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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Band 3
Seite - 205 -
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Rircy ebner. — Rirchen recht. Hopfenbau, und die Tuchmacher des Orts verfertigen nebst andern Er- zeugnissen rothe wollene Bänder, welche von gemeinen Weibspersonen als Gürtel getragen werden und selbst bis nach Croatien gehen. In der Nähe gibt es mehrere Sauerbrunnen und Kalkbader. Rirckebner, Ant . , geboren zu Oberperfuß 1750, Land-und Feldmesser, ein Bauerssohn, lernte bey Blas ius Hueber, seinem Oheim, 1763 die Feldmeßkunst, zu welcher er schon als Knabe außeror- dentliche Freude zeigte. 1771 war er schon so geübt, daß Hueber ihm die Messungen überlassen konnte. Er vollendete die Messung der Landvog- tey Schwaben, samnn der Herrschaft Ternang. Sodann nahm er die Grafschaft Nellenburg auf, bey welcher er sich der Hülfe seines Bru- ders Vei t bediente, ferner die Herrschaft Ober- unb Niederho- henberg, und die Markgrafschaft Burgau. Endlich erhielt er den Auf- trag Ober- und Niederbreisgau zu messen, allein wegen des fran- zösischen Krieges wurde er 1794 angewiesen, damit inne zu halten, un.d seither ist die Wiederaufnahme nie wieder zur Frage gekommen. K. starb um 1300. Rirchenrecht. Unter dem österreichischen^, verstehen wi^ jenes, das in Osterreich den Grundsätzen nach angenommen, und den Vor^ schriften nach in Ausübung ist. Üntsr Österreich aber begreifen wir hiec nur diejenigen österreichischen Erbstaaten, welche im Wesentlichen eine gleiche Verfassung haben, und unter gleichen Gesetzen stehen, mir Ausnahme der ungarischen Provinzen. Das österreichische K. grün- det sich theils auf eigene Gesetze und Gewohnheiten, theils auf die allgemeinen Grundsatze und Anordnungen des K.'s, soweit sie in Öster- reich angenommen, und in Übung sind. Es ist daher aus dem eigenen, und aus dem in Osterreich angenommenen allgemeinen K. zusammen- gesetzt. Zu den Quellen des österreichischen K.'s, woraus nähmlich er- kannt werden kann, was für eigene, Gesetze und Gewohnheiten in Kirchensachen bestehen, und was vom allgemeinen K. angenommen sey, rechnen wir: 1) die Privilegien des ErzHauses Österreich, 2) die k. k. Verordnungen in publico-ecclesiasticis, Die Privilegien des Erz- Hauses Österreich haben vorzüglich in zwey Rücksichten eine Anwendung auf das K., einmahl in Ansehung des Vogteyrcchts (jus advocatiae), welches den österr. Regenten in allen Kirchen ihres Gebiethes, in jenen Privilegien eingeräumt ist, und dann in Ansehung des besondern Rechts, daß kein österr. Unterthan außer Landes vor Gericht gerufen werden kann (privilegium de non evocando), welches man von jeher auch in Be- ziehung auf die Gerichtsstellen der auswärtigen Ordinariate sowohl, als auf die römischen Appellationen gellend gemacht hat. Die Hauptquelle des österr. K.'s machen ohne Zweifel die k. k. Verordnungen inpublico^ ecclesiasticis aus. Unter den pulilico-ecclesiasticis versteht man jene kirchlichen Gegenstände, die auf das öffentliche Wohl irgend eine Bezie- hung haben. Die Verordnungen sind nicht nur der wichtigste Theil, de.s gegenwartig in Österreich bestehenden Privat-K.'s sondern siegeben auch am richtigsten zu erkennen, was für Grundsätze des öffentlichen K.'s in derAusübung angenommen seyen. Die Gesetzsammlungen, in welchen die Verordnungen in publico-ecclesiasticis zu finden, sind theils allge-
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe I-M, Band 3
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe I-M
Band
3
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
768
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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