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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Band 3
Seite - 341 -
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Landesstetle. — Landrechte. 3N Scherschnickss. d.) gegründet und enthält eine Bibliothek, eine Mi- neralien-, Insectensammlung :c.— Museum zu Tro ppau entstand 1814, es besteht aus einer Bibliothek von 3,500 Banden, einer Mi- neralien-, ornithologischen, Insecten- und Pflanzensammlung. — Museum zu Zuglio im Venethnischen, welches wahrscheinlich das alte Forum I.ilii ist, und wo sehr zahlreiche Alterthümer ausgegraben wurden. —Nation al-Muse um zuPesth (s. d.). — Tyro lisckes National-Museum zu Innsbruck, 1316 gegründet und 1323 Ferdinandeum genannt (s. F erdinandeu m). — Vaterländisches Museum zu Prag (s. Gese ll schaften der W issensch aft en). Landesstelle nennt man in Osterreich die politische Oberbehörde 2. Instanz, deren Leitung eine ganze Provinz oder auch mehrere klei- nere Provinzen zusammen unterstehen, nähmlich die Landesregierung, das Gubernium, so wie auch die Statthalterey, dann die Dicaste- rien und Gespanschaften Ungarns und der dazu gehörigen Provinzen. Landgerichte. Darunter versteht man in einigen Provinzen der o'sterr. Monarchie, besonders in Osterreich ob und unter der Enns und in Steyermark, dieCriminalgerichtsbarkeit, welche irgend einem Dominium oder Magistrate zusteht (s. auch Banngerichte). — In Tyrol wird unter L. ein nicht collegialisches Untergericht auf dem flachem Lande über- haupt verstanden. Landmann. Ausierder allgemein bekannten Bedeutung diesesWor- tes nennt man in Osterreich auch jedes mit dem Incolat versehene, sohin zum Herrschaftsbesitz und zur Erscheinung beym Landtag fähige Mitglied einer Landschaft, wie Böhmen mit Mahren und Schlesien, Osterreich ob und unter der Enns, Steyermark, Karnthen, Krain, Tyrol, Galizien. Landräthe sind die Referenten und Räthe bey den Landrech- ten (s. d.). Einige werden auch bey dem Judicium deleg. milit. mix- tlim als Beysitzer und Referenten, insbesondere aber.zu Wien in dieser Eigenschaft bey dem Obersthofmarschallamte verwendet. Bey den Stadt« und Landrechten heißen sie Stadt- und Landräthe. Landrechte sind sowohl Personal- als Realinstanzen, und üben die Gerichtsbarkeit in und außer Streitsachen aus. Der Personalgerichtsbar- keit des Landrechtes unterstehen: I. Der Fiscus in allen seiner Vertre- tung zugewiesenen Angelegenheiten, er mag dabey als Kläger oder Ge- klagter auftreten. Die seiner Vertretung zugewiesenen Gerechtsamen sind größtentheils in der Instruction für die Fiscalamter vom 10. März 1783 zusammengestellt. Dahin gehören: 1)Die Cameral- und Bancalgefälle, sie mögen unter der eigenen Ärarialregie, einer ständischen Administra- tion, einer Pachtung oder sonstigen Verwaltung stehen. 2) Die lan- desfürstlichen Regalien, und alle aus dem Majestatsrechte und der Ter- ritorialhoheit fließenden Gerechtsame. 3) Die aus den eigenen Privat, rechten des Landesfürsten fließenden Gerechtsame. 4) Jene Gewerkschaften, Fabriken oder Privatvavteyen, denen der Landesfürst aus Pachtungen oder sonstigen burqerl. Contracten, aus ertheilten Privilegien, oder son- stigen rechtsgültigen Titeln die Eviction zu leistey verbunden ist. 5) Die
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe I-M, Band 3
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe I-M
Band
3
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
768
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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