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142 R a i s e r i n n.
Vermögens, selbst der Nichtedelleute (wenn sie keine städtischen Bürger
oder unterthänige Bauern sind) in demselben Falle und in Ermanglung
eines Testamentes. Die adeligen Güter verleiht er wieder anderwärts.—
Auch als Großfürst von Siebenbürgen fallen ihm alle Stamm- und Erb-
güter der in den ungar. Comitaten unbeerbt verstorbenen, oder desHoch,
verraths überwiesenen Edelleute zu, die er entweder zum Besten der
Kammer verwalten läsit, oder von Neuem an Eingeborne aus den 3 Na-
tionen vergibt. Er hat ferner das Reckt, Auslander zum Indigenat vor-
zuschlagen, kann es aber selbst nicht ertheilen. Er verleiht diehohen stan-
dischen Würden, und ernennt die Obergespane der ungar. Comitate aus
drey ihm vom siebenbürg. Oubernium vorgeschlagenen Candidaten.
— Die Oroßjährigkeit tritt mit dem 16. Jahre, für Böhmen jchon,
mit dem 14. ein. Ausnahmen hievon machten nur einzelne Vorfalle oder
testamentarische Verfügungen. — Die Vormundschaft über den neuen
minderjährigen Regenten kann der vorige anordnen. Außerdem fällr sie
an den nächsten und ältesten Agnaten, oder in dessen Ermanglung, Cog-
naten. In Ungarn ist der Palatin Vormund. — Der Kaiser bekennt
sich mit dem ganzen Hause zur römisch-kathol. Religion; auch seine Ge-
mahlinn nimmt sie an, wenn sie vorher einem andern Bekenntniß zuge,
than war. Sie theilt mit ihrem Gemahl die Würden der Krone, die
Heiligkeit der Person, die Titel und Wapen des Kaiserthums (S. K ai-
ser inn). Über das österr. Kaiserhaus s. d. Art.: Erzherzoge und
Erzherzoginnen von Osterreich. — Die Secundogeniturging
nach dem Verlust der italienischen Länder von Toscana zuerst auf Salz-
burg, dann auf Würzburg und seit 1814 wieder auf Toscana zu-
rück. — Wien ist die kaiserliche Haupt-, das Schloß Schönbrunn
die gewohnliche Sommer-Residenz. — Der Titel lautet: „Wir Fer-
dinand I . , von Gottes Gnaden Kaiser von Osterreich; König von Je-
rusalem, Ungarn, Böhmen, der Lombardie und Venedig, von Dal-
matien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien;
Erzherzog von Osterreich; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer,
Kärnthen, Krain, Ober-und Niederschlesien; Großfürst in Siebenbür-
gen; Markgraf in Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Ty-
rol :c. :c. Über das Wapen s. den besonderen Artikel.
Naiserinn. Eine österr. Kaiserinn beherrscht entweder das Kaiser-
thum aus eigenem Rechte und in eigenem Nahmen, kraft der pragma-
tischen Sanction, oder sie ist nur die Gemahlinn des Kaisers, dessen
Hand das Nuder führt. Im ersten Falle hat sie die nähmlichen Vor-
rechte, wie ein österr. Kaiser, ja als Königinn von Ungarn führt sie
bey den ungar. Publicisten nicht selten den männlichen Nahmen und
Titel eines Königs. Im zweyten Falle erhält sie nur durch die Hand ih-
res Gemahls den Titel und Rang einer Kaiserinn von Osterreich, eincr
Königinn von Ungarn und Böhmen, u. s. w., sie führt auch den Ma-
jestätstitel, geht der Kaiserinn-Witwe vor, hat ihren eigenen Hofstaat,
und wird gekrönt, nimmt aber der Regel nach an der Regierung keinen
Antheil. Die Krönung der Gemahlinn des Kaisers zur Königinn von
Ungarn und von Böhmen geschieht mit einigen Abweichungen von jener
des Kaisers als Königs von Ungarn und Böhmen. Wird die Gemahlinn
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Band 3
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe I-M
- Band
- 3
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 768
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie