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642 Mercantil- und tvechselgerichte.
derselben an die ordentliche Instanz zu verweisen und allda zu berichti-
gen. Zum niederösterr. Mercantil- undWechselgerichte gehören noch ins-
besondere: 5) Streitigkeiten, welche zwischen Börse-Sensalen oder
zwischen diesen und den Handelsleuten entstehen, und bloß das Börse-
Sensalengeschäft zum Gegenstande haben; 6) die Wechselgeschafte der
privil. österr. Nationalbank, sie mag als Klogerinn oder Geklagte er-
scheinen; 7) Handels-und Wechftlstreitigkeiten, woran türkische Unter-
thanen als Klager oder Geklagte Theil nehmen. Zu den M.- u. W.en,
welche zugleich Seeconsultate sind, gehören außer den oben angegebe-
nen Gegenständen überdies;: 1) Alle Streitigkeiten in Navigations- und
Schifffahrts - Angelegenheiten , als : Die Klagen auf den bedungenen
Frachtlohn, auf Bezahlung der Schiffslöhnung, auf Ersatz des durch
den Rheder oder seine Leute an den geladenen Waaren zugefügten Scha-
dens. Wenn die Geklagten keine österr. Unterthanen sind, so können sie
nur dann beym Seeconsulate belangt werden, wenn die Ausladung des
Schiffes in einem österr. Hafen entweder ausbedungen war, oder aus
Noth geschehen mußte; wenn sie correi clebendi mit einem österr. Un-
terthan waren; wenn sie mit einer Widerklage belangt würden, oder
wenn sie vor diesem Gerichte freywillig Rede und Antwort geben woll-
ten ; L) Klagen gegen alle fremden Schiffscavitane, welche sich mit ihren
Schiffen in österr. Hafen befinden; 3) Streitigkeiten, welche wegen
der, von den auf einem Schiffe Fahrenden, dem Schiffsherrn, oder von
diesem oder seinen Leuten jenen während der Schifffahrt zugefügten,
Beleidigungen erhoben werden. Dem Mercantil- und Wechselgerichte zu
Triest, als Personalinstanz, sind unterworfen: 1) Alle in Trieft an-
säßigen Großhändler und börsemäßigen Kaufleute. 2) Alle dortigen
Fabrikanten und Künstler, welche wegen ihrer dem Publicum und Com-
merze nützlichen Arbeiten ein besonderes landesfürstliches Privilegium oder
Schutödecret erhalten haben. 3) Die patentirten Mäkler und Commer-
zial-Briefträger in Triest, nicht aber Kleinhändler. 4) Alle fremden
Kaufleute, welche sich in Triest aufhalten, sich bey dem Mercantil-
und Wechselgerichte gemeldet haben und als börsemäsiig daselbst prolo-
collirt sind. 5) Die Consuln und Agenten auswärtiger Machte in Triest,
sie mögen österr. oder fremde Unterthanen seyn. 6) Die Geschäfte des
adeligen Richteramtes, und die Concurserössnung über alle jene Perso-
nen, in Ansehung derer es die Personalinsianz ist. 7) Klcgen gegen die
Assecuranz-Kammern in Triest und gegen die Actionars derselben als
solche. 3) Das Triester Flscalamt in allen zu dem Mercantil- undWech-
selgerichte, dann Seeconsulare gehörigen Geschäften.—Zur Gerichtsbar-
keit des Bol>ener Marktmagisirates gehören: 1) Alle Rechtshandel, wel-
che über die auf dem Botzener Markte geschlossenen Vertrage und Hand-
lungen entstehen, oder die wegen der, auf eben diesem Markt gestellten,
Zahlungen vorkommen; es mögen die in die Handlung oder Zahlung
verflochtenen Parteyen von was immer für einem Stande oder Cha-
rakter seyn; daher auch diejenigen, welche den Markt nicht wieder besu-
chen, vor diesem Magistrate in solchen Streitigkeiten Rede und Antwort
zu geben haben, die aus einer vorgegangenen Handlung oder bedungenen
Zahlung zur Zeit, als sie den Markt besuchten, entstanden sind. Die
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Band 3
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe I-M
- Band
- 3
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 768
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie