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s. a n d r e ch t e. 347
Realjurisbiction betrifft, einstweilen und bis zur Regulirung de? Land-
tafel und Grundbücher in Salzburg der Wirksamkeit und Amtshand-
lung des Stadt- und Landrechtes zu Salzburg unterworfen. Hinsicht-
lich aller derley Güter gehören nun zur Realgerichtsbarken des Landrech-
tes: 1) Alle dinglichen Klagen in Betreff eines solcben Gutes. 2) Kla-
gen gegen die Gültigkeit einer auf ein landtäfliches Out einverleibten
Urkunde, 3) Die Löschung einer bey der Landtafel indebite haften sol-
lenden alten Schuldpost, die über 50 Jahre, ohne daß sich Jemand des
Capitals oder der Interessen halber gemeldet hätte, haftet, und die zu-
gleich weder auf den Nahmen eines bekannten lebenden Gläubigers oder
eines Gläubigers, dessen Erben bekannt sind, lautet. 4) Baustreitigkei-
ten in Betreff eines landtaflichen Gutes. 5) Die Führung der Landta-
fel durch ein eigenes Landtafelamt, welches von dem Landrechte die nö-
thigen schriftlichen Auftrage erhält. 6) Die Vollstreckung aller auf ein land«
täfliches Out Beziehung nehmenden gerichtlichen Verordnungen. Insge-
mein übt jedes landesfürstliche Landrecht und die ihm gleichgestellten lan-
desfürstlichen Collegialgerichte die gesammte Personal- und Realgerichts-
barkeit in dem vorher bezeichneten Umfange, in dem ganzen Landestheile
aus, für welchen dasselbe aufgestellt. Hiervon bestehen jedoch folgende
Ausnahmen: 1) Dem Triester Stadt-und Landrechte sind alle siscalämt«
liehen Geschäfte des ganzen Küstenlandes zur Entscheidung vorbehalten.
Indessen dürfen derley Geschäfte in besondern Fällen durch substituirte
Fiscalvertreter vor den Stadt- und Landrechten zu Gö'rz und Novig-
no verhandelt werden. 2) Dem k. k. Landrechte zu Innsbruck sind
. alle Processe, an denen das Fiscalamt als Kläger oder Geklagter Theil
nimmt, so wie die Rechtssachen wegen Nichtigkeitserklärung oder Tren-
nung einer Ehe für ganz Tyrol und Vorarlberg vorbehalten; es beschrankt
somit die Iurisdictionssphäre der k. k. Civilgerichts (Collegialgerichte) er-
ster Instanz zu Botzen, T r ien t und Rov eredo. 3) Zu dem Lem-
berger Landrechte gehören die Landtafelgeschafte (jene in der Bukowina
ausgenommen, für welche bey dem Landrechte in Czernowitz eine
eigene Landtafel besteht) und die siscalämtlichen Angelegenheiten des gan-
zen Landes Galizien, mit Ausnahme der Unterthansstreitigkeiten, welche
zu diesem Landrechte nur dann gehörig sind, wenn sie sich in den ihm zu-
gewiesenen Kreisen ergeben, und die Besitzstreitigkeiten de po58655oric>
kummarissiino et statuendo provisorio, welche, wenn gleich dabey
der königl. Fiscus als Kläger oder Geklagter einschreitet, dennoch vor
jedem galizischen Landrechte, nach Lage derRealjurisdiction, verhandelt
und entschieden werden können. Die L. kommen häufig in die Lage,
in der Verwaltung ihres Richteramtes Sperren, Inventuren, Schä-
tzungen, Licitationen oder Executionsführungen außer ihrem Ge-
richtssifte vornehmen zu müssen. Zu derley Amtshandlungen hat das
Landrecht so viel möglich seine eigenen Beamten abzuordnen. Bey wich-
tigen und gegründeten Ursachen aber, wenn nähmlich den Erben oder
Parteyen dadurch zu grofie Unkosten unnütz verursacht würden, oder der
Dienst bey dem Landrechte durch Abwesenheit der Abgeordneten leiden
sollte, hat sich das Landrecht der Delegirungsbefugniß zu bedienen. Bey
geringen, unbeträchtlichen Vermögulschaften kann der im Ortsbezirke
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Band 3
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe I-M
- Band
- 3
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 768
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie