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38l L e h e n g e r i c h t e .
landesfürstliche Lehenschrannen einzutreten. Der diesem Geschäftszweige
als Referent vorstehende Regierungs- oderGubernialrath führt den Titel
eines landesfürstlichen Lehenpropsten, und hat einen Lehenarchivar und
einen Kanzellisten unter sich. Eine ganz besondere Verfassung haben die
landesfürstlichen L. im Königreiche Böhmen. In diesem Lande gibt
es drey Arten landesfürstl. Lehen, nähmlich: 1) eigentlich königl. böh-
mische, 2) deutsch - böhmische Kronlehen und 3) egerifche Burglehen.
1) Die Streitigkeiten, welche über die im Königreiche Böhmen gelege-
nen und nach der königl. böhmischen Lehentafel sich regulirenden landes-
fürstlichen Lehen entstehen und zum Erkenntnisse des ehemahligen Hof-
lehenrechtes gehörten, wurden schon zur Zeit der neuen Iust,izverfaffung
Böhmens dem königlich- böhmischen Landrechte zugewiesen. Übrigens übt
das königl. böhm. Landrecht nicht nur die Realgerichtsbarkeit über diese
Gattung Lehen, sondern auch die Personaljurisdiction über alle in sei-
nem Bezirke wohnenden Hoflehenträger und zwar sowohl in als außer
Streitsachen aus. Jene Lehenvorfallenheiten dagegen, die nicht das
contentiosuM) sondern außergerichtliche Acte betreffen, und zwar die
wichtigeren, wie die Belehnungen, lehensherrlichen Consense, In-
testirungen , sind dem obersten Hoflehenrichteramte oder Hoflehenrechte
(welches mit der böhm. Hofkammer-Procuratur vereinigt ist, jedoch ab-
gesondert verwaltet wird) mit weiterer Abhängigkeit vom Landesgu-
bernium vorbehalten. Die Wirksamkeit dieser Behörde erlitt aber in
neuerer Zeit eine wichtige Beschränkung durch die Bestimmung, daß
das, vermöge der Landesordnung vom Kaiser Ferdinand I I . dem
Könige von Böhmen ausschließlich zustehende Recht der Lehenverleihm'g,
der Consensertheilung ad alle^anHum ed onerandum leudum und
zur Errichtung eines Testamentes dem obersten Lehenherrn vorbehalten,
und dem Obersthoflehenrichter „nur aus erheblichen Ursachen , als bey
vorfallenden Feuersbrünsten, Überschwemmungen, Viehseuchen, allge-
meinem Mißwachs u. s. w. gestattet sey, die Gesuche der Lehenträger
zur Aufnahme eines Darlehens auf die Lehengüter gutachtlich mittelst
des böhmischen Ouberniums einzubegleiten. Ferner soll von dem Oberst-
hoflehenrichter durch das Oubernium und die vereinigte Hofkanzley bey
jeder Veränderung eines Lehentragers die Person des neuauftretendcn
Lehenmannes dem Kaiser und König, als obersten Lehenherrn, mitgut-
ächtlicher Äußerung über seine Landtafelfähigkeit angezeigt, und die-
ser, wenn er die höchste Genehmigung erhalten hat, zur Ablegung des
in der Landesordnung enthaltenen Eides in die Hände des hiezu bestimm-
ten Hoflehenrichters angewiesen werden. Ferner führt der Hoflehenrich-
ter durch einen eigenen Hoflehenschreiber und unter der Aufsicht und
Leitung des Fiscalamtes, die Lehentafel, das ist: die über die königl.
böhm. Lehen errichteten öffentlichen Bücher, und vollzieht auf Ersuch-
schreiben des Landrechtes alle auf die daselbst verzeichneten Lehenkörper
sich beziehenden Acte der Realgerichtsbarkeit in und außer Streitsachen.
2) Landesfürstliche deutsch-böhmische Lehen sind jene, welche zwar nicht
innerhalb der alten Gränzen des Königreichs Böhmen liegen, aber doch
zu demselben gehören. Von den vielen in Deutschland gelegenen Lehen
dieser Art blieben zu Folge des, im Presiburger Frieoenstractate von 18l)5
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Band 3
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe I-M
- Band
- 3
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 768
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie