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254 Ropey, N)enzel Gustav/ Gdler v.
ges vorangehen, erhöhen das Verständniß des gegenwärtigen Zustandes,
und setzen zugleich den ruhig - consequenten Entwicklungsgang der
österr. Gesetzgebung in das hellste Licht, so wie die stylistische Gewandt,
heit des Verfassers auch über den oft trockenen und widerstrebenden Stoff
immer eine eigene Eleganz und Anmuth zu verbreiten weiß. Durch diese
geniale Behandlungsweije der politischen Gesetzkunde wurde diese selbst
erst zur Wissenschaft geadelt, und mit ihr die Bahn zu einer wahrhaft
rationellen Ausbildung österr. Geschäftsmänner im politischen Fache ge-
brochen. 1810 wurde bey Einführung des neuen juridisch-politischen
Schulplans der Vortrag über die österr. politische Gesetzkunde an allen
juridischen Lehranstalten der deutsch-erbländischenProvinzen angeordnet,
und das oben genannte Werk zur Grundlage dieser Lehrvorträge allge,
mein vorgeschrieben. Diese Vorschrift wurde auch auf den 1819 erschient«
nen 2. Theil dieses Werkes, mit welchem sich die Darstellung des
Systems der österr. Polizey-Gesetzgebung abschließt, ausgedehnt. Eine
vielleicht noch ausgebreitetere Celebrität sollte K. durch seine „Allgemeine
österr. Gewerbs-Gesetzkunde" erhalten. Es war nähmlich von der 1816
niedergesetzten Commerz-Hofcommission die Einleitung getroffen wor-
den, zum Behufe einer künftigen Revision des gesammten Gewerbswe-
sens die in den einzelnen Provinzen bestehenden Gewerbs-Einrichtungen
und Gesetze nach dem Muster des schätzbaren Werkes des Grafen von
Bar th -Bar thenhe im (s. d.) zusammenzustellen. Für Böhmen hatte
diese Arbeit K. übernommen, und in wenigen Jahren war die Commerz-
Hofcommission im Besitze einer bedeutenden Masse von Materialien,
die aber bey ihrer voluminösen Ausdehnung und ihrem verschiedenen in-
nern Gehalie noch keine Übersicht und Einsicht über den eigentlichen Zu-
stand des österr. Gewerbswesens zuließen. K. wurde nun eingeladen,
diese vasteMaterialien-Sammlung zu einem übersichtlichen und systema-
tischen Ganzen zu verarbeiten, die Anordnung desselben ganz seiner
eigenen Beurtheilung überlassen, und in Ansehung der Form der Be-
arbeitung ausdrücklich auf seine früher erschienene politische Gesetzkunde
hingewiesen. 1829 erschienen die beyden ersten Bande dieses umfassenden
Werkes unter dem Titel: «Allgemeine österr. Gewerbs-Gesetzkunde" oder
„Systematische Darstellung der gesetzlichen Verfassung der Manufactur-
und Handelsgewerbe in den deutschen, böhm., galiz. und ungar. Pro-
vinzen des österr. Kaiserstaates." Sie enthalten den allgemeinen Theil
dieser Vorschriften; der Erscheinung der beyden letzten, den besondern
Theil umfassenden Bände sieht die gelehrte und Geschäftswelt mit gro-
ßem Verlangen entgegen. Dieses Werk ist in Geist und Form den frü-
heren des Verfassers ähnlich, und es beweist für die innere Güte und
Originalität der dieser Behandlungsweise zu Grunde liegenden Idee,
daß K. sie in den Jahren der höchsten Geistesreife ganz so festgehalten,
wie er sie schon in seinem 26. Jahre aufgestellt, und bey seinem ersten
Werke durchgeführt hat; nur der Kenner wird in dieser spätern Arbeit
eine noch höhere pragmatische Gediegenheit und mächtigere Beherrschung
des Stoffes entdecken. Kaiser Franz I. verlieh ihm als einen Be-
weis der Anerkennung seiner Verdiensse 1833 den österr. Adelstand.
Bey so anstrengenden Arbeiten im Gebiethe des positiven Gesetzes blieb
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Band 3
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe I-M
- Band
- 3
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 768
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie