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L a n d r e ch t c.
Herzogthums Schlesien, das ist, die Besitzer dev Herrschaften Deutsch-
leuren, Freudenthal, Freystadt, Friedeck, Oderberg, Olbersdorf,
Neichwaldau, Dombrau, Roy, Orlau und die Stadt Troppau^
welche mindere Standesherrschaften heißen, unterstehen dem k. k. mäh-
risch-schlesischen Landrechte: Dieser Gerichtsbehörde ist auch XX I I . die
stete Delegation in den wider die vier Fürsten Schlesiens vorfallenden
Streitsachen und über Absterben eines Fürsten Schlesiens, in Rücksicht
des in Schlesien befindlichen Verlassenschaftsvermögens, die Abhandlungs-
ofiege dermaßen aufgetragen, daß es in der Eigenschaft des Fürstenge-
richts diese Angelegenheiten auf gleiche Art, wie alle übrigen ihm an-
vertramen Iustizgeschäfte behandeln soll. Den fürstlichen Landrechten zu
Teschen, Troppau und Iohannisberg in Schlesien sind folgende Par-
tsyen, in so fern sie sich im Bezirke eines jeden dieser Fürstenthümer
befinden, zugewiesen. 1) Jeder, der zu dem Stande des Fürstenthums
gehört. 2) Jeder, der sich über einen ihm eigenen in- oder auslandischen
Adel ausweisen kann. 3) Die Klöster, Stifte, Capitel, und andere
unter einem ordentlichen Obern stehende Gemeinden, wenn si? in cor-
pore belangt werden. 4) Jeder, obschon unadelige Besitzer eines Rit-
rersitzes, rittermäsiigen Gutes, freyen Erbrichterey oder Scboltisey, wo
ihm vermöge seines Besitzes im Orte seines Wohnsitzes , die Onsgerichts-
barkett selbst und allein zusteht. Ehemahls unterstanden auch die Besitzer
der Freysassengüter in Schlesien den fürstlichen Landrechten; allein nach
einem spateren Gesetze sollen die unadeligen Besitzer der ehemahligen
Freysassengüter, so weit sie in der Landtafel als ständische Güter erschei-
nen, in Rücksicht der Personal-Iurisdiction eben so behandelt werden,
wie die unadeligen Besitzer einer andern standischen Realität. Nach den
Grundsätzen rücksichtlich der Personalgenchtsbarksit der Ortsgerichte un-
terstehen dem Landrechte auch die Gemahlinnen, Witwen und ehelicben
oder den ehelichen gleichgehaltenen Kindsr der unter den Nummern X I . ,
Xll . , XIII., XIV., XVI., XVIII. , XIX., XX., XXI., XXlI.
und so eben unter den Zahlen I, 2 und 4 angeführten Personen. Selbst
volljährige Kinder von Alrern, die ein torum privilegiatum haben,
bleiben, so lange sie in der Ältern Brot sind, nach deren Hinscheiden
aber und nach erlangter Majorennität noch 10 Jahre, wenn sie nicht
vorher ihren Stand verändern, unter dieser privilegirten Gerichtsbarkeit.
Deßgleichen gebührt dem Landrechte das Nichteramt ausier Streitsachen über
alle jene Parteyen, welche demselben in Streitsachen I.Instanz zugewiesen
sind. Die Realgerichtsbarkeit des Landrechtes erstreckt sich über alle, in
der ihm untergeordneten Lanhtafel enthaltenen, unbeweglichen Güter.
Dem königl. böhmischen Landrechte ist nebst dem auch die gesammte Real-
gerichtsbarkeit über die böhmischen Freysassen eingeräumt, und dasselbe
ist sonach die freysasiliche Grundbuchsbehörde; die dießfälligen Grundbü-
cher müssen jedoch bey der königl. Landtafel zu P rag abgesondert von
den landtäflichen Büchern geführt werden. Die vormahls adeligen, nicht
der Rusticalsteuer, sondern der Decimation unterliegenden, und eben
deßwegen in dem alten Steuercataster nicht, und eben so wenig meinem
Urbarial-Grundbuche erscheinenden Güter im Salzburgischen bleiben
yoch fortan, so viel es die Bestellung de? Hypotheken und die übrige
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Band 3
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe I-M
- Band
- 3
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 768
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie