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L e h e n g e r i c h t e . 383
Lehengerichte sind verschieden, je nachdem die Lehen Privat-
oder landesfürstliche Lehen sind. Nur in Tyrol gehören alle Streitsachen,
welche ein Lehen angehen, es mag landesfürstlich seyn oder nicht, dem
Innsbrucker Stadt- und Landrechte zu. In den übrigen Provinzen
müssen die Streitsachen, welche ein Privatlehen betreffen, bey der Le-
henstube desjenigen Lehen verhandelt werden, dessen Herrlichkeit das
Lehen unterworfen ist. Nur jene Lehenstreitigkeiten, in welche ein
Privatlehensh/rr selbst als Partey verflochten ist, sind nicht vor seiner
eigenen Lehenstube, sondern vor des Lehenherrn Personalinstanz an-
zubringen. Die Privatlehengerichtsbarkeit wird gewöhnlich, wie die
übrigen Iurisdictionszwelge der Dominien, durch einen Iustiziär besorgt,
der deßhalb nicht einmahl einer besonderen Prüfung bedarf, indem das
Lehenrecht ohnehin einen Gegenstand für die Civil - Richteramtsprüfung
ausmacht. Zur Besorgung der sogenannten Lehen-Eintrachtssachen,
z. B. Belehnung, Lehenbereitung, Ertheilung der Alienations-Con-
sense, Allodialisirung und sofort bestehen die Privatlehenhöfe, welche
der Lehensherr entweder selbst, oder durch einen Lehenpropst verwaltet.
Einer der bedeutendsten Privatlehenhöfe ist das Olmützer fürstlich-erz-
bischöfiiche Lehenrecht. Dasselbe besteht aus einem Lehenhofrichter, als
Präses, einem Vicelehenhofrichter, 4 fürstlich-erzbischöflichen Rathen
und Lehenrechtsbeysitzern, 4 deputirten Rathen und Lehenrechtsbeysitzern,
einer Lehentafel, einem Lehenschreiber, einem Vicelehenschreiber, einem
Lehenmandator und einer angemessenen Lehenrechtskanzley, welcher ein
fürstlich-erzbischöflicher Rath und Lehensecretär vorstehr. Bey dieser In -
stanz wird das Lehenrecht zwey Mahl im Jahre, Ende April oder An-
fangs May, dann in der zweyten Hälfte Octobers zu Kremsier ab-
gehalten. Außerdem werden die laufenden Geschäfte alle Monathe we-
nigstens ein Mahl durch Collegial - Sitzung abgethan. — Wenn die
Streitsache ein Lehen angeht, welches landesfürstlich ist, und daher zur
Vertretung des Fiscalamres gehört, so tritt die Gerichtsbarkeit des Land-
rechts der Provinz ein, in welcher das Lehen gelegen ist. Nur für das
Land ob der Enns besteht die besondere Vorschrift, daß, wenn in Rück-
sicht der daselbst benndlichen landesfürstlichen Lehen Streitigkeiten ent-
stehen, in welche der Landesherr verflochten ist, es darauf ankomme,
ob er als Lehenherr sich durch sein niederösterreichisches oder ob der ennsi-
sches Fiscalamt vertreten lassen wolle, wo dann jenes Landrecht als
Nichter einzuschreiten hat, unter welches das in der Vertretung erschei-
nende Fiscalamt gehört; wenn aber ein Srreit mit den Vasallen der-
maßen vollführt wird, daß der Landesfürst als Lehenherr in der Eigen-
schaft des Richters, nicht einer Partey einschreitet, dann ist die Strei-
tigkeit immer vor dem niederösterr. Landrechte zu verhandeln, ohneRück-
sicht, ob die Lehenstücke im Lande ob der Enns gelegen seyen. Es ver-
steht sich übrigens von selbst, daß nur jene Landrechte die landesfürstl.
Lehengerichtsbarkeit ausüben, weichender Fiscus in seinen Angelegen-
heiten zugewiesen ist. In die anderweitigen Lehengeschäfte außer Streit-
sachen, wie die Conferirung der Lehen, die Alienations- und Oneri-
rungs - Consense und dergleichen sind, haben sich jedoch die Landrechte
nicht einzumengen, sondern hierin haben die politischen Landesstellen als
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Band 3
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe I-M
- Band
- 3
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 768
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie