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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Band 3
Seite - 384 -
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Seite - 384 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Band 3

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38l L e h e n g e r i c h t e . landesfürstliche Lehenschrannen einzutreten. Der diesem Geschäftszweige als Referent vorstehende Regierungs- oderGubernialrath führt den Titel eines landesfürstlichen Lehenpropsten, und hat einen Lehenarchivar und einen Kanzellisten unter sich. Eine ganz besondere Verfassung haben die landesfürstlichen L. im Königreiche Böhmen. In diesem Lande gibt es drey Arten landesfürstl. Lehen, nähmlich: 1) eigentlich königl. böh- mische, 2) deutsch - böhmische Kronlehen und 3) egerifche Burglehen. 1) Die Streitigkeiten, welche über die im Königreiche Böhmen gelege- nen und nach der königl. böhmischen Lehentafel sich regulirenden landes- fürstlichen Lehen entstehen und zum Erkenntnisse des ehemahligen Hof- lehenrechtes gehörten, wurden schon zur Zeit der neuen Iust,izverfaffung Böhmens dem königlich- böhmischen Landrechte zugewiesen. Übrigens übt das königl. böhm. Landrecht nicht nur die Realgerichtsbarkeit über diese Gattung Lehen, sondern auch die Personaljurisdiction über alle in sei- nem Bezirke wohnenden Hoflehenträger und zwar sowohl in als außer Streitsachen aus. Jene Lehenvorfallenheiten dagegen, die nicht das contentiosuM) sondern außergerichtliche Acte betreffen, und zwar die wichtigeren, wie die Belehnungen, lehensherrlichen Consense, In- testirungen , sind dem obersten Hoflehenrichteramte oder Hoflehenrechte (welches mit der böhm. Hofkammer-Procuratur vereinigt ist, jedoch ab- gesondert verwaltet wird) mit weiterer Abhängigkeit vom Landesgu- bernium vorbehalten. Die Wirksamkeit dieser Behörde erlitt aber in neuerer Zeit eine wichtige Beschränkung durch die Bestimmung, daß das, vermöge der Landesordnung vom Kaiser Ferdinand I I . dem Könige von Böhmen ausschließlich zustehende Recht der Lehenverleihm'g, der Consensertheilung ad alle^anHum ed onerandum leudum und zur Errichtung eines Testamentes dem obersten Lehenherrn vorbehalten, und dem Obersthoflehenrichter „nur aus erheblichen Ursachen , als bey vorfallenden Feuersbrünsten, Überschwemmungen, Viehseuchen, allge- meinem Mißwachs u. s. w. gestattet sey, die Gesuche der Lehenträger zur Aufnahme eines Darlehens auf die Lehengüter gutachtlich mittelst des böhmischen Ouberniums einzubegleiten. Ferner soll von dem Oberst- hoflehenrichter durch das Oubernium und die vereinigte Hofkanzley bey jeder Veränderung eines Lehentragers die Person des neuauftretendcn Lehenmannes dem Kaiser und König, als obersten Lehenherrn, mitgut- ächtlicher Äußerung über seine Landtafelfähigkeit angezeigt, und die- ser, wenn er die höchste Genehmigung erhalten hat, zur Ablegung des in der Landesordnung enthaltenen Eides in die Hände des hiezu bestimm- ten Hoflehenrichters angewiesen werden. Ferner führt der Hoflehenrich- ter durch einen eigenen Hoflehenschreiber und unter der Aufsicht und Leitung des Fiscalamtes, die Lehentafel, das ist: die über die königl. böhm. Lehen errichteten öffentlichen Bücher, und vollzieht auf Ersuch- schreiben des Landrechtes alle auf die daselbst verzeichneten Lehenkörper sich beziehenden Acte der Realgerichtsbarkeit in und außer Streitsachen. 2) Landesfürstliche deutsch-böhmische Lehen sind jene, welche zwar nicht innerhalb der alten Gränzen des Königreichs Böhmen liegen, aber doch zu demselben gehören. Von den vielen in Deutschland gelegenen Lehen dieser Art blieben zu Folge des, im Presiburger Frieoenstractate von 18l)5
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe I-M, Band 3
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe I-M
Band
3
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
768
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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