Seite - 526 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Band 3
Bild der Seite - 526 -
Text der Seite - 526 -
526 Männer-Verein in Arünn. — Magistrate.
1831 producirte M. eine grosie Trompeten-Maschine, welche 36
Trompeten auf eine imposante Weise schmettern ließ. Dieses Meisterstück
wurde nach Art der Spieluhren in harmonischen Einklang gesetzt, und
jede Composition konnte darauf producirt werden.— Inder Zwischenzeit
von einer Erfindung zur andern übergehend, verfertigte der Künstlervor-
züglich Flötenwerke, dann ein großes Orchestrion, welches sich sowohl durch
Solidität der Bauart, als auch durch Reinheit im Ausdrucke auszeichnet,
und welches noch die besondere Eigenschaft hat, daß dabey Patent-Mu-
tationen angebracht sind, wodurch sowohl piano als torte ausgedrückt
wird. 1825 lieferte M. ein musikalisches, von sich selbst spielendes Kunst,
werk^ welches aus 50 Waldhörnern, Posaunen, Trompeten und Clannet-
ten mit Verbindung zweyer Pauken zusammengesetzt ist. — KaiserFranz
ernannte ihn darauf 1827 zum k.k. musikalischen Kammermaschinisten, als
welcher er sich gegenwärtig in Wien befindet. Eine seiner wichtigsten und
nützlichsten Erfindungen, wodurch er sich um das musikalische Publicum be-
sonders verdient machte, ist der 1315 von ihm erfundene Tact-Messer (Me-
tronom , Metrometer, Rhythmometer). Mit Hülfe dieses Instrumentes
kann der Tacr, das ist, die metrische Abmessung und Emtheilung der Zeit
in gleich lange Theile bey den verschiedenen Tonstücken aufdasgenaueste und
gleichförmigste angegeben und markirt werden; daher gewährt dieses Instru-
ment nicht nur jedem Comvositeur, Lehrer und Lernenden, sondern auch
jedem der Musik Kundigen überhaupt entschiedene Vortheile vor allen bis-
her üblich gewesenen Tactbezeichnungen, und die meisten Tonsetzer bedie-
nen sich schon seit mehreren Jahren der Bezeichnung des Metronoms.
Männer-verem in Brünn, s. Civil-Pensions-und ver-
sorgungs-Institute.
Magistrate. Die Organisirung der M. auf dem Lande (das ist
in allen Städten und Markten außer der Hauptstadt) geschah nach folgen-
den, größtentheils in der Hofverordnung vom 29. März 1785 ausgespro-
chenen Directiv - Regeln : 1. Die Appellationsgerichte erhielten den
Auftrag > zuvörderst sich angelegen zu.halten, alle M. auszufinden,
die in der Ausübung einer Gerichtsbarkeit stehen; 2. bey Jedem die ihn
betreffende.Obrigkeit zu vernehmen, ob sie über diese Ausübung der Ge-
richtsbarkeit Anmerkungen zu machen habe. 3. Wenn über die von dem
Magistrate auszusprechende freye Justizverwaltung Zweifel entstanden,
so wurden die Landrechte für competent erklärt, diese Zweifel auf gütli-
chem Wege oder im Wege Rechtens aus einander zu setzen. 4. Entstand
über die Gerechtsame des Magistrats kein Zweifel, oder wurde dieser zu
Gunsten des Magistrats gehoben (worüber das Landrecht dem Appella-
tionsgerichte sogleich die Anzeige zu machen hatte), so hatte sich das
Appellacionsgericht mit dem betreffenden Kreisamte in das Einvernehmen
zu setzen, damit in Ordnung erhoben würde, ob die betreffende Ortsge-
meinde vermögend sey, aus ihren damahligen Gemeinde-Einkünften, in
die jedoch die sämmtlichen Taxen einzuziehen gestattet wurde, nach Abzug
ihrer sonstigen Bedürfnisse die geringsten Kosten eines organisirten Magi-
strats zu bestreiten , indem auf Ausschreibung jahrlicher Beyträge der
Gemeinde die Bestreitung der Kosten zu gründen, nicht gestattet, viel-
mehr Sorge zu tragen anbefohlen wurde, daß durch die Kosten des Ma-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Band 3
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe I-M
- Band
- 3
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 768
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie