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IustiZstelle, k. k. oberste.
Erblander, so wie des Königreiches Galizien zu besorgen, sondern mußte
auch 1803, nach Aufhebung der italienischen Hofkanzley, die Besor-
gung des italienischen Iustizwesens übernehmen. Erst 1816 wurde für
die lombardisch-venetianischenIustizangelegenheiten ein eigener italieni-
scher Senat aufgestellt, und mittelst kaiserl. Entschließung vom l5. April
1316 bestimmt, daß dessen Personalstand aus einem Präsidenten, einem
Vicepräsidenten, 10 Hofrächen, mit dem Gehalte der übrigen Hof-
rcirhe, und der für die Hofräthe überhaupt vorgeschriebenen Vorrückung
in den höheren Gehalt, aus 2 Hofsecretären, 2 Rathsprotocollisten,
einem Einreichungs - Protocolls - Director nebst einem Kanzlisten, einem
Expedits «Director und 6 Kanzlisten, einem Registraturs-Director und
3 Registranten zu bestehen habe. Dieser italienische Senat wurde dann
mit 1. August 1316 nach Verona übersetzt, und hat an den Kaiser
unmittelbar, wie sonst die O. I . , Vortrage zu erstatten, und mit allen
Hofstellen zu correspondiren. Auch sind in Folge der diesem lombardisch«
venet.-Senate am 13. Sept. 1816 ertheilten Instruction alle Hathego«
rien und Beamten desselben in den Personalstand der O. I. eingereiht,
und haben die für dieselben bey der O. I. systemisirten Gehalte nach ihrem
Senium zu erhalten. Der gegenwärtige Status der O. I. begreift
einen obersten Iustizpräsidenten (die Stelle eines zweyten Präsidenten
hat 1334 aufgehört), 2 Vicepräsidenten , 30 Hofräthe, 7 Hof-
secretäre, 8 Rathsprotocollisten, 2 Registraturs-Directoren,. 3 Regi«
straturs-Directions-Adjuncten, 4 Registranten, 2 Einreichungs-Pro-
tocolls-Directoren, einen Protocolls - Directions-Adjuncten, 2 Ex-
pedits-Directoren, einen Expedits - Directions - Adjunsten, 15 Kanz-
listen und 2 Kanzley-Acceffisten. — DieO. I.hat das gesammteJustiz-
wesen aller deutschen, böhmischen, galizischen und italienischen Staaten
zu besorgen. Zum Wirkungskreis derselben, als dritter und letzter In -
stanz, gehören die Entscheidungen über die in Streitsachen ergriffenen
Revisionen, die Untersuchung der dabey geltend gemachten oder von
Amtswegen auffallenden Nullitäten; die Erledigung von Recursen ge-
gen Entschließungen der Appellationsgerichte und von Syndicatsbeschwer-
den gegen Richter. Der Einfluß der O. I . , welche den Wirkungskreis
des in andern Staaten bestehenden Justizministeriums hat, auf die Er«
nennung der Iustizbeamten und Anstellung der Advocatett, ist bedeutend,
indem sie bey den landesfürstlichen Justizbehörden alle untergeordneten
Dienstplätze bis einschließig zum Secretär und auch alle systemisirten Ad-
vocatenstellen zu besetzen befugt ist. Auch die meisten der bey ihr bestehen-
den subalternen Dienstposten beseht sie selbst. Zu den Stellen der Prä-
sidenten, Vicepräsidenten und Räthen bey Appellationsgerichten, Land-
rechten, Stadt- und Landrechten, Mercantil- und Wechselgerichten,
Collegialgerichten (Criminalgerichten) und Provinzial-Justiz-Tribuna-
len, der Hofrathe und der Vorsteher des Kanzley-Personals der O . I .
erstattet dieselbe den Besetzungsvorschlag an den Kaiser, und zwar, in
sofern eS Stellen der italienischen Provinzen betrifft, durch den lom-
bardisch-venet. Senat, außerdem durch die Wiener Senate; bey Prä-
sidenten , Vicepräsidenten und Hofräthen für das lombardisch-venet.
Königreich im Einvernehmen der gesammten Senare.—Zu der O. I. in
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Band 3
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe I-M
- Band
- 3
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 768
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie