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der Vertretung, sowohl des einen als des andern Theils ganz entfernt,
und jedem Theil? von der Landesstelle ein besonderer Vertreter von Amts
l'egen bestellt werden, wo sich sodann jeder die/er zwey auftretenden
Advocaten bey dem Fiscalamte gleichwohl Raths erholen kann, wie er
in seiner Vertretung vorzugehen habe. Dadurch, daß eine Fiscalange-
' legenheit diesem Grundsatze gemäß einem andern Advocaten zur Vertre-
tung anvertraut worden ist, wird jedoch an dem ordentlichen Gerichts-
stands des Fiscus nichts geändert. Ausnahmsweise hat jedoch das Fiscal-
amt nickt vor dem Landrechte, sondern vor einer andern Gerichtsstslle in
folgenden Fällen zn erscheinen: 1) In Wechsel- ttnd'Berggerichtsstrettig-
keiten hat das landesfürstliche Fiscalamt lediglich bey den, den wechse!-
und berggerichtlichen Geschäften zugewiesenen Instanzen Recht zu suchen
und zu nehmen. 2) In allen Fällen, wo das Fiscalamt in, das Militär-
Ärar, dce Ökonomie, oder ein Regiment betreffenden Militärrechnungs-
gegenständen als Kläger oder Geklagter auftritt, hat es vor dem judi-
cmm deieg. pure rnilitare oder mixNirn zu handeln, und zu dieser
Vertretung soll jenes Fiscalamt aufgefordert werden, welches in jenem
Orte aufgestellt ist, wo das in dem betreffenden Rechtshandel einzuschrei-
ten habende judicium delegawm besteht. 3) Dem Fiscalamte ist gleich
jeder anderen Partey unbenommen, seine Vormerkungs-und Verboths-
gesuche bey dem sorum rei sitae einzureichen; besonders, w?nn beydem
Umstände, daß das sächliche Recht nur vom Tage der wirklichen Vormer-
kung und des intimirten Verbothes erwirkt wird, bey der zu vertretenden
Angelegenheit Gefahr auf dem Verzüge obwaltete. Jedoch hat diese Be-
rechtigung sich bloß auf die Bewirkung der erwähnten Sicherstellungen-
zu beschranken, und ist nicht dahin auszudehnen, als ob auch im lorum
rei siwe die Iustiftzirung dieser Verbothe oder Vormerkungen, daher
die Liquidirung der Ararialforderungen vorgenommen werden dürfte, da
vielmehr alle diese Schritte bey der ordentlichen Instanz des Fiscus ver-
handelt werden müssen. 4) Darf der Fiscus mit Genehmigung der Lan-
desstelle, in besonderen Fallen die Iurisdiction durch ausdrückliche Erklä-
rung prorogiren. Der Personalgerichtsbarkeit des Landrechtes unterstehen:
I I . Die landesfürstllchen Ortschaften. — III ' . Diejenigen Ortschaf-
ten, die unter keine Orundobrigkeit gehören. Klagen gegen eine unter-
thanige Gemeinde, wenn ne insgesammt belangt wird, sind aber nicht
bey dem Landrechte, sondern bey dem Ortsgerichte jener Grunhobrigkeit
anzubringen, welcher sie unterthänig ist oder unter deren Schutze sie ste-
het. — IV. Die Stifte, Klöster, Capitel und andere, unter einem
ordentlichen Obern stehenden Gemeinden, wenn sie gesammt (in cor-
pore) belangt werden. Unter diesen, der Gerichtsbarkeit des Landrechtes zu-
gewiesenen, Gemeinden können jedoch die unter einem ordentlichen Ge-
richtsherrn stehenden Gemeinden nicht verstanden werden, sondern diese
haben unter der Gerichtsbarkeit ihrer vorigen Oerichtsherrn zu verblei-
ben.—> V. Die Stände, wenn sie insgesammt (in corpore) belangt
werden. — VI . Das Groschandlungsgremium in Wien soll, wenn es
insgesammt (in corpore) belangt wird, in Folge des demselben 1774
eingeräumten Privilegiums, der Gerichtsbarkeit des Landrechtes unterste-
hen. — VI I . Die k. k. privis. österr. Nationalbank in allen Rechtsstrei-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Band 3
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe I-M
- Band
- 3
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 768
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie