Seite - 205 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Band 3
Bild der Seite - 205 -
Text der Seite - 205 -
Rircy ebner. — Rirchen recht.
Hopfenbau, und die Tuchmacher des Orts verfertigen nebst andern Er-
zeugnissen rothe wollene Bänder, welche von gemeinen Weibspersonen
als Gürtel getragen werden und selbst bis nach Croatien gehen. In der
Nähe gibt es mehrere Sauerbrunnen und Kalkbader.
Rirckebner, Ant . , geboren zu Oberperfuß 1750, Land-und
Feldmesser, ein Bauerssohn, lernte bey Blas ius Hueber, seinem
Oheim, 1763 die Feldmeßkunst, zu welcher er schon als Knabe außeror-
dentliche Freude zeigte. 1771 war er schon so geübt, daß Hueber ihm
die Messungen überlassen konnte. Er vollendete die Messung der Landvog-
tey Schwaben, samnn der Herrschaft Ternang. Sodann nahm er die
Grafschaft Nellenburg auf, bey welcher er sich der Hülfe seines Bru-
ders Vei t bediente, ferner die Herrschaft Ober- unb Niederho-
henberg, und die Markgrafschaft Burgau. Endlich erhielt er den Auf-
trag Ober- und Niederbreisgau zu messen, allein wegen des fran-
zösischen Krieges wurde er 1794 angewiesen, damit inne zu halten,
un.d seither ist die Wiederaufnahme nie wieder zur Frage gekommen. K.
starb um 1300.
Rirchenrecht. Unter dem österreichischen^, verstehen wi^ jenes,
das in Osterreich den Grundsätzen nach angenommen, und den Vor^
schriften nach in Ausübung ist. Üntsr Österreich aber begreifen wir hiec
nur diejenigen österreichischen Erbstaaten, welche im Wesentlichen eine
gleiche Verfassung haben, und unter gleichen Gesetzen stehen, mir
Ausnahme der ungarischen Provinzen. Das österreichische K. grün-
det sich theils auf eigene Gesetze und Gewohnheiten, theils auf die
allgemeinen Grundsatze und Anordnungen des K.'s, soweit sie in Öster-
reich angenommen, und in Übung sind. Es ist daher aus dem eigenen,
und aus dem in Osterreich angenommenen allgemeinen K. zusammen-
gesetzt. Zu den Quellen des österreichischen K.'s, woraus nähmlich er-
kannt werden kann, was für eigene, Gesetze und Gewohnheiten in
Kirchensachen bestehen, und was vom allgemeinen K. angenommen sey,
rechnen wir: 1) die Privilegien des ErzHauses Österreich, 2) die k. k.
Verordnungen in publico-ecclesiasticis, Die Privilegien des Erz-
Hauses Österreich haben vorzüglich in zwey Rücksichten eine Anwendung
auf das K., einmahl in Ansehung des Vogteyrcchts (jus advocatiae),
welches den österr. Regenten in allen Kirchen ihres Gebiethes, in jenen
Privilegien eingeräumt ist, und dann in Ansehung des besondern Rechts,
daß kein österr. Unterthan außer Landes vor Gericht gerufen werden kann
(privilegium de non evocando), welches man von jeher auch in Be-
ziehung auf die Gerichtsstellen der auswärtigen Ordinariate sowohl, als
auf die römischen Appellationen gellend gemacht hat. Die Hauptquelle
des österr. K.'s machen ohne Zweifel die k. k. Verordnungen inpublico^
ecclesiasticis aus. Unter den pulilico-ecclesiasticis versteht man jene
kirchlichen Gegenstände, die auf das öffentliche Wohl irgend eine Bezie-
hung haben. Die Verordnungen sind nicht nur der wichtigste Theil, de.s
gegenwartig in Österreich bestehenden Privat-K.'s sondern siegeben auch
am richtigsten zu erkennen, was für Grundsätze des öffentlichen K.'s in
derAusübung angenommen seyen. Die Gesetzsammlungen, in welchen die
Verordnungen in publico-ecclesiasticis zu finden, sind theils allge-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Band 3
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe I-M
- Band
- 3
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 768
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie