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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe E-H, Band 2
Seite - 663 -
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Seite - 663 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe E-H, Band 2

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H u l d i g u n g «<!3 feyer wird der im Stifte Klosterneuburg aufbewahrte Erzbevzogshut (s. d.) durch landesfürstliche, mit einem Creditive versehene Commissare, die sich im feye-lichen Zuge in einem Hofwagen nach Klosterneuburg bege» ben, eben so feyerlich in die Hofburg gebracht. Am Tage der H. ziehen .die im Landhaus« versammelten Siände mit dem Landmarschall des Mor- gens in die Hofburg^ wo die sämmtlichen Hofamter ihre Bedienungen für diesen Acr den Erbamtsbesitzern des Landes unter der EnnZ (s. Erb» ämler) übertrage«/ welche dann die Kleinodien und Landes-Insignien übernehmen. Unter Vortragung derselben erfolgt hierauf der zahlreiche und glänzende Huldigungszug nach der Metropolitankirche S t. Ste- phan, wo der Erzherzog vor derselben von den Rittern des goldenen Vließes, und den Großkreuzen der inländischen Orden, und in dersel' ben von dem Erzbischofe, den Prälaten und Domherren empfangen, und das Hochamt abgesungen wird. Nich der Rückkehl in die Hofburg wird der Huldiguugsact selbst vorgenommen. Der Landesfürst erscheint im Thronsaale unter Vortvagung der Landes-I'Mgnien und Vortretung der Erbämter, des Hofstaates:,'., begleitet von den Garde-Hauptleuten, besteigt den Thron, und laßt sich auf den Thronsessel mit bedecktem Haupte nieder, den die Erbamter, Garde-Hauvtleuce, Ritter des goldenen Vlie- ßes, Großkreuze und der ganze Hofstaat umgeben. Nachdem der oberste Kanzler den Ständen die althergebrachte Eidesformel vorgelesen, welche von ihnen von Wort zu Wort mir lauter Stimme nachgesprochen wird, übergibt er dem Landmarschalle die auf Pergament geschriebene, und un« ter dem M'jestätssiegel gefertigte Bestätigungsurkunde der Landesfrey- heiten. In Ansehung dieser Bestätigung besteht das Herkommen darin: Die Stände bitten vor der H. um die Bestätigung ihrer Privilegien, und der Erzherzog erklärt unmittelbar vor dem Huldigungsacte die Be- stätigung der Landesfreyheiten gleich nach abgelegtem Huldigungseide einhändigen zu wollen. Wenn der Huldigungsact vollzogen ist, wird in der Hofkirche das ^« Deum lauclamu» durch den Propst von Kloster- neuburg, als Oberst-Erbland-Hofcaplan angestimmt, und, sowie unmittelbar nach dem Huldigungseid, werden Salven aus dem kleinen Ge» wehr gegeben, die Kanonen auf den Wällen abgefeuert, und alle Glo- cken der Stadt und Vorstädte geläutet. Den Beschluß der Feyerlichkeit macht die erzherzogliche öffentliche Tafel, wobey die Erbbeamten ihre Erbämterdienste verrichten. Nach der erzhevzogl. Tafel begibt sich je- dtr der 17 Erbbeamten mit seinen Gästen zu der in der Hofburg eigens für ihn bereiteten Tafel; eine große Tafel ist für den Landmarschall und die 3 oberen Stände, dann eine andere große Tafel für den 4. Stand be- stimmt, bey welch ersteren 18 Tafeln die Huldigungsmünzen durch den Obersi-Erblandmünzmeister und bey letzterer durch den k. k. Münzmeister vertheilt werden. Am Tage nach der H. wird der Erzherzogshut mit dem nähmlichen Gepränge, welches bey seiner Abholung beobachtet wird, nach Klo sterneuburg zurückgebracht. Kaiser Ferdinand I. hat die H. des Erzherzogthums Österreich unter der Enno an, 14. Iuny l835 in der Hofburg mit atten herkömmlichen Feyerlichkeitcn angenommen.— Im Erzherzogthum »Osterreich ob der Enns hac es mit der Huldi- gungsfeyer ungefähr dieselbe Beschaffenheit; nur mit dem Unterschiede,
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe E-H, Band 2
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe E-H
Band
2
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
696
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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