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sten Urkunden der Vorzeit (wie z. B. zu Oden bürg, Preßburg,
Kaschau) anvertraut sind, dann ihren Fiscal, der geschworner Stadt-
procurator ist; ihren Steuereinnehmer und ihren Kämmerer, welcher
der städt. Wirthschaft vorsteht. In größern Städten,, wie Pesth,
Ofen, Preßburg u. s. w. gehört das Politisch-Ökonomische vor
den Bürgermeister, die eigentlichen Rechtsfälle vor den Stadtrichter;
keiner von beyden aber kann etwas von Bedeutung veranlassen, ohne
Wissen und Beystimmung des innern Rathes, den gewöhnlich 12 ge-
schworne Senatoren (Rathsherren) ausmachen.,, welche in ihren Urtheilen
und Entscheidungen, und,zwar in NechtshänMn nach den Landesgesetzen,
in Polizeysachen nach den Intimaten des königl. StatthaltereyMthes, in
Wirthschaftsangelegenheiten endlich (auf einmahl darf der Stadtmagistrat
ohne Erlaubniß nicht mehr als 50 Gulden ausgeben) nach den Weisungen
der ungar. Hofkammer sich genau richten müssen — Das Gütachten
des äußern Rathes oder der erwählten Gemeinde, die nach der Große jeder
Stadt, aus 50, 80, wohl auch 100 gewählten.Bürgern besteht/ ist nur
in Polizey - und Wirthschaftssachen manchmahl nothwendig; derselben
Sprecher ist der sogenannte Vormund, und ihre größte Wirksamkeit
besteht wohl eigentlich in der Wahl des Bürgermeisters, des Richters und
der übrigen Stadtbeamten, die Rathsherren ausgenommen, deren Amt
immerwährend ist, daher für den äußern Rath, die vonZeit zuZeitvon der
Hofkammer decretirte Restauration, weder etwas hoffen, noch befürchten
läßt. — Überhaupt sind die ungar. freyen Städte in ihrer innern Ver-
fassung, in mancher Rücksicht den Städten Deutschlands ähnlich; die
ersten Bewohner derselben waren deutsche Leute, und gleich wie ihre
Ringmauern und Häuser noch jetzt von deutschen Mustern zeigen; eben so sind
vom Sachsenspiegel, den sie mit sich aus Deutschland brachten, in man-
chen städtischen Gebräuchen auch noch Spuren übrig. Aber so wie die
deutschen Städte lange nicht mehr das sind, was sie ehedem waren,
'eben so sind auch die ungarischen fast durchgangig in Verfall gerathen. —
Ein anderes ist der Universitäts-Magistrat; der sogenannte Großmeister
der Universität in Ungarn ist zugleich der Präses, welcher die unmittelbare
Aufsicht über die Universität, ohne sich mit der Iurisdiction selbst zu
befassen, ausübt, derselben Rechte und Pflichten handhabt, und den ihm
untergeordneten Universitäts'MagistratMltseinerAutoritätunterstützt, oder
wenn es nöthig seyn sollte, in die ihm angewiesenen Schranken zurück-
weisen darf. Im Magistrat selbst führt den Vorsitz der seit 1810 jahrlich am
31.August (ehedem am 30. Nov.), nach der Ordnung der 4 Facultäten
erwählte Nector Magnisicus, der am 1. Nov. darauf sein Amt antritt,
und welcher 4Decane nebst 4 Facultäts-Senioren, mit Sitz und Stimme,
und einen Actuar an der Seite hat. Dieses Decemvirat publicirt die In-
timate des königl. Statthaltereyrathes, und führt dieselben aus, macht
neue Vorschlage, empfiehlt Bittschriften, schickt halbjährige Prüfungs-
Berichte ab, ertheilt akademische Würden, und wacht über die Sitten
der Jugend.
Magnaten (die Große n), ein verdorbenes lateinisches Wort, einst
in Polen und noch jetzt in Ungarn die Reichsstände, welche an der 3?e
gierung des Staates Theil nehmen. In Ungarn verstebt man eigentlich
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Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Band 3
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe I-M
- Band
- 3
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 768
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie