departement.— Die H>
gehört übrigens mit ihrem gesammten Personale nicht zum Militär, son»
dern ist unmittelbar von dem General-Rechnungs-Directorium (s. d.),
nicht aber vom Hofkriegsrathe, abhängig, daher auch ihre Beamten von
dem ersteren ernannt werden.
Hofkriegsrath, k. k>, erhält als Kriegs-Central-Hofstelle unmit-
telbar die Befehle des Kaisers und befördert solche an die Länder- und
Gränz-, General- und die Armee-Commanden, an die Hauptämter und
sonstigen Militär-Branchen und Behörden, die ihm sämmtlich und ohne
Ausnahme untergeordnet sind. Es liegt in seinem Wirkungskreise, die
Befehle und Anordnungen des Kaisers nicht nur dem Zwecke und der Be-
stimmung nach zu vereinzeln und deu untergeordneten Stellen zu ihrer
praktischen Anwendung zu erläutern und zu vertheilen, sondern auch alle
zur geschwinden und vollständigen Befolgung derselben abzweckenden Ver-
fügungen zu treffen, die hierübergemachten Anfragen jedes Mahl ausführ-
lich zu beantworten, die entstehenden Zweifel zu lösen, die anscheinenden
Widersprüche zu heben und zu vereinbaren, jede falsche oder übertriebene
Anwendung der aufgestellten Grundsätze zu verhindern, und überhaupt
darauf zu halten, daß jedes Mahl der im Geiste der Anordnungen lie-
gende Zweck auf das vollständigste erreicht werde. — In allen vorkom-
menden Fällen, welche durch die bestehenden Verordnungen nicht be-
stimmt sind, oder auf welche sich keine natürliche, ungezwungene An-
wendung der angenommenen Grundsätze machen läßt, bey Gegenstän-
den, die das Ganze und Große der Monarchie umfassen, oder von sol»
cher Art und Natur sind, daß sie in den Wirkungskreis der übrigen Hof-
stellen eingreifen, so wie in allen Gnadensachen und Gegenständen,
worüber sich der Monarch die Entscheidung ausdrücklich vorbehalten hat,
kann der H. nichts für sich entscheiden, sondern er hat solche Fälle und
Gegenstände mittelst eines mit seinem Gutachten begleiteten Vertrages
dem Kaiser zu unterlegen. Die dem Wirkungskreise des H.'s als militärisch-
politischer Hofstelle und als oberstem Gerichtshof zugewiesenen Geschäfte
werden, unter der Leitung eines Präsidenten und der beyden Viceorasiden-
ten, in 11 militärisch-politisch-ökonomische, und 4 Justiz-Departe-
ments vertheilt, nnd dergestalt verhandelt, daß die militärisch-politisch-
likonomischen und die Justiz-Departements 2 abgesonderte Gremien, je-
doch unter einem Präsidium bilden, und daher auch abgesondert,
und an verschiedenen Tagen ihre wöchentlichen Sitzungen halten. —>
Jedes Departement ist zur Ausscheidung seiner Geschäfte mit einem
Buchstaben bezeichnet, jedes mit Ausnahme des Militär - Departe-
ments, dem ein Oberst oder General als Referent vorsteht, hat einen
Hofrath zum Referenten, dem ein Hofsecretär, und das sonst erfor-
derliche Conceptspersonale und beym Justiz-Gremium ein Hofsecretär
oder Rathsprotocollist untergeordnet ist. Auch sind dem H. 5 Gene-
rale (theils als wirkliche Hofkriegsräthe) beygegeben, die den Si-
tzunqen beywohnen, und rein militärische Gegenstände von höhe-
rer Wichtigkeit, unter dem Vorsitze des Präsidenten oder Vicepräsiden-
len, und mit Beyziehung des Militär-Referenten in besondern Zusam-
mentretungen verhandeln. Außer jenen Gegenständen, die wegen ih.
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe E-H, Band 2
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe E-H
- Band
- 2
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 696
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie