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Z8l L a n d r e c k t e .
tigkeiten, die Bank mag als Klägerinn oder Geklagte erscheinen. Hier-
von sind nur die Wechselgeschafte ausgenommen. Wenn sich jedoch wäh-
rend der Dauer der Gesellschaft über die Anwendung der Statuten auf
einzelne Fälle Anstände ergeben, oder wenn Streitigkeiten zwischen Mit-
gliedern der Direction und dem Ausschusse entstehen, endlich, wenn bey
der Trennung der Gesellschaft über die Ausgleichung Widersprüche ein-
treten, welche nicht gütlich beygelegt werden können; so sind solche bey
dem obersten Gerichtshöfe anzubringen, welcher sie in der Eigenschaft
einer höchsten schiedsrichterlichen Behörde ohne weitere Berufung zu ent-
scheiden hat. — VI I I . Die allgemeine Versorgungsansialt für die Un-
terthanen des österr. Kaisersiaates in Rücksicht streitiger Rechtsangelegen-
heiten, bey welchen diese Anstalt als Geklagte auftritt. — IX. Domi-
nien in Streitigkeiten über.das Recht der Iurisdiction gegen Dominien
oder ordentlich organisirte Magistrate. — X. Der kathol. Clerus, seine
Glieder mögen adelig oder unadelig seyn. Die Gerichtsbarkeit des Land-
rechtes erstreckt sich jedoch nicht auf die unadeligen Layenbnider, auf die
unadeligen Exnonnen oder die bloß mit den vier untern Weihen versehe-
nen unadeligen Personen. Indessen wurde zur Beseitigung aller Gefahr
einer Verlassenschaftsverschleppung und zur Vermeidung größerer Kosten
angeordnet, daß bey sich ereignenden Sterbefällen des im ganzen Lande
zerstreuten.kathol. Clerus, von den Justizbehörden, in deren Gerichts-
barkeit sich der Todesfall ergeben hat, sogleich die Sperre, und nach
Nothwendigkeit der Umstände, auch die enge Sperre im Nahmen des
Landrechtes anzulegen, hievon demselben unverzüglich dieAnzeige zu ma-
chen und in jenen Fällen, wo sie von dem Landrechte angegangen wer-
den, auch die Inventur aufzunehmen sey. — XI . Die Glieder der'Augs-
burgischen und Helvetischen Confession, welche die Ordination zum Pre-
digeramte erhalten haben. — XI I . Die Geistlichen der griechischen nicht-
unirten Kirche. -^ XI I I . Jeder der zum Prälaten-, Herren- oder Ritter-
nitarien der Capitel, wie auch die Äbte und Pröpste, solange letztere
bey ihrer Würde verbleiben, gleich den Prälaten, bey den Landesstän-
den eintreten, und den Clerus bey den Landtagen ausmachen; so sollen
dieselben ohne Rücksicht, ob ihnen für ihre Person der Adel eigen sty
oder nicht, zu dem Landrechte jeder Provinz gehören. — XIV. Je-
der zum Milirärkörper gehörige Landstand, welcher eine ständische Rea-
lität oder ein Fideicommiß besitzt; den alleinigen Fall ausgenommen,
wenn in einer Schuldsache auf die Gage Anspruch gemacht wird. Das
competente Landrecht ist jenes, welches in dem^Lande, wo die Güter
oder das Fideicommiß liegen, oder, wofern eine solche Person in meh-
reren Ländern begütert ist, in dem Lande, wo sie ihren Aufenthalt hat,
und hinsichtlich der Verlassenschaftsabhandlung, wo sie gestorben, auf-
gestellt ist. Wenn ein in wirklichen Kriegsdiensten stehendes Landesmit-
glied außer Landes verstürbe, so ist über die Feldequipage und übrigen
Fahrnisse des Verstorbenen, die er bey sich führte, von Seite des Mili-
tärs, nebst Anlegung der Sperre, die gewöhnliche Inventur zu errich-
ten, und solche dem Landrechte, als comvetenter Abhandlungsinstanz,
zur E'-gänzung des Hauptinventars mitzutheilen, um dabey nach Erfor.
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Band 3
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe I-M
- Band
- 3
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 768
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie