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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Band 3
Seite - 531 -
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M a g n a t e n. 53l sten Urkunden der Vorzeit (wie z. B. zu Oden bürg, Preßburg, Kaschau) anvertraut sind, dann ihren Fiscal, der geschworner Stadt- procurator ist; ihren Steuereinnehmer und ihren Kämmerer, welcher der städt. Wirthschaft vorsteht. In größern Städten,, wie Pesth, Ofen, Preßburg u. s. w. gehört das Politisch-Ökonomische vor den Bürgermeister, die eigentlichen Rechtsfälle vor den Stadtrichter; keiner von beyden aber kann etwas von Bedeutung veranlassen, ohne Wissen und Beystimmung des innern Rathes, den gewöhnlich 12 ge- schworne Senatoren (Rathsherren) ausmachen.,, welche in ihren Urtheilen und Entscheidungen, und,zwar in NechtshänMn nach den Landesgesetzen, in Polizeysachen nach den Intimaten des königl. StatthaltereyMthes, in Wirthschaftsangelegenheiten endlich (auf einmahl darf der Stadtmagistrat ohne Erlaubniß nicht mehr als 50 Gulden ausgeben) nach den Weisungen der ungar. Hofkammer sich genau richten müssen — Das Gütachten des äußern Rathes oder der erwählten Gemeinde, die nach der Große jeder Stadt, aus 50, 80, wohl auch 100 gewählten.Bürgern besteht/ ist nur in Polizey - und Wirthschaftssachen manchmahl nothwendig; derselben Sprecher ist der sogenannte Vormund, und ihre größte Wirksamkeit besteht wohl eigentlich in der Wahl des Bürgermeisters, des Richters und der übrigen Stadtbeamten, die Rathsherren ausgenommen, deren Amt immerwährend ist, daher für den äußern Rath, die vonZeit zuZeitvon der Hofkammer decretirte Restauration, weder etwas hoffen, noch befürchten läßt. — Überhaupt sind die ungar. freyen Städte in ihrer innern Ver- fassung, in mancher Rücksicht den Städten Deutschlands ähnlich; die ersten Bewohner derselben waren deutsche Leute, und gleich wie ihre Ringmauern und Häuser noch jetzt von deutschen Mustern zeigen; eben so sind vom Sachsenspiegel, den sie mit sich aus Deutschland brachten, in man- chen städtischen Gebräuchen auch noch Spuren übrig. Aber so wie die deutschen Städte lange nicht mehr das sind, was sie ehedem waren, 'eben so sind auch die ungarischen fast durchgangig in Verfall gerathen. — Ein anderes ist der Universitäts-Magistrat; der sogenannte Großmeister der Universität in Ungarn ist zugleich der Präses, welcher die unmittelbare Aufsicht über die Universität, ohne sich mit der Iurisdiction selbst zu befassen, ausübt, derselben Rechte und Pflichten handhabt, und den ihm untergeordneten Universitäts'MagistratMltseinerAutoritätunterstützt, oder wenn es nöthig seyn sollte, in die ihm angewiesenen Schranken zurück- weisen darf. Im Magistrat selbst führt den Vorsitz der seit 1810 jahrlich am 31.August (ehedem am 30. Nov.), nach der Ordnung der 4 Facultäten erwählte Nector Magnisicus, der am 1. Nov. darauf sein Amt antritt, und welcher 4Decane nebst 4 Facultäts-Senioren, mit Sitz und Stimme, und einen Actuar an der Seite hat. Dieses Decemvirat publicirt die In- timate des königl. Statthaltereyrathes, und führt dieselben aus, macht neue Vorschlage, empfiehlt Bittschriften, schickt halbjährige Prüfungs- Berichte ab, ertheilt akademische Würden, und wacht über die Sitten der Jugend. Magnaten (die Große n), ein verdorbenes lateinisches Wort, einst in Polen und noch jetzt in Ungarn die Reichsstände, welche an der 3?e gierung des Staates Theil nehmen. In Ungarn verstebt man eigentlich 34 *
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe I-M, Band 3
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe I-M
Band
3
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
768
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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