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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Band 3
Seite - 383 -
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Seite - 383 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Band 3

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L e h e n g e r i c h t e . 383 Lehengerichte sind verschieden, je nachdem die Lehen Privat- oder landesfürstliche Lehen sind. Nur in Tyrol gehören alle Streitsachen, welche ein Lehen angehen, es mag landesfürstlich seyn oder nicht, dem Innsbrucker Stadt- und Landrechte zu. In den übrigen Provinzen müssen die Streitsachen, welche ein Privatlehen betreffen, bey der Le- henstube desjenigen Lehen verhandelt werden, dessen Herrlichkeit das Lehen unterworfen ist. Nur jene Lehenstreitigkeiten, in welche ein Privatlehensh/rr selbst als Partey verflochten ist, sind nicht vor seiner eigenen Lehenstube, sondern vor des Lehenherrn Personalinstanz an- zubringen. Die Privatlehengerichtsbarkeit wird gewöhnlich, wie die übrigen Iurisdictionszwelge der Dominien, durch einen Iustiziär besorgt, der deßhalb nicht einmahl einer besonderen Prüfung bedarf, indem das Lehenrecht ohnehin einen Gegenstand für die Civil - Richteramtsprüfung ausmacht. Zur Besorgung der sogenannten Lehen-Eintrachtssachen, z. B. Belehnung, Lehenbereitung, Ertheilung der Alienations-Con- sense, Allodialisirung und sofort bestehen die Privatlehenhöfe, welche der Lehensherr entweder selbst, oder durch einen Lehenpropst verwaltet. Einer der bedeutendsten Privatlehenhöfe ist das Olmützer fürstlich-erz- bischöfiiche Lehenrecht. Dasselbe besteht aus einem Lehenhofrichter, als Präses, einem Vicelehenhofrichter, 4 fürstlich-erzbischöflichen Rathen und Lehenrechtsbeysitzern, 4 deputirten Rathen und Lehenrechtsbeysitzern, einer Lehentafel, einem Lehenschreiber, einem Vicelehenschreiber, einem Lehenmandator und einer angemessenen Lehenrechtskanzley, welcher ein fürstlich-erzbischöflicher Rath und Lehensecretär vorstehr. Bey dieser In - stanz wird das Lehenrecht zwey Mahl im Jahre, Ende April oder An- fangs May, dann in der zweyten Hälfte Octobers zu Kremsier ab- gehalten. Außerdem werden die laufenden Geschäfte alle Monathe we- nigstens ein Mahl durch Collegial - Sitzung abgethan. — Wenn die Streitsache ein Lehen angeht, welches landesfürstlich ist, und daher zur Vertretung des Fiscalamres gehört, so tritt die Gerichtsbarkeit des Land- rechts der Provinz ein, in welcher das Lehen gelegen ist. Nur für das Land ob der Enns besteht die besondere Vorschrift, daß, wenn in Rück- sicht der daselbst benndlichen landesfürstlichen Lehen Streitigkeiten ent- stehen, in welche der Landesherr verflochten ist, es darauf ankomme, ob er als Lehenherr sich durch sein niederösterreichisches oder ob der ennsi- sches Fiscalamt vertreten lassen wolle, wo dann jenes Landrecht als Nichter einzuschreiten hat, unter welches das in der Vertretung erschei- nende Fiscalamt gehört; wenn aber ein Srreit mit den Vasallen der- maßen vollführt wird, daß der Landesfürst als Lehenherr in der Eigen- schaft des Richters, nicht einer Partey einschreitet, dann ist die Strei- tigkeit immer vor dem niederösterr. Landrechte zu verhandeln, ohneRück- sicht, ob die Lehenstücke im Lande ob der Enns gelegen seyen. Es ver- steht sich übrigens von selbst, daß nur jene Landrechte die landesfürstl. Lehengerichtsbarkeit ausüben, weichender Fiscus in seinen Angelegen- heiten zugewiesen ist. In die anderweitigen Lehengeschäfte außer Streit- sachen, wie die Conferirung der Lehen, die Alienations- und Oneri- rungs - Consense und dergleichen sind, haben sich jedoch die Landrechte nicht einzumengen, sondern hierin haben die politischen Landesstellen als
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe I-M, Band 3
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe I-M
Band
3
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
768
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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