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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Band 3
Seite - 125 -
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Seite - 125 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Band 3

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Iustizstelle, k. k. oberste. 1^5 Urtheile der Obergerichte in folgenden 3 Fallen: Bey Verbrechen des Hoch- verrathes und der Störung der innerlichen Ruhe des Staates, des Miß- brauchs der Amtsgewalt und der Verleitung dazu, und der Verfälschung der öffentlichen Creditspapiere. In diesen Fallen kann nähmlich auch das Obergericht sein Urtheil nicht sogleich ausfertigen, sondern muß den ge- faßten Beschluß mit den gesammten Acten der.O. I. vorlegen, und von daher die Entschließung erwarten. Bey diesen Verbrechen gebührt auch nur der O . I . die Entscheidung, ob die Criminalgerichte von einer ein- geleiteten Voruntersuchung abzulassen haben. — Das gegen einen Ab- wesenden geschöpfte Urtheil muß vor der Kundmachung dem Obergerich- te, von diesem aber mit seinem Gutachten der O. I. vorgelegt werden. — Außerdem ist das von dem Obergerichte geschöpfte Urtheil nur dann der O. I. vorzulegen, wenn auf Todesstrafe oder lebenslange Kerker- strafe erkannt wird; wenn das Urtheil des Obergerichts auf eine, um 5 Jahre längere Kerkerstrafe als jene des Criminalgerichtes ausfallt; wenn das Criminalgericht auf Entlassung des Beschuldigten erkannt hg.t, das Obergericht aber auf eine Strafe urtheilt; wenn das Obergericht erach- tet , daß der Verbrecher einer solchen Milderung der Strafe würdig sey, welche die Gränzen der, dem Obergerichte eingeräumten Macht über- schreitet. — In denjenigen Fällen hingegen, worauf nach dem Gesetze die Todesstrafe verhängt werden muß, hat die O. I . daS von ihr gefällte Urtheil mit allen Acten und mit Anführung der Gründe/ die etwa für die Milderung der Strafe stimmen, dem Landesfürsten vorzulegen, dem allein das Begnadigungsrecht zusteht. — 2) Die O. I. erledigt die gegen Urtheile der Obergerichte ergriffenen Necurse. Auch ist der O. I^ gestattet, bey Strafurtheilen, welche über ü Jahre ergangen sind und überhaupt bey solchen Strafurtheilen, welche von ihr selbst ausgingen, eine angemessene Nachsicht zu ertheilen, wenn während der Strafzeit neue und so beschaffene Umstände vorkommen, welche nicht schon bey Schöpfung des Urtheiles in Erwägung gebracht wurden, und welche/ wenn sie damahls bekannt gewesen wären, eine mildere Ausmessung der Strafe veranlaßt hätten. Außerdem muß die O. I. zur Erlangung einet Begnadigung unter die urtheilsmäsiige Strafdauer von 5 Jahren Vor- trag an den Kaiser erstatten. — 3) Der O. I. ist im Einverständnisse mit der politischen Hofstelle das Erkenntniß über die Nothwendigkeit vor- behalten, wegen ungewöhnlich um sich greifenden Verbrechen des Rau- bes, Mordes oder der Brandlegung das Standrecht einzuleiten. — 4. Damit die O. I . von dem Ganzen der Criminal-Justizverwaltung gründ- liche Kenntniß erhalte und die zweckmäßigen Verfügungen zu treffen itt Stand gesetzt werde, haben die Obergerichte aus den Quartalstabellen sämmtlicher Criminalgerichte am Schlüsse des Jahres summarische Aus- weise über die Zahl und Gattung der Verbrechen und der wegen Verbre- chen Beschuldigten und Untersuchten nebst den, denselben am Ende des Jahres von den einzelnen Criminalgerichten zugekommenen, letzten QuartalStabellen im Originale gesammelt, der O. I. vorzulegen. In dem Einbegleitungsberichte ist mit Sorgfalt und Überlegung anzuführen, ob und welche Gattungen von Verbrechen in diesem Jahre gegen das vo- rige zu, oder abgenommen haben; worin die vorzüglichsten Ursachen die-
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe I-M, Band 3
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe I-M
Band
3
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
768
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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