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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Band 3
Seite - 123 -
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Seite - 123 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Band 3

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IustiZstelle, k. k. oberste. Erblander, so wie des Königreiches Galizien zu besorgen, sondern mußte auch 1803, nach Aufhebung der italienischen Hofkanzley, die Besor- gung des italienischen Iustizwesens übernehmen. Erst 1816 wurde für die lombardisch-venetianischenIustizangelegenheiten ein eigener italieni- scher Senat aufgestellt, und mittelst kaiserl. Entschließung vom l5. April 1316 bestimmt, daß dessen Personalstand aus einem Präsidenten, einem Vicepräsidenten, 10 Hofrächen, mit dem Gehalte der übrigen Hof- rcirhe, und der für die Hofräthe überhaupt vorgeschriebenen Vorrückung in den höheren Gehalt, aus 2 Hofsecretären, 2 Rathsprotocollisten, einem Einreichungs - Protocolls - Director nebst einem Kanzlisten, einem Expedits «Director und 6 Kanzlisten, einem Registraturs-Director und 3 Registranten zu bestehen habe. Dieser italienische Senat wurde dann mit 1. August 1316 nach Verona übersetzt, und hat an den Kaiser unmittelbar, wie sonst die O. I . , Vortrage zu erstatten, und mit allen Hofstellen zu correspondiren. Auch sind in Folge der diesem lombardisch« venet.-Senate am 13. Sept. 1816 ertheilten Instruction alle Hathego« rien und Beamten desselben in den Personalstand der O. I. eingereiht, und haben die für dieselben bey der O. I. systemisirten Gehalte nach ihrem Senium zu erhalten. Der gegenwärtige Status der O. I. begreift einen obersten Iustizpräsidenten (die Stelle eines zweyten Präsidenten hat 1334 aufgehört), 2 Vicepräsidenten , 30 Hofräthe, 7 Hof- secretäre, 8 Rathsprotocollisten, 2 Registraturs-Directoren,. 3 Regi« straturs-Directions-Adjuncten, 4 Registranten, 2 Einreichungs-Pro- tocolls-Directoren, einen Protocolls - Directions-Adjuncten, 2 Ex- pedits-Directoren, einen Expedits - Directions - Adjunsten, 15 Kanz- listen und 2 Kanzley-Acceffisten. — DieO. I.hat das gesammteJustiz- wesen aller deutschen, böhmischen, galizischen und italienischen Staaten zu besorgen. Zum Wirkungskreis derselben, als dritter und letzter In - stanz, gehören die Entscheidungen über die in Streitsachen ergriffenen Revisionen, die Untersuchung der dabey geltend gemachten oder von Amtswegen auffallenden Nullitäten; die Erledigung von Recursen ge- gen Entschließungen der Appellationsgerichte und von Syndicatsbeschwer- den gegen Richter. Der Einfluß der O. I . , welche den Wirkungskreis des in andern Staaten bestehenden Justizministeriums hat, auf die Er« nennung der Iustizbeamten und Anstellung der Advocatett, ist bedeutend, indem sie bey den landesfürstlichen Justizbehörden alle untergeordneten Dienstplätze bis einschließig zum Secretär und auch alle systemisirten Ad- vocatenstellen zu besetzen befugt ist. Auch die meisten der bey ihr bestehen- den subalternen Dienstposten beseht sie selbst. Zu den Stellen der Prä- sidenten, Vicepräsidenten und Räthen bey Appellationsgerichten, Land- rechten, Stadt- und Landrechten, Mercantil- und Wechselgerichten, Collegialgerichten (Criminalgerichten) und Provinzial-Justiz-Tribuna- len, der Hofrathe und der Vorsteher des Kanzley-Personals der O . I . erstattet dieselbe den Besetzungsvorschlag an den Kaiser, und zwar, in sofern eS Stellen der italienischen Provinzen betrifft, durch den lom- bardisch-venet. Senat, außerdem durch die Wiener Senate; bey Prä- sidenten , Vicepräsidenten und Hofräthen für das lombardisch-venet. Königreich im Einvernehmen der gesammten Senare.—Zu der O. I. in
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe I-M, Band 3
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe I-M
Band
3
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
768
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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