Seite - 664 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe E-H, Band 2
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H u l d i g u n g .
dasi die 3 oberen Stände zuerst ihre Huldigungspfiicht erfüllen, dem
4. Stande aber ein eigener Eid vorgelesen, und von diesem mit aufge-
hobenen Fingern abgelegt wird. — In Steyermark pflegt der neue
Landesherr vor derH. vor einem von den Ständen gewählten Ausschusse
einen ihm von dem Landeshauptmanne vorgelesenen Eid abzulegen, in
welchem er die Privilegien der Stände in ihrer Kraft zu erhalten ver«
spricht, worauf die Stände den ihnen vom obersten Kanzler vorgelesen?»
Eid der Treue und des Gehorsams'schwören. Übrigens stimmt das dasige
Huldigungsceremoniel mit dem im Lande unter der Enns gewöhnlichen
fast ganz überein. —^ In Kärnthen ist das Huldigungsceremoniel mit
demjenigen, welches in Steyermark gewöhnlich, fast ganz übereinstim-
mend ; nur legt der neue Landesherr daselbst keinen persönlichen Eid ab,
welches der Fall auch im Herzogthum Krain ist. Seit Carl VI . Re«
gierung ist in den eben genannten 3 Herzogthümern keine feyerliche H.
vorgenommen worden. — In Böhmen wird die Erbhuldigungspfiicht
gewöhnlich einige Tage vor der Krönung geleistet; dabey erscheinen auch
8 mährische Deputirte, aus jedem Stande2, welche auf die von Hof er-
folgte Intimation der H. und Krönung von den auf einem besondern
Landtage versammelten Ständen dazu aus ihrer Mitte eigens gewählt
werden. Während des Nachsorechens des im Saale vor der Landesstube
zuerst in böhmischer, dann in deutscher Sprache von d«rKanzel herabge-
lesenen Eides halten die weltlichen Stände die 3 vorderen Finger der rech-
ten Hand in die Höhe; der geistliche Stand aber legt nach Ferdi-
n a ndl l l . Novellen die rechte Hand aufdie linke Brust. —In Tyrol wird
der Bund der alten Treue auch in altherkömmlicher feyerlicher H. erneuert.
— In Ungarn ist dieH. heutigen Tages nicht mehr gewöhnlich. Obgleich
die Stände es noch 1453 für gut fanden, in Ansehung der eidlichen Zu»
sage der Treue und des Gehorsams einen Schlusi zu fassen, und densel«
ben dem Könige zur Bestätigung vorzulegen, so hat sich dennoch diese
uralte, schon unter Ungarn's Herzogen eingeführte Gewohnheit nicht
bis auf unsere Zeiten erhalten. Die ungar. Stände glauben derselben da»
durch vollkommen zu entsprechen, wenn sie, wie es neuerlich am 23. März
1835 zur Thronbesteigung des jetzt regierenden Kaisers und Königs Fer-
dinand durch eine Reichstagsdeputation (welcher baldigst die Devuta-
tionen aus den übrigen auch entferntern Erbländern folgten) geschehen,
nebst der Äußerung ihrer Glückwünsche über die angetretene Regierung,
zugleich ihreHuldigungspflicht anerkennen, und sich erbiethen, ihre Treue,
so wie ihren Gehorsam, auch mit Aufopferung ihrer Habe und ihres Blu»
tes zu beurkunden. — Iu Siebenbürg en pflegt der neue Landesfürst
die Stände der Aufrechthaltung ihrer Rechte und Privilegien vorläufig
mittelst eines Rescriptes zu versichern. Hierauf wird die H. in Gegen-
wart eines dazu bevollmächtigten Hofcommissärs geleistet. Der persönli-
che Eid zur Bestätigung der über die Handhabung der ständischen Rechte
und Privilegien gegebenen Versicherung wird zwar von dem Commissar
im Nahmen des Grosifürsten erst nach empfangener H. der Stände abge-
legt; allein das von dem Grosifürsten bestätigte Leopoldimsche Diplom
wird von dem Commissär den auf dem Landtage versammelten Ständen
schon vor der H. überreicht.
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe E-H, Band 2
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe E-H
- Band
- 2
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 696
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie