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M e r c a n t i l - und Wechselgerichte. t t lg
tyrolischen Unterthanen, welche um Feilschaften, die mit dem Markte
keinen Zusammenhang haben, als Wein, Getreide, Vieh und so fort
bandeln, können wegen der daraus entstehenden Streitigkeiten vor das
Marktgericht nicht gezogen werden. Würde aber ein solcher Vertrag auf
dem Markte mit einem Fieranten geschlossen, oder die Zahlung auf dem
Markte bedungen, so unterliegen dann auch die aus einem solchen Ver-
trage entstehenden Streitigkeiten der Gerichtsbarkeit des Marktmagistra-
tes, jedoch nur dann, wenn dieZahlung auf dem Markte bedungen und
die Contrahenten bey Schließung des Vertrages sich ausdrücklich der Ge-
richtsbarkeit des Marktmagistrates unterworfen haben. 2) Diejenigen
Streitigkeiten, welche mit den Factoren, Conductoren, dann mit den
Schiffs- und Fuhrleuten über die bey Verwahrung, Versendung, Ver-
führung, Packung der Marktwaaren inner oder außer dem Markte zum
Schaden der Waaren oder zum Nachtheile der Handelsleute vorgekomme-
nen Vernachlässigungen, Beschädigungen oder Verzüge entstehen. 3) Die
Concursverhandlung über einen der Markts- oder Contractations-Ma^
trikel einverleibten Handelsmann und zwar nach folgendem Unterschiede:
2) Ist der in Concurs verfallene Handelsmann ein landesfürstlich tyro«
lischer Unterthan, so ist der Marktmagistrat der Concursrichter über des-
sen gesammtes Vermögen, ohne Unterschied seines Standes, b) Ist hin-
gegen der Handelsmann kein landesfürstllch tyrolischer Unterthan, so
gehören zum.Marktmagistrate nur die in Botzen befindlichen Waaren,
Handlungscasse, Markts-Crediti, und die auf dem Botzener Markte be-
dungenen Wechsel und Zahlungen. Der Concurs über alles übrige Ver-
mögen qehört zur Personalbehörde des Verschuldeten. 4) Nachstehende,
in die Verlassenschaftspflege einschlagende, Amtshandlungen: a) Stirbt
zur Zeit des Marktes ein ausländischer Contractant oder Fierant, so soll
der Marktmagistrat die sämmtlichen auf dem Botzener Platze befindlichen
Markteffecten in die gerichtliche Sperre und Verwahrung nehmen, da-
mit von denselben nichts zu Grunde gehe oder verderbe, ohne daß die
ordentlichen Gerichtsstellen sich darein mengen können, b) Stirbt aber
zur Marktszeit ein inländischer, außer dem Botzener Stadt- und Land-
gerichtsbezirke ansäßiger Handelsmann, so hat der Marktmagistrat nur
die Markceffecten in die Sperre zu nehmen, und die ordentliche Abhand-
llmgsbehörde zu gleicher Zeit die Sperre auf das übrige Vermögen des
Verstorbenen anzulegen. Nach diesem Verhältnisse wird die Untersuchung
und Abtheilung der Verlassenschaft alsdann von beyden Parteyen fort-
geführt, bis die bey dem Ortsgerichte vorgekommenen Marktgläubiger
mitihren Forderungen befriedigt sind, wo dann die ordentliche Behörde
mit der Abhandlung des Vermögens allein fortfahrt, c) Wenn hingegen
ein Botzener, in dem dortigen Stadt- und Landgerichtsbezirke angesesse-
ner Contractant oder Fierant mit Tode abgeht, so hat der Marktma-
gistrat mit der ordentlichen Abhandlungsbehörde auf die Markteffecten die
cumulative Sperre anzulegen. In Absicht auf Untersuchung, Abthei-
lung und Abhandlung der Verlassenschaft muß aber auch in diesem Ster-
befalle eben das beobachtet werden, was vorher von den außer dem Botze-
ner Stadt- und Lcmdqerichtsbezirte sterbenden Handelsleuten angeordnet
ist. 5) Das Recht, selbst nach dem Ende des Marktes mittelst der außer-
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Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Band 3
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe I-M
- Band
- 3
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 768
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie