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Mil i tär. Appellationsgericht. —Militär-Geseye. 671
thigen Krankenwärter-Personale, endlich ist hier auch noch das Casse-
und Nechnungspersonale, daim das sonst nöthige Haus- und WirtH-
schaftspersonale vorhanden. Der ganze Lehrcurs dauert zwischen 6 und 8
Jahren, nach dessen Beendigung dieZo.alinge in der Regel bey der k. k.
Armee eintreten. Die Disciplin ist in diesem Institute streng militärisch
und musterhaft. Um darin aufgenommen zu werden, muß der Jüngling
von fähigem Kopf, ohne körperliche Gebrechen, von gesunder, dauer-
hafter Constitution und zwischen 11 und 15 Jahre seyn.
Militar-Appellationsgcricht, k.k. allgemeines, in Wien,
trat mit 1. Jan. 1803 in Wirksamkeit. Es ist die 2. Instanz, sowohl
in Streitsachen, als in nichtstreitigen Rechtsgeschäften für die k. k. Ar-
mee und zwar für alle Regimenter ohne Unterschied des Landes, in
welches sie verlegt sind, für alle judicia delegata, für das Hauplzeug-
amt, für das Geniecorps, sämmtliche Garden, die Wiener-Neustadter
Militär-Akademie und die Invalidenhäuser, für das Stabsauditoriat
bey der Marine und überhaupt für den Militärstand; insbesondere seit
1. Nov. 1315 auch für alle, dem damahligen verein. Peterwardeiner Gränz.
Appellationsgerichte untergeordnet gewesenen Militärgenchtsbehörden.
Das M>-A. besteht aus einem Präsidenten (gegenwärtig Ioh. Pet.
Theod. Freyh. v. Wacquant-Geozel les, k. k. geh. Rath, Feld-
marschall-Lieutenant, Inhaber des Infanterie-Regimentes Nr. 62:c.),
aus einem wirklicken k. k. Hofrathe (auch Kanzleydirector), aus 11 Appel-
lationsrathen, 2 Secretären und 3 Nathsprotocollisten, dann dem nö-
thigen Kanzleypersonale. — Den Präsidenten und den Kanzleydirector
ernennt der Kaiser ohne Vorschlag des Hofbriegsraths; die Appellations-
räthe aber auf Vorschlag dieser Hofstelle. Die Secretäre und Rathspro-
tocollisten des M.-A.'s ernennt der Hofkriegsrath auf Vorschlag des-
selben. <.
Militar-Geseye. Diese theilen sich in 3 Gattungen. Die erste be-
greift die eigentlichen M.-G., die für den Soldaten, oder auch für
die übrigen zum Militärkörper gehörigen Personen insbesondere erlassen
werden, und ihrem Inhalte nach rein militärische, politische, ökonomi-
sche oder Justiz-Gesetze sind.— Hieher gehören die Reglements, Kriegs-
artikel, Satzungen, Militär-Strafgesetze, und sonstige für die übri-
gen Staatsbürger nicht verbindlichen Systeme, Verordnungen und Be-
fehle. — Die zweyte Gattung besteht aus solchen ursprünglich für alle
Staatsbürger erfiossenen Gesehen, die wegen der besondern Verhält-
nisse des Militarstandes für den letztern ausdehnungs- oder einschrän-
kungsweise modificirt worden sind, und ihrem Inhalte nach wieder in
politische, ökonomische und Justiz-Gesetze untergetheilt werden. Von
dieser Art sind z.B. dieBefreyungen der Militär-Personen von gewissen
öffentlichen Abgaben und Leistungen, die Vorschriften über letztwillige
Anordnungen, Abschließung der Ehen, Contrahirung von Darleihen
u. s. wi — Die dritte Gattung endlich umfaßt jene politischen, Ca-
meral- und Justiz-Gesetze, die von allen zum Militarkörpec gehörigen
Personen auf ganz gleiche Weise, wie von den übrigen Bürgern oder
Bewohnern des StaateS beobachtet werden müssen, z.B. die Mauth-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Band 3
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe I-M
- Band
- 3
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 768
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie